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Eine Steuerpflichtige erkundigt sich, ob ihre neue Wohnung (Wohnung B), in der sie nach einer Scheidung lebt, beim Verkauf als Hauptwohnsitz für die Anwendung der Reinvestitionsbefreiung gelten kann. Die DGT stellt klar, dass dies nicht der Fall ist, da weder die dreijährige Haltedauer erfüllt ist noch Gründe vorliegen, die einen Wohnungswechsel zwingend erforderlich machen.
Cuestión planteada Saber si la vivienda B puede tener la consideración de habitual a efectos de la exención por reinversión del artículo 38.1 de la LIRPF.
Para la exención por reinversión, la vivienda debe ser habitual tanto la transmitida como la adquirida, entendiéndose por habitual la residencia durante un plazo continuado de al menos tres años. No se considera habitual si no se cumple el plazo, salvo que concurran circunstancias que necesariamente exijan el cambio de domicilio. En este caso, el traslado por voluntad de retorno no constituye una circunstancia que exija necesariamente el cambio de domicilio.
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