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Arraigo: Der Weg zur Legalisierung in Spanien

Beantragung der Aufenthaltserlaubnis durch soziale Verwurzelung (arraigo social), soziallaborale Verwurzelung (arraigo sociolaboral), familiäre Verwurzelung (arraigo familiar), sozialformative Verwurzelung (arraigo socioformativo) und zweite Chance (arraigo de segunda oportunidad) gemäß Königlichem Erlass 1155/2024 (in Kraft seit dem 20. Mai 2025). Vollständige Abwicklung und erste Verlängerung.

Warum der Arraigo-Antrag präzise Dokumentation und strategisches Timing erfordert

5 Wege
Verwurzelungsmodalitäten nach dem RD 1155/2024 (social, sociolaboral, familiar, socioformativo, segunda oportunidad)
2 Jahre
Mindestaufenthalt für soziale oder soziallaborale Verwurzelung
3 Monate
Gesetzliche Entscheidungsfrist — Verwaltungsschweigen gilt als Ablehnung
RD 1155/2024
Geltendes Ausländerreglement seit dem 20. Mai 2025 (ersetzt RD 557/2011)
4,8/5 bei Google · 50+ BewertungenSeit 2007 · 19 Jahre Erfahrung5 Büros in Spanien500+ Kunden
Unser Ansatz

Unser Prozess zur vollständigen Bearbeitung des Arraigo-Antrags bis zur ersten Verlängerung

01

Eignungsanalyse und optimale Verwurzelungsform

Wir bewerten die Situation des Antragstellers (Aufenthaltsdauer, familiäre Bindungen in Spanien, aktuelle Beschäftigungssituation, Strafregister), um festzustellen, welche der fünf Arraigo-Modalitäten — sozial, soziallaboral, familiär, sozialformativ oder zweite Chance — die besten Erfolgsaussichten bietet, und identifizieren die Schwachstellen des Verfahrens, bevor es eingeleitet wird.

02

Zusammenstellung und Vorbereitung der Dokumentation

Wir identifizieren und bereiten alle notwendigen Unterlagen vor: historisches Einwohnermelderegister (padrón histórico), aktueller Arbeitsvertrag, familiäre Bindungen, Bescheinigung der sozialen Integration, Nachweis der Kursanmeldung bei arraigo socioformativo, Existenzmittel, Strafregisterauszug aus dem Herkunftsland mit Apostille sowie weitere verfahrensspezifische Elemente.

03

Einreichung und Nachverfolgung

Wir reichen den Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde ein, überwachen das Verfahren aktiv und reagieren fristgerecht auf Anfragen nach zusätzlichen Unterlagen.

04

Entscheidung und erste Verlängerung

Wir begleiten bei der Erlangung des Ausländeridentitätsdokuments (TIE), beraten zu den Pflichten des Inhabers während der Geltungsdauer und bereiten die erste Verlängerung zur ordentlichen Aufenthaltserlaubnis vor.

Die Herausforderung

Viele Menschen, die seit Jahren irregulär in Spanien leben und arbeiten, wissen nicht, dass das Gesetz ihnen einen legalen Weg zur Regularisierung ihrer Situation durch den Arraigo bietet. Schlecht vorbereitete oder ohne Rechtsberatung eingereichte Anträge werden wegen vermeidbarer Dokumentationsmängel abgelehnt, was die Irregularität um Jahre verlängert und ihre Konsequenzen verschlimmert.

Unsere Lösung

Wir bearbeiten vollständig die Anträge auf Aufenthaltserlaubnis durch Verwurzelung in einer der fünf nach Königlichem Erlass 1155/2024 vorgesehenen Modalitäten: Eignungsanalyse, Dokumentationsvorbereitung, Einreichung bei der Ausländerbehörde und Nachverfolgung bis zur Entscheidung. Die große Mehrheit der von uns korrekt dokumentierten Verfahren erhält eine positive Entscheidung.

Die Aufenthaltserlaubnis durch Verwurzelung (arraigo) ist im spanischen Ausländerrecht als außerordentlicher Umstand zur Regularisierung irregulär in Spanien lebender Personen geregelt. Seit dem 20. Mai 2025 gilt der Königliche Erlass 1155/2024 (BOE-A-2024-24099), der den früheren KE 557/2011 vollständig ersetzt hat. Das neue Regelwerk erweiterte die Verwurzelungsmodalitäten auf fünf — soziale Verwurzelung (arraigo social), soziallaborale Verwurzelung (arraigo sociolaboral), familiäre Verwurzelung (arraigo familiar), sozialformative Verwurzelung (arraigo socioformativo) und Zweite-Chance-Verwurzelung (arraigo de segunda oportunidad) — und reduzierte die allgemeine Mindestaufenthaltsdauer auf zwei Jahre. Jede Modalität hat unterschiedliche Anforderungen an Aufenthaltsdauer, Nachweise der sozialen oder beruflichen Integration sowie verfügbare Existenzmittel.

Vom KE 557/2011 zum KE 1155/2024: das neue Regelwerk

Bis zum 19. Mai 2025 regelte der KE 557/2011 drei Verwurzelungsmodalitäten: arraigo social (Art. 124), arraigo laboral (Art. 125) und arraigo familiar (Art. 126). Dieses Regelwerk wurde am 5. November 2024 durch den KE 1155/2024 vollständig abgelöst. Die wichtigsten Änderungen: Die allgemeine Mindestaufenthaltsdauer wurde auf zwei Jahre vereinheitlicht; der frühere arraigo laboral — der den rückwirkenden Nachweis von mindestens sechs Monaten Beschäftigung bei spanischen Arbeitgebern verlangte — wurde durch den arraigo sociolaboral ersetzt, der einen aktuellen formalisierten Arbeitsvertrag verlangt; und zwei neue Modalitäten wurden eingeführt (socioformativo und segunda oportunidad).

Die fünf Verwurzelungsmodalitäten nach KE 1155/2024

Soziale Verwurzelung (arraigo social): Die häufigste Modalität bei Fehlen eines formalisierten Arbeitsvertrags. Sie erfordert mindestens zwei Jahre kontinuierlichen Aufenthalt in Spanien, nachgewiesen durch das historische Einwohnermelderegister, sowie eine Bescheinigung der sozialen Integration der Gemeinde oder Autonomen Gemeinschaft oder den Nachweis familiärer Bindungen zu legalen Aufenthaltern und einen Arbeitsvertrag oder ausreichende Existenzmittel. Sie gewährt eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.

Soziallaborale Verwurzelung (arraigo sociolaboral): Diese Modalität ersetzt den früheren arraigo laboral. Sie erfordert mindestens zwei Jahre kontinuierlichen Aufenthalt in Spanien und einen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Arbeitsvertrag. Der Vertrag muss die Mindestbedingungen einer ordentlichen Arbeitserlaubnis erfüllen: Vergütung mindestens auf dem Niveau des gesetzlichen Mindestlohns oder des anwendbaren Tarifvertrags, mindestens 20 Wochenstunden. Der Arbeitgeber muss seinen Verpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung und den Steuerbehörden nachkommen. Diese Modalität erfordert die aktive Mitwirkung des Arbeitgebers, vereinfacht aber die Antragstellung, wenn eine formalisierte Beschäftigungsbeziehung besteht.

Familiäre Verwurzelung (arraigo familiar): Für Elternteile minderjähriger Staatsangehöriger eines EU-, EWR- oder Schweizer Mitgliedstaats. Es ist keine Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Familienangehörige spanischer Staatsbürger unterliegen einem gesonderten Regime.

Sozialformative Verwurzelung (arraigo socioformativo): Mindestens zwei Jahre Aufenthalt und aktive Einschreibung in ein anerkanntes reguläres Bildungs- oder Berufsausbildungsprogramm. Diese Modalität verbindet die Regularisierung mit der Bildungsintegration.

Zweite-Chance-Verwurzelung (arraigo de segunda oportunidad): Für Personen, die zuvor mindestens zwei Jahre legal in Spanien gelebt haben, ihre Aufenthaltserlaubnis aber nicht verlängern konnten, sofern seit dem Verlust der Erlaubnis nicht mehr als drei Jahre vergangen sind.

Anforderungen der sozialen Verwurzelung im Detail

Zweijährige Aufenthaltsdauer: muss durch das historische Einwohnermelderegister nachgewiesen werden. Die Aufenthaltsdauer muss real und kontinuierlich sein. Kurzfristige Auslandsreisen werden toleriert, längere Abwesenheiten können jedoch die Berechnung der zwei Jahre unterbrechen. Die vollständige Überprüfung des Einwohnermelderegisters — einschließlich der Feststellung etwaiger Unterbrechungen — ist ein kritischer Schritt bei der Verfahrensvorbereitung.

Familiäre Bindungen oder Integrationsbescheinigung: Der KE 1155/2024 lässt die Nachweise sozialer Integration entweder durch familiäre Bindungen zu in Spanien legal ansässigen Personen oder durch eine von der Gemeinde oder Autonomen Gemeinschaft ausgestellte Integrationsbescheinigung zu. Die Bescheinigung ist das variabelste Element: Einige Gemeinden stellen sie relativ einfach aus, andere haben sehr anspruchsvolle Kriterien.

Arbeitsvertrag oder Existenzmittel: Der Antrag auf arraigo social muss von einem von einem rechts- und handlungsfähigen Arbeitgeber unterzeichneten Arbeitsvertrag oder einem Nachweis ausreichender Existenzmittel begleitet werden.

Häufige Fehler und wie BMC sie verhindert

1. Lücken im historischen Einwohnermelderegister, die nicht kompensiert werden. Eine Unterbrechung der Einwohnermeldung, auch wenn sie kurz ist, kann restriktiv ausgelegt werden. Die vorherige Überprüfung und die Beschaffung alternativer Nachweise sind entscheidend.

2. Einreichung der Integrationsbescheinigung ohne Vorbereitung. Viele Antragsteller gehen zum Vorstellungsgespräch bei der Gemeinde, ohne die Bewertungskriterien zu kennen. Eine spezifische Vorbereitung verbessert das Ergebnis erheblich.

3. Arbeitsverträge mit formellen Mängeln. Der Vertrag muss von einem Arbeitgeber unterzeichnet werden, der seinen Verpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung und den Steuerbehörden nachkommt. Ein Vertrag mit einem Arbeitgeber in irregulärer Situation kann zur Ablehnung führen, auch wenn der Vertrag authentisch ist.

4. Nichtdeklaration von Strafregistereinträgen. Das Vorhandensein von Strafregistereinträgen in Spanien oder im Herkunftsland verhindert den Arraigo nicht automatisch, aber sie müssen deklariert werden. Ihre Verheimlichung und die Entdeckung durch die Behörde ist der schwierigste Ablehnungsgrund.

5. Keine Planung der Verlängerung vom ersten Moment an. Die Arraigo-Erlaubnis ist befristet, und der Verlängerungsprozess muss lange vor dem Ablauf beginnen.

Verfahren und Zuständigkeit

Der Arraigo-Antrag wird bei der Ausländerbehörde (Oficina de Extranjería) der Delegación oder Subdelegación del Gobierno der Provinz eingereicht, in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Bei Ablehnung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Widerspruch (recurso de reposición) beim selben Organ oder eine Verwaltungsklage (recurso contencioso-administrativo) vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Normativer Rahmen und Quellen

Hinweis: Der KE 557/2011 war das Ausländerreglement, das bis zum 19. Mai 2025 in Kraft war. Er sah drei Verwurzelungsmodalitäten vor (sozial, arbeitsbezogen, familiär) und wird hier nur zu historischen Zwecken erwähnt.

Diese Dienstleistung ist Teil unserer Rechtsberatungspraxis für Ausländerrecht und internationale Mobilität.

Unser Leistungsumfang bei arraigo social, sociolaboral, familiar, socioformativo und segunda oportunidad

Eignungsanalyse und optimale Verwurzelungsform

Detaillierte Bewertung der Situation des Antragstellers zur Bestimmung der solidesten Verwurzelungsform unter den fünf nach KE 1155/2024 vorgesehenen Modalitäten, der nachzuweisenden Dokumente und der Erfolgswahrscheinlichkeit vor Beginn des Verfahrens.

Abwicklung der sozialen Verwurzelung

Vollständige Verwaltung des arraigo social-Verfahrens: Vorbereitung des historischen Einwohnermeldenachweises, Beratung für die Gemeindebescheinigung, Dokumentation der Bindungen und Existenzmittel sowie Einreichung bei der Ausländerbehörde.

Abwicklung der soziallaboralen Verwurzelung

Verwaltung des arraigo sociolaboral-Verfahrens: Nachweis des zweijährigen Aufenthalts und Überprüfung des aktuellen Arbeitsvertrags auf Einhaltung der nach KE 1155/2024 geforderten Mindestbedingungen.

Erste Verlängerung und Weg zur ordentlichen Aufenthaltserlaubnis

Beratung zu den Pflichten während der Geltungsdauer und Vorbereitung der Verlängerung zur langfristigen ordentlichen Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf des ersten Zeitraums.

Ansprechpartner

Javier Moreno Aguirre

Senior Associate – Rechtsabteilung

Master in Internationalem Recht, Universidad Carlos III de Madrid Rechtswissenschaften, UPV/EHU
FAQ

Häufig gestellte Fragen

Der Königliche Erlass 1155/2024, in Kraft seit dem 20. Mai 2025, regelt fünf Verwurzelungsmodalitäten als außerordentliche Umstände zur Regularisierung: (1) soziale Verwurzelung (arraigo social): mindestens zwei Jahre kontinuierlicher Aufenthalt in Spanien, Nachweis familiärer Bindungen zu legalen Aufenthaltern oder Integrationsbescheinigung der Gemeinde oder Autonomen Gemeinschaft, sowie Arbeitsvertrag oder ausreichende Existenzmittel; (2) soziallaborale Verwurzelung (arraigo sociolaboral): mindestens zwei Jahre Aufenthalt in Spanien und ein aktueller Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt der Antragstellung, der die Mindestbedingungen einer ordentlichen Arbeitserlaubnis erfüllt (Mindestlohn oder anwendbarer Tarifvertrag, mindestens 20 Wochenstunden); (3) familiäre Verwurzelung (arraigo familiar): für Elternteile minderjähriger Staatsangehöriger der EU, des EWR oder der Schweiz, ohne Mindestaufenthaltsdauer (Familienangehörige spanischer Staatsbürger unterliegen einem gesonderten Regime); (4) sozialformative Verwurzelung (arraigo socioformativo): mindestens zwei Jahre Aufenthalt und aktive Einschreibung in ein anerkanntes Bildungs- oder Berufsausbildungsprogramm; (5) Zweite-Chance-Verwurzelung (arraigo de segunda oportunidad): für Personen, die zuvor mindestens zwei Jahre legal in Spanien gelebt haben, ihre Aufenthaltserlaubnis aber nicht verlängern konnten, sofern seit dem Verlust der Erlaubnis nicht mehr als drei Jahre vergangen sind.
Der wesentliche Unterschied liegt in der Beschäftigungsvoraussetzung. Der arraigo social erfordert den Nachweis sozialer Integration (Gemeindebescheinigung oder familiäre Bindungen) sowie ausreichende Existenzmittel oder einen Arbeitsvertrag. Der arraigo sociolaboral erfordert einen aktuellen, aktiven Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt der Antragstellung, der die Mindestbedingungen einer ordentlichen Arbeitserlaubnis erfüllt. Diese Modalität ersetzte den ehemaligen arraigo laboral — der den rückwirkenden Nachweis von mindestens sechs Monaten Beschäftigung bei spanischen Arbeitgebern verlangte — durch die Anforderung einer aktuellen und formalisierten Beschäftigung, was die sofortige Eingliederung in den regulären Arbeitsmarkt fördert.
Die wesentlichen Unterlagen für den arraigo social sind: gültiger Reisepass, Nachweis eines mindestens zweijährigen kontinuierlichen Aufenthalts (historisches Einwohnermelderegister sowie ergänzende Belege bei etwaigen Lücken), Bescheinigung der sozialen Integration der Gemeinde oder Autonomen Gemeinschaft (oder Nachweis familiärer Bindungen zu legalen Aufenthaltern), Arbeitsvertrag oder Nachweis ausreichender Existenzmittel, und apostillierter Strafregisterauszug aus dem Herkunftsland.
Die Bescheinigung der sozialen Integration (informe de arraigo oder informe de integración social) ist ein Dokument, das vom Sozialamt der Gemeinde oder der Autonomen Gemeinschaft des Aufenthaltsorts ausgestellt wird und die Integration des Antragstellers in das lokale soziale Umfeld bestätigt. Die Bewertungskriterien variieren je nach Gemeinde, umfassen aber in der Regel die Dauer der Einwohnermeldung, die Teilnahme an Gemeinschaftsaktivitäten, Spanischkenntnisse und soziale Bindungen. Die Vorbereitung des Antragstellers auf diesen Bewertungsprozess ist ein wesentlicher Bestandteil unserer Beratung.
Die gesetzliche Entscheidungsfrist beträgt drei Monate ab Einreichung des vollständigen Antrags. Das Verwaltungsschweigen ist negativ: Wird innerhalb von drei Monaten keine Entscheidung getroffen, gilt der Antrag als abgelehnt. In der Praxis variieren die tatsächlichen Bearbeitungszeiten je nach Ausländerbehörde erheblich — von wenigen Monaten bis hin zu einem Jahr. Eine aktive Nachverfolgung des Verfahrens und die fristgerechte Beantwortung von Nachfragen sind entscheidend.
Ein früherer Ausweisungsbescheid oder ein Einreiseverbot ist eines der schwerwiegendsten Hindernisse für den Arraigo. Je nach Alter des Bescheids und den Umständen kann es möglich sein, eine Überprüfung des Einreiseverbots zu beantragen. Jeder Fall erfordert eine individuelle Analyse. Der wichtigste Schritt ist, den Arraigo-Antrag nicht einzureichen, ohne das Einreiseverbot-Problem zuvor gelöst zu haben.
Eine positive Entscheidung über den Arraigo erteilt eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis, deren Dauer je nach Modalität variiert. Der arraigo social und der arraigo sociolaboral gewähren beide eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Nach Ablauf des ersten Zeitraums kann der Inhaber zur ordentlichen Aufenthaltserlaubnis verlängern und so den regulären Weg zur Daueraufenthaltserlaubnis und schließlich zur spanischen Staatsbürgerschaft einschlagen.
Ja. Art. 59 bis des Organgesetzes 4/2000 regelt eine besondere Schutzerlaubnis für Opfer des Menschenhandels unabhängig von der Aufenthaltsdauer. Für Opfer häuslicher Gewalt sieht Art. 31 bis desselben Gesetzes eine spezifische vorübergehende Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vor, die unabhängig von den Verwurzelungsvoraussetzungen beantragt werden kann. Diese Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor den allgemeinen Arraigo-Modalitäten und erfordern spezialisierte anwaltliche Begleitung.
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