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Rechtsberatung

Insolvenz und Restrukturierung: Lösungen für Unternehmen in finanzieller Notlage

Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung, Schuldenrestrukturierung und Gläubigerverhandlungen. Schützen Sie Ihr Vermögen und Ihr Unternehmen.

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Verwaltete Insolvenzverfahren
98%
Günstige Lösung
25+
Jahre Erfahrung
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Insolvenzspeziallisten

Die Insolvenzabteilung von BMC berät Unternehmen, Selbstständige und Investoren in finanziellen Notlagen, bei Restrukturierungen und in Insolvenzverfahren. Unser Ziel ist stets dasselbe: eingreifen, wenn echte Optionen noch bestehen, das Unternehmen erhalten und die persönliche Haftung begrenzen.

Vorinsolvenzliche Restrukturierung

Wenn die Insolvenz noch drohend ist, bietet das TRLC Instrumente zur Vermeidung förmlicher Verfahren:

Unternehmensinsolvenz und Sonderverfahren

  • Insolvenzberatung: Vollständige Verfahrensverwaltung — von der Tragfähigkeitsprüfung bis zum Insolvenzplan, Massenentlassung und Qualifikationsphase.
  • KMU-Insolvenz (Kleinstunternehmen): Digitales, vereinfachtes Verfahren für kleine Unternehmen: kein Insolvenzverwalter, agile Bearbeitung, reduzierte Kosten.
  • Express-Insolvenz: Für Gesellschaften ohne ausreichende Aktiva zur Deckung der Verfahrenskosten: sofortige Auflösung mit gleichzeitiger Eröffnung und Abschluss.
  • Insolvenzqualifikation: Verteidigung in der Qualifikationsphase zur Begrenzung oder Vermeidung der persönlichen Haftung von Geschäftsführern.
  • Gläubigervereinbarung im Insolvenzverfahren: Ausarbeitung und Verhandlung des Insolvenzplans mit der Gläubigermasse.
  • Insolvenzanfechtung: Anfechtung von Rechtshandlungen, die in der Verdachtszeit vor der Insolvenzanmeldung zur Massebenachteiligung geführt haben.

Restschuldbefreiung und öffentliche Schulden

  • Restschuldbefreiung: Beratung für Selbstständige und Privatpersonen zur Schuldenentlastung, einschließlich öffentlicher Schulden im Rahmen der vom Obersten Gerichtshof 2026 erweiterten TRLC-Grenzen.
  • Öffentliche Schuldenverhandlung: Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt und der Sozialversicherung, innerhalb und außerhalb von Insolvenzverfahren.

Forderungseinzug und Auflösung

  • Forderungseinzug: Vorgerichtliche Mahnung, Mahnverfahren (Art. 812–818 LEC), Zwangsvollstreckung und Vermögensbeschlagnahme für Unternehmensgläubiger.
  • Gesellschaftsauflösung: Vollständige Abwicklung der freiwilligen Auflösung mit steuerlicher, registerrechtlicher und notarieller Koordination.
Fachanalysen und Leitfäden

Rechtsberatung: unsere Fachananalysen

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Methodik

Unser Ansatz

Sofortdiagnose

Unmittelbare Bewertung der finanziellen Situation und verfügbarer Optionen.

Insolvensstrategie

Definition des optimalen Weges: Vorinsolvenz, außergerichtliche Einigung oder formelles Verfahren.

Fallmanagement

Vollständige Verfahrensbetreuung mit Gläubiger- und Gerichtskommunikation.

Lösung

Verfahrensabschluss mit Schuldentilgung oder Rückzahlungsplan.

Warum wir?

Was uns unterscheidet

Insolvensspezialisten

Team ausschließlich dem Insolvenzrecht gewidmet mit umfangreicher Verfahrenserfahrung.

Schnelle Reaktion

Sofortige Reaktionsfähigkeit bei unmittelbarer Insolvenzgefahr.

Ganzheitlicher Blick

Koordination der handels-, arbeits- und steuerrechtlichen Aspekte des Restrukturierungsprozesses.

Erfahrenes Team mit lokaler Expertise und internationaler Reichweite

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Geschäftsführer haben die gesetzliche Pflicht, innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung der tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anzumelden. Das wertvollste Zeitfenster liegt jedoch früher: Wenn die Insolvenz noch drohend ist, kann das Unternehmen dem Gericht den Beginn von Gläubigerverhandlungen melden und den gerichtlichen Vollstreckungsschutz für bis zu sechs Monate aktivieren — ohne formale Insolvenz anzumelden. In dieser Phase zu handeln, bevor die Insolvenz tatsächlich eintritt, ist der Unterschied zwischen echten Optionen und einer Zwangsliquidation.
Es ist ein zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern ausgehandeltes Instrument, das eine Schuldenreduzierung (Haircut) und Laufzeitverlängerung (Standstill) ermöglicht, ohne ein formelles Insolvenzverfahren einzuleiten. Wenn es die erforderlichen Mehrheiten je Gläubigerklasse erhält, kann das Gericht es bestätigen und gegenüber auch dissentierenden Gläubigern verbindlich machen. Es ist radikal weniger kostspielig und disruptiv als ein förmliches Insolvenzverfahren.
Es ermöglicht natürlichen Personen — Selbstständigen und Privatpersonen — nach einem Insolvenzverfahren Schulden zu erlassen, sofern die Gutgläubigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (kein Betrug, vorheriger Einigungsversuch). Urteile des Obersten Gerichtshofs vom Februar 2026 haben klargestellt, dass Zuschläge, Verzugszinsen und Bußgelder — nachrangige Forderungen — vollständig erlassen werden. Öffentliche Schulden beim Finanzamt und der Sozialversicherung können innerhalb der erweiterten TRLC-Grenzen teilweise annulliert werden.
Es gilt für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 700.000 € oder Verbindlichkeiten unter 350.000 €. Es ist vollständig digital (SEM-Plattform), benötigt keinen Insolvenzverwalter, dauert 3–6 Monate und kostet bis zu 70 % weniger als das ordentliche Insolvenzverfahren.

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