Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Befreiung bei Reinvestition setzt voraus, dass es sich bei der übertragenen Immobilie um den Hauptwohnsitz handelt, der als der Ort definiert ist, an dem man mindestens drei Jahre lang ununterbrochen wohnhaft war. Ausnahmen werden bei außergewöhnlichen Umständen wie einem Arbeitsplatzwechsel oder einer Trennung zugelassen, die es ermöglichen, die Immobilie vor Ablauf dieser Frist als Hauptwohnsitz einzustufen. Der Status als Hauptwohnsitz geht verloren, wenn man die Immobilie verlässt und bis zum Verkauf mehr als zwei Jahre vergehen. Der Nachweis des Wohnsitzes ist eine Tatsachenfrage, bei der die Anmeldung im Melderegister (empadronamiento) allein nicht ausreicht.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Definition des Hauptwohnsitzes und der Fristen von zwei Jahren vor der Übertragung konstant. Es gibt keine Änderungen in der Auslegung der Befreiung bei Arbeitsplatzwechsel oder außergewöhnlichen Umständen. Die einzige neue rechtliche Präzisierung betrifft die Beweislast, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Anmeldung im Melderegister nicht ausreicht, um den Wohnsitz nachzuweisen.
Wendepunkte
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Führt die Notwendigkeit ein, den Wohnsitz durch gültige Mittel nachzuweisen, und weist darauf hin, dass die Anmeldung im Melderegister allein ein unzureichendes Element ist.
Analyse auf Grundlage von 28 der 31 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 21. Juli 2026.