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Digitalnomadenvisum: Leben Sie in Spanien und arbeiten Sie für die Welt

Beantragung und Verlängerung des Digitalnomadenvisums in Spanien: Voraussetzungen Ley 28/2022, Einkommensnachweis, Fernarbeitsverhältnis, Beckham-Regime und Familienzusammenführung.

2.442 €/Monat
Mindesteinkommensanforderung 2026 (200 % SMI, Ley 28/2022 Art. 61–62)
10
Arbeitstage gesetzliche Bearbeitungsfrist (konsularischer Weg, UGE-CE: 20)
6
Jahre Beckham-Regime kompatibel mit dem Visum (Art. 93 LIRPF)
20 %
Maximaler Anteil spanischer Einkünfte ohne Gefährdung der Verlängerung
4,8/5 bei Google · 50+ BewertungenSeit 2007 · 19 Jahre Erfahrung5 Büros in Spanien500+ Kunden
Unser Ansatz

Wie Wir das Digitalnomadenvisum Bearbeiten

01

Förderfähigkeitsanalyse und Verfahrensweg

Wir beurteilen das Profil des Antragstellers: abhängig beschäftigter Arbeitnehmer mit ausländischem Arbeitgeber, Selbstständiger mit nicht-spanischen Kunden oder gemischter Arbeitnehmer. Wir stellen fest, ob das Verfahren auf dem Konsularweg (von außerhalb Spaniens) oder als Aufenthaltserlaubnis bei der UGE-CE (aus Spanien mit gültigem Aufenthaltstitel) vorzunehmen ist, und überprüfen die Erfüllung der Mindesteinkommensvoraussetzung.

02

Vorbereitung und Überprüfung des Dossiers

Wir sammeln und überprüfen die gesamte Dokumentation: Arbeitsvertrag oder Nachweis der selbstständigen Tätigkeit, Unternehmenszeugnis mit Bestätigung der Fernarbeit, Einkommensnachweise der letzten drei Monate, private Krankenversicherung mit Deckung in Spanien, beglaubigte polizeiliche Führungszeugnisse und Reisepass mit ausreichender Gültigkeit.

03

Antragstellung und Nachverfolgung

Wir stellen den Antrag beim zuständigen spanischen Konsulat oder der UGE-CE, verfolgen den Vorgang aktiv und beantworten Anfragen nach ergänzenden Unterlagen. Im Falle einer Ablehnung analysieren wir die Ursachen und bereiten das Rechtsmittel oder einen verstärkten neuen Antrag vor.

04

Steuerliche Koordination und Post-Ankunft

Nach Erhalt des Visums oder der Genehmigung koordinieren wir mit der Steuerabteilung den Antrag auf das besondere Regime für entsandte Arbeitnehmer (Ley Beckham), sofern der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt, und verwalten die NIE-Beschaffung, die Einwohneranmeldung und die Anmeldung in der Sozialversicherung als Selbstständiger, sofern zutreffend.

Die Herausforderung

Das Digitalnomadenvisum hat Spanien für Tausende von Remote-Arbeitern und internationalen Selbstständigen geöffnet. Die korrekte Beantragung erfordert jedoch die Erfüllung von Einkommensvoraussetzungen, den Nachweis des Fernarbeitsverhältnisses oder der selbstständigen Tätigkeit auf Distanz, die Vorlage von Dokumenten im spezifischen Format und die Einreichung beim Konsulat oder der Unidad de Grandes Empresas y Colectivos Estratégicos (UGE-CE). Ein Fehler in der Dokumentation oder bei der Qualifizierung der Tätigkeit kann zu einer Ablehnung führen, die das Verfahren für Monate blockiert.

Unsere Lösung

Wir verwalten von Anfang bis Ende den Antrag auf das Digitalnomadenvisum: Analyse der Förderfähigkeit, Vorbereitung der Belege für Einkommen und Remote-Tätigkeit, Antragstellung beim Konsulat oder der UGE-CE, und Koordination mit dem besonderen Steuerregime des Ley Beckham zur steuerlichen Optimierung ab dem ersten Tag in Spanien.

Das Digitalnomadenvisum ist in den Artikeln 61 und 62 des Ley 14/2013 de apoyo a los emprendedores (Gesetz zur Unterstützung von Unternehmern) geregelt, in der durch das Ley 28/2022 de fomento del ecosistema de empresas emergentes eingeführten Fassung. Es ermöglicht Drittstaatsangehörigen, legal in Spanien zu wohnen, während sie ihre berufliche oder Arbeitstätigkeit telemäßig für Unternehmen oder Kunden ausüben, die außerhalb des spanischen Hoheitsgebiets ansässig sind, mit einer Grenze von 20 % der Einkünfte aus spanischen Quellen. Die Mindesteinkommensvoraussetzung beträgt 200 % des SMI, also 2.442 Euro monatlich im Jahr 2026 (SMI 2026: 1.221 €/Monat). Die Inhaber des Visums können das besondere Regime für entsandte Arbeitnehmer (Ley Beckham) in Anspruch nehmen, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 93 der LIRPF erfüllen, was bedeutet, dass in den ersten 6 Jahren der Residenz nur Einkünfte aus spanischen Quellen zum festen Satz von 24 % besteuert werden.

Dieser Service ist Teil unserer Rechtsberatungspraxis.

Warum Spanien eines der attraktivsten Länder Europas für Digitalnomaden ist

Spanien verbindet Lebensqualität, Infrastruktur, Konnektivität und einen spezifischen Einwanderungsrahmen für Remote-Arbeitnehmer, den wenige europäische Länder in dieser integrierten Form anbieten. Seit dem Inkrafttreten des Ley 28/2022 — des Startup-Gesetzes — hat das Digitalnomadenvisum aufgehört, eine Seltenheit zu sein, und ist zu einer weitverbreiteten Option geworden: Tausende von Remote-Arbeitern aus den USA, dem Vereinigten Königreich, Lateinamerika und Asien haben Spanien als Operationsbasis gewählt.

Das Antragsvolumen hat jedoch gezeigt, dass das Verfahren nicht trivial ist. Die Konsulate wenden unterschiedliche Kriterien an, die Dokumentationsanforderungen sind anspruchsvoll, und die Koordination zwischen dem Einwanderungs- und dem Steueraspekt — entscheidend, um das Beckham-Regime ab dem ersten Tag zu nutzen — erfordert spezialisierte Beratung, die beide Dimensionen integriert.

Bei BMC verwalten wir den gesamten Prozess: von der Förderfähigkeitsanalyse bis zur Post-Ankunft, einschließlich der Aktivierung des vorteilhaftesten Steuerregimes und der Familienzusammenführung.

Gesetzliche Voraussetzungen: Ley 28/2022 Artikel 61 und 62

Das Ley 28/2022 hat das Digitalnomadenvisum in den Körper des Ley 14/2013 aufgenommen und einen spezifischen Rechtsrahmen für außereuropäische Fernarbeitnehmer geschaffen. Die wesentlichen Voraussetzungen sind folgende:

Telemäßige Tätigkeit für das Ausland. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er eine Arbeit oder berufliche Tätigkeit ausschließlich remote für Unternehmen oder Kunden ausübt, die nicht in Spanien ansässig sind. Bis zu 20 % der Einkünfte aus spanischen Quellen sind zulässig, ohne dass die Genehmigung ungültig wird; das Überschreiten dieser Schwelle kann jedoch die Verlängerungen gefährden.

Nachgewiesenes Arbeitsverhältnis oder selbstständige Tätigkeit. Für abhängig Beschäftigte wird ein gültiger Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Unternehmen und ein Zeugnis dieses Unternehmens verlangt, das den Remote-Charakter der Tätigkeit und das Nichtvorhandensein einer Niederlassung in Spanien bescheinigt. Für Selbstständige ist die Existenz ausländischer Kunden und die fernmäßige Natur der Dienstleistungserbringung nachzuweisen.

Nachweis von Mindesteinkünften. Der Antragsteller muss regelmäßige Einkünfte nachweisen, die für seinen Lebensunterhalt in Spanien ausreichen. Die normative Referenz beträgt 200 % des SMI (2.442 Euro/Monat im Jahr 2026; SMI 2026: 1.221 €/Monat). Für den Ehegatten oder Lebenspartner, der ihn begleitet, werden 75 % des SMI zusätzlich verlangt (≈ 915,75 €/Monat); für jedes Kind 25 % zusätzlich (≈ 305,25 €/Monat). Der Nachweis erfolgt durch Kontoauszüge, Gehaltsnachweise oder Rechnungen der letzten drei Monate.

Private Krankenversicherung. Deckung in Spanien für die gesamte Dauer der Genehmigung, mit derselben Deckung wie die spanische Sozialversicherung (Seguridad Social). Kurzfristige Reiseversicherungen erfüllen diese Anforderung nicht.

Keine strafrechtlichen Vorstrafen. Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Wohnsitzland der letzten fünf Jahre, ordnungsgemäß beglaubigt und ins Spanische übersetzt, sofern es in einer anderen Sprache ausgestellt wurde.

Beckham-Regime: der steuerliche Vorteil des Digitalnomadens

Für Remote-Arbeitnehmer mit erheblichen Einkünften aus ausländischen Quellen ist die Kombination des Digitalnomadenvisums mit dem besonderen Regime für entsandte Arbeitnehmer — allgemein bekannt als Ley Beckham — eine der effizientesten Strukturen im spanischen Steuerrecht.

Unter dem Regime des Artikels 93 der LIRPF kann der neue steuerliche Einwohner in Spanien, der die Voraussetzungen erfüllt, während der ersten 6 Jahre seines Aufenthalts wählen, nur seine Einkünfte aus spanischen Quellen zum festen Satz von 24 % zu versteuern (bis 600.000 Euro; 47 % für den Überschuss). Einkünfte aus ausländischen Quellen — die für einen Digitalnomadenvisumsinhaber den Großteil seiner Einkünfte ausmachen — werden unter diesem Regime in Spanien nicht besteuert.

Der Antrag auf Wahl des Beckham-Regimes muss innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Anmeldung in der spanischen Sozialversicherung oder dem Beginn der Tätigkeit in Spanien gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist geht die Option verloren. Wir koordinieren das Einwanderungs- und Steuerverfahren so, dass der Antrag auf das Beckham-Regime von Anfang an aktiviert wird.

Verlängerung: Voraussetzungen und Fristen

Die Digitalnomadengenehmigung ist für Zeiträume von 2 Jahren verlängerbar, solange die ursprünglichen Voraussetzungen erfüllt bleiben. Die Verlängerung muss bei der UGE-CE oder der zuständigen Provinzialaußenstelle für Ausländer mindestens 60 Tage vor dem Ablaufdatum beantragt werden.

Die für die Verlängerung erforderlichen Dokumente sind ähnlich wie beim Erstantrag: Einkommensnachweise der letzten drei Monate, Nachweis der Aufrechterhaltung der Remote-Tätigkeit für das Ausland, gültige Krankenversicherung und Reisepass mit ausreichender Gültigkeit. Zusätzlich wird bei der Verlängerung die Einhaltung der 20 %-Grenze für Einkünfte aus spanischen Quellen überprüft.

Ergebnisse, die Sie erwarten können

  • Vorab-Förderfähigkeitsanalyse, um keine Zeit in Anträge mit Ablehnungsrisiko zu investieren
  • Vollständiges und überprüftes Dokumentendossier mit minimalem Risiko von Ergänzungsanfragen
  • Antragstellung beim zuständigen Konsulat oder der UGE-CE mit aktiver Nachverfolgung
  • Aktivierung des Beckham-Regimes innerhalb der 6-Monatsfrist ab der Sozialversicherungsanmeldung oder dem Tätigkeitsbeginn in Spanien
  • Vollständige Post-Ankunft-Verwaltung: NIE, Einwohneranmeldung, Sozialversicherung und Kontoeröffnung
  • Familienzusammenführung parallel für die gesamte Familieneinheit verwaltet

Das Digitalnomadenvisum ist für Tausende von Remote-Arbeitern jedes Jahr der Einstieg in den regulären Aufenthalt in Spanien. Der Unterschied zwischen einer erfolgreichen Beantragung und einer Ablehnung liegt in den meisten Fällen in der Dossier-Vorbereitung und der Koordination mit dem Steueraspekt ab dem ersten Moment.

Quellen und Rechtsrahmen

Was Unser Service für Digitalnomaden Umfasst

Förderfähigkeitsanalyse und Einwanderungsstrategie

Bewertung des Antragstellerprofils (abhängig Beschäftigter vs. Selbstständiger), Überprüfung der Erfüllung der Einkommens- und Fernarbeitsvoraussetzungen und Bestimmung des am besten geeigneten Verfahrensweges (konsularisch oder UGE-CE).

Vorbereitung des Dokumentendossiers

Sammlung, Überprüfung und Vorbereitung der gesamten Dokumentation: Arbeitsvertrag oder Nachweis der selbstständigen Tätigkeit, Unternehmenszeugnis, Einkommensnachweise, Krankenversicherung, beglaubigte polizeiliche Führungszeugnisse und weitere erforderliche Dokumente.

Antragstellung und Nachverfolgung bei den Behörden

Einreichung des Antrags beim zuständigen Konsulat oder der UGE-CE, aktive Verfolgung des Vorgangs, Beantwortung von Ergänzungsanfragen und Verwaltung von Benachrichtigungen.

Steuerliche Koordination mit dem Beckham-Regime

Analyse der Förderfähigkeit für das besondere Regime für entsandte Arbeitnehmer (Ley Beckham), Koordination des Antrags innerhalb der 6-Monatsfrist ab der Sozialversicherungsanmeldung oder dem Tätigkeitsbeginn in Spanien, und steuerliche Optimierung des Digitalnomadenaufenthalts.

Post-Ankunft-Verwaltung

NIE-Beschaffung, Einwohneranmeldung, Anmeldung in der Sozialversicherung als Selbstständiger sofern zutreffend, Eröffnung eines Bankkontos und Verwaltung des Verlängerungskalenders.

Familienzusammenführung

Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und abhängige Kinder, gleichzeitig oder nach Erhalt der Erlaubnis des Inhabers.

Ansprechpartner

Javier Moreno Aguirre

Senior Associate – Rechtsabteilung

Master in Internationalem Recht, Universidad Carlos III de Madrid Rechtswissenschaften, UPV/EHU
FAQ

Häufig Gestellte Fragen zum Digitalnomadenvisum in Spanien

Das Digitalnomadenvisum ist in den Artikeln 61 und 62 des Ley 14/2013 de apoyo a los emprendedores y su internacionalización (Gesetz zur Unterstützung von Unternehmern) geregelt, in der durch das Ley 28/2022 de fomento del ecosistema de empresas emergentes eingeführten Fassung. Es ermöglicht Drittstaatsangehörigen, legal in Spanien zu wohnen, während sie ihre Arbeit oder berufliche Tätigkeit telemäßig für Unternehmen oder Kunden ausüben, die außerhalb des spanischen Hoheitsgebiets ansässig sind. Es hat eine erste Laufzeit von bis zu 12 Monaten (Visum) oder bis zu 3 Jahren (Aufenthaltserlaubnis), verlängerbar um Zeiträume von 2 Jahren, solange die Voraussetzungen erfüllt bleiben.
Der Antragsteller muss ausreichende Einkünfte nachweisen, um seinen Lebensunterhalt in Spanien zu sichern. Die Verordnung verwendet als Referenz 200 % des gesetzlichen Mindestlohns (SMI), was 2026 genau 2.442 Euro monatlich entspricht (SMI 2026: 1.221 €/Monat × 200 %). Für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, der den Antragsteller begleitet, wird ein zusätzlicher Betrag von 75 % des SMI verlangt (≈ 915,75 €/Monat); für jedes abhängige Kind 25 % des SMI (≈ 305,25 €/Monat).
Das Gesetz erlaubt, dass bis zu 20 % der Gesamteinkünfte von Kunden oder Arbeitgebern stammen, die in Spanien ansässig sind. Oberhalb dieser Schwelle erfüllt die Tätigkeit nicht mehr die Voraussetzung der Arbeit für das Ausland und die Genehmigung könnte bei der Verlängerung gefährdet sein. Es ist wichtig, eine klare Aufzeichnung über die Herkunft der Einnahmen zu führen, um sie bei jeder Verlängerung gegenüber der Einwanderungsbehörde nachweisen zu können.
Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt 10 Arbeitstage für das erste Visum ab Einreichung des vollständigen Antrags beim Konsulat. Für die Aufenthaltserlaubnis bei der UGE-CE beträgt die Frist 20 Arbeitstage. In der Praxis hängen die Fristen von der Arbeitsbelastung des Konsulats und der Vollständigkeit der Dokumentation ab. Eine gut vorbereitete Dokumentation reduziert die Verzögerungen durch Nachanforderungen erheblich.
Ja, sofern die Voraussetzungen des Artikels 93 der LIRPF erfüllt sind: keine steuerliche Residenz in Spanien in den fünf Vorjahren, und der Umzug ist durch die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, die Erlangung der Eigenschaft als Verwalter einer nicht ansässigen Einheit oder die Ausübung einer als allgemeines Interesse geltenden Wirtschaftstätigkeit motiviert. Die Ausübung der Option für das Beckham-Regime muss innerhalb von 6 Monaten ab der Anmeldung in der spanischen Sozialversicherung oder dem Beginn der Tätigkeit in Spanien erfolgen. Unter diesem Regime unterliegt der Digitalnomade nur für die ersten 6 Jahre nur seinen Einkünften aus spanischen Quellen dem festen Satz von 24 %, was für Personen mit Einkünften aus ausländischen Quellen einen erheblichen Vorteil darstellt.
Gelegentliche Besuche beim ausländischen Arbeitgeber sind mit der Aufrechterhaltung des Digitalnomadenvisums vereinbar, solange der gewöhnliche Aufenthalt in Spanien verbleibt. Was die Verordnung verlangt, ist, dass die Haupttätigkeit telemäßig ausgeübt wird, nicht dass der Arbeitnehmer nie ins Ausland reist. Wenn die Abwesenheiten von Spanien jedoch häufig und langandauernd sind, kann dies die Bescheinigung des gewöhnlichen Aufenthalts in Spanien für Verlängerungen und die Aufrechterhaltung des Steuerregimes für Einwohner beeinträchtigen.
Ja. Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und minderjährige oder abhängige Kinder können als Familienangehörige des Digitalnomadenvisuminhabers eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Der Antrag kann gleichzeitig mit dem des Inhabers oder zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden und erfordert den Nachweis der Familienbeziehung und ausreichender Einkünfte des Inhabers für alle Mitglieder der Familieneinheit.
Ja. Der Inhaber des Digitalnomadenvisums oder der -aufenthaltserlaubnis kann sich während der Gültigkeitsdauer seiner Genehmigung frei im Schengen-Raum bewegen, zu denselben Bedingungen wie jeder legale Einwohner Spaniens mit einer Langzeitaufenthaltserlaubnis.
Die häufigsten Ursachen sind: (1) unzureichender Einkommensnachweis — nicht nur ein ausreichendes Monatsgehalt, sondern drei konsistente Monate werden verlangt; (2) unzureichendes Unternehmenszeugnis, das nicht ausdrücklich die vollständige Fernarbeit und das Fehlen einer Niederlassung in Spanien erwähnt; (3) private Krankenversicherung, die nicht der spanischen Sozialversicherung entspricht; (4) abgelaufenes oder nicht beglaubigtes polizeiliches Führungszeugnis; (5) Überschreitung der 20 %-Schwelle für Einkünfte aus spanischen Quellen.
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