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Einkommensteuererklärung Spanien 2026: IRPF richtig abgeben als Deutscher

Deutsche Staatsangehörige, die in Spanien steuerlich ansässig sind, unterliegen dem IRPF auf ihr weltweites Einkommen. Der Entwurf (borrador) der spanischen AEAT berücksichtigt weder deutsche Rentenansprüche noch das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Spanien, noch ausländische Kapitalerträge. Wer den borrador ungeprüft bestätigt, riskiert Überzahlungen, nicht angesetzte Abzüge und Unstimmigkeiten mit dem deutschen Finanzamt.

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BMC prüft die steuerliche Ansässigkeit, analysiert die Anwendbarkeit des Abkommens vom 3. Februar 2011 (anwendbar ab 1. Januar 2013), klassifiziert deutsche Renten- und Kapitaleinkunftsarten korrekt und erstellt die Modelo-100-Erklärung vollständig optimiert. Ziel ist, dass jeder Mandant genau das zahlt, was das spanische Steuerrecht verlangt.

  • Wer in Spanien mehr als 183 Tage im Kalenderjahr verbringt oder den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen in Spanien hat, ist hier unbeschränkt steuerpflichtig und erklärt das weltweite Einkommen via IRPF (Modelo 100).

  • Die Kampagne 2026 (Steuerjahr 2025) läuft von Anfang April bis 30. Juni 2026; die AEAT stellt ab dem 2. April 2026 den borrador (Erklärungsentwurf) zur Verfügung.

  • Das Abkommen vom 3. Februar 2011 (anwendbar ab 1. Januar 2013), das das frühere Abkommen vom 5. Dezember 1966 vollständig ersetzt hat, regelt, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht; deutsche Beamtenpensionen unterliegen in der Regel dem deutschen Besteuerungsrecht (Art. 19 DBA), andere Rentenarten erfordern eine Einzelfallprüfung.

  • Die IRPF-Steuerklassen reichen kombiniert (staatlich plus autonom) von 19 % bis 47 % (nur auf Einkommen über 300.000 Euro); der kombinierte Satz liegt je nach Region und Einkommen typischerweise bei bis zu 47 % oder mehr.

Wie wir arbeiten

Vom ersten Kontakt bis zum Abschluss

  1. Analyse der steuerlichen Ansässigkeit und des DBA

    Wir klären zunächst, ob im Steuerjahr 2025 tatsächlich spanische steuerliche Ansässigkeit vorlag (183-Tage-Regel oder Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen gemäß Art. 9 LIRPF) und prüfen anhand des DBA Deutschland-Spanien, welchen Einkunftsarten das Besteuerungsrecht Spaniens zusteht und wo Deutschland die Quellensteuer behält. Diese Prüfung ist die Grundlage für die korrekte Erklärung.

  2. Klassifizierung aller Einkunftsarten und Unterlagenerfassung

    Wir erheben und klassifizieren sämtliche Einkünfte: Arbeitslohn aus spanischer oder ausländischer Quelle, deutsche gesetzliche Rente, Beamtenpension, Betriebsrente, Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne), Mieteinnahmen aus Deutschland und Spanien sowie etwaige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Jede Einkunftsart wird korrekt in die IRPF-Struktur eingeordnet und auf DBA-Konformität geprüft.

  3. Erstellung und Optimierung der Modelo-100-Erklärung

    Auf Basis der geprüften Unterlagen erstellen wir die Modelo-100-Erklärung, setzen alle anwendbaren Abzüge an (Mindestbetrag persönlich und familiär, Alterserhöhungen, Rentenversicherungsbeiträge, anwendbare Autonomieabzüge) und berechnen die Anrechnungsmethode für in Deutschland gezahlte Quellensteuer gemäß DBA. Sie erhalten die Erklärung zur Prüfung, bevor wir sie elektronisch bei der AEAT einreichen.

  4. Einreichung und Folgeberatung

    Nach Ihrer Genehmigung reichen wir die Erklärung fristgerecht bei der AEAT ein und stellen Ihnen den Einreichungsnachweis sowie die Referenznummer zur Verfolgung einer etwaigen Rückzahlung bereit. Auf Wunsch besprechen wir Maßnahmen zur Steueroptimierung für 2026, zum Beispiel den Zeitpunkt von Kapitalvorgängen oder Rentenbeiträge.

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Das Problem

Deutsche Staatsangehörige, die in Spanien steuerlich ansässig sind, unterliegen dem IRPF auf ihr weltweites Einkommen. Der Entwurf (borrador) der spanischen AEAT berücksichtigt weder deutsche Rentenansprüche noch das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Spanien, noch ausländische Kapitalerträge. Wer den borrador ungeprüft bestätigt, riskiert Überzahlungen, nicht angesetzte Abzüge und Unstimmigkeiten mit dem deutschen Finanzamt.

Unsere Lösung

BMC prüft die steuerliche Ansässigkeit, analysiert die Anwendbarkeit des Abkommens vom 3. Februar 2011 (anwendbar ab 1. Januar 2013), klassifiziert deutsche Renten- und Kapitaleinkunftsarten korrekt und erstellt die Modelo-100-Erklärung vollständig optimiert. Ziel ist, dass jeder Mandant genau das zahlt, was das spanische Steuerrecht verlangt.

Vorgehen

Wie wir vorgehen

1

Analyse der steuerlichen Ansässigkeit und des DBA

Wir klären zunächst, ob im Steuerjahr 2025 tatsächlich spanische steuerliche Ansässigkeit vorlag (183-Tage-Regel oder Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen gemäß Art. 9 LIRPF) und prüfen anhand des DBA Deutschland-Spanien, welchen Einkunftsarten das Besteuerungsrecht Spaniens zusteht und wo Deutschland die Quellensteuer behält. Diese Prüfung ist die Grundlage für die korrekte Erklärung.

2

Klassifizierung aller Einkunftsarten und Unterlagenerfassung

Wir erheben und klassifizieren sämtliche Einkünfte: Arbeitslohn aus spanischer oder ausländischer Quelle, deutsche gesetzliche Rente, Beamtenpension, Betriebsrente, Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne), Mieteinnahmen aus Deutschland und Spanien sowie etwaige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Jede Einkunftsart wird korrekt in die IRPF-Struktur eingeordnet und auf DBA-Konformität geprüft.

3

Erstellung und Optimierung der Modelo-100-Erklärung

Auf Basis der geprüften Unterlagen erstellen wir die Modelo-100-Erklärung, setzen alle anwendbaren Abzüge an (Mindestbetrag persönlich und familiär, Alterserhöhungen, Rentenversicherungsbeiträge, anwendbare Autonomieabzüge) und berechnen die Anrechnungsmethode für in Deutschland gezahlte Quellensteuer gemäß DBA. Sie erhalten die Erklärung zur Prüfung, bevor wir sie elektronisch bei der AEAT einreichen.

4

Einreichung und Folgeberatung

Nach Ihrer Genehmigung reichen wir die Erklärung fristgerecht bei der AEAT ein und stellen Ihnen den Einreichungsnachweis sowie die Referenznummer zur Verfolgung einer etwaigen Rückzahlung bereit. Auf Wunsch besprechen wir Maßnahmen zur Steueroptimierung für 2026, zum Beispiel den Zeitpunkt von Kapitalvorgängen oder Rentenbeiträge.

183 Tage
Schwellenwert für steuerliche Ansässigkeit in Spanien im Kalenderjahr
April bis Juni 2026
Kampagnezeitraum für die Abgabe der IRPF-Erklärung 2025
19–47 %
Kombinierter IRPF-Grenzsteuersatz (staatlich und autonom, abhängig von Einkommenshöhe und Region)
3. Feb. 2011
Datum des aktuellen Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Spanien (anwendbar ab 1. Januar 2013)

Einkommensteuererklärung Spanien 2026: Was Deutsche wissen müssen

Deutsche Staatsangehörige, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien begründet haben, unterliegen dem spanischen Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas (IRPF) auf ihr weltweites Einkommen. Die Jahreserklärung wird über das Modelo 100 bei der Agencia Tributaria (AEAT) eingereicht. Die Kampagne für das Steuerjahr 2025 läuft von April bis 30. Juni 2026.

Für Deutsche ist diese Erklärung strukturell anspruchsvoller als für Personen mit rein spanischen Einkunftsquellen: Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Spanien, die verschiedenen Arten deutscher Rentenansprüche und Kapitalerträge bei deutschen Finanzinstituten erzeugen eine Komplexität, die der automatisch generierte AEAT-Entwurf (borrador) schlicht nicht abbildet.


Steuerliche Ansässigkeit in Spanien: die 183-Tage-Regel und ihre Konsequenzen

Artikel 9 des spanischen IRPF-Gesetzes (Ley 35/2006, LIRPF) sieht zwei Ansässigkeitskriterien vor:

  1. 183-Tage-Regel: Wer sich im Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Spanien aufhält, gilt als steuerlich ansässig, auch wenn einzelne Reisen unterbrochen werden. Für die Zählung sind Einreise- und Ausreisetage grundsätzlich mitzurechnen.

  2. Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen: Wer seinen wirtschaftlichen oder beruflichen Schwerpunkt in Spanien hat, etwa weil der Arbeitgeber, das Unternehmen oder der überwiegende Anteil der Einnahmen hier lokalisiert sind, gilt unabhängig von der Aufenthaltsdauer als ansässig.

Liegt einer dieser Tatbestände vor, entsteht die unbeschränkte Steuerpflicht auf das weltweite Einkommen in Spanien.

Doppelansässigkeit und DBA-Tie-Breaker

Wer gleichzeitig nach deutschem und spanischem Recht als ansässig gilt, ist in einem potenziellen Doppelansässigkeitssachverhalt. Das DBA Deutschland-Spanien (Art. 4) löst diesen Konflikt über eine mehrstufige Tie-Breaker-Regel: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt und schließlich Staatsangehörigkeit. Die Analyse dieses Sachverhalts sollte vor der ersten IRPF-Erklärung vorgenommen werden.


Kampagne 2026: Fristen und Einreichungswege

DatumEreignis
2. April 2026Öffnung der Kampagne, borrador abrufbar in Renta Web
5. Mai 2026Start der telefonischen Einreichungsunterstützung (Plan Le Llamamos)
2. Juni 2026Beginn persönlicher Beratung in AEAT-Ämtern (Terminvereinbarung)
25. Juni 2026Letzter Tag für Bankdomizilierung bei zu zahlenden Erklärungen
30. Juni 2026Kampagneende: abschließende Einreichungsfrist

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Portal Renta Web der AEAT. Für den Zugang ist eine Identifikation via Cl@ve PIN, elektronisches Zertifikat oder Referenznummer (auf Basis der Casilla 505 der Vorjahreserklärung) erforderlich.


Das DBA Deutschland-Spanien: Besteuerungsrecht nach Einkunftsart

Das Abkommen vom 3. Februar 2011 (anwendbar ab 1. Januar 2013), das das frühere Abkommen vom 5. Dezember 1966 vollständig ersetzt hat, regelt für die häufigsten Einkunftsarten, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Die nachfolgende Übersicht ist eine erste Orientierung; die individuelle Anwendung erfordert stets eine Einzelfallprüfung.

EinkunftsartDBA-Regelung (Kurzfassung)
Arbeitslohn (privat)Besteuerung im Tätigkeitsstaat; als Ansässiger in Spanien: IRPF auf spanische und ausländische Arbeitseinkünfte
Beamtenpension (Art. 19)Grundsätzlich Besteuerung in Deutschland als Quellenstaat; in Spanien ggf. freigestellt mit Progressionsvorbehalt
Gesetzliche Rente (DRV)Keine pauschale Regelung: Einzelfallanalyse erforderlich (kann als Ruhegehalt oder als Arbeitseinkommen qualifizieren)
Dividenden (Art. 10)Quellensteuer begrenzt (15 % / 10 %); Anrechnungsmethode in Spanien
Zinsen (Art. 11)Quellensteuer begrenzt (10 %); Anrechnungsmethode in Spanien
Veräußerungsgewinne (Art. 13)Bewegliches Vermögen: grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat (Spanien)
Mieteinnahmen (Art. 6)Besteuerungsrecht beim Belegenheitsstaat; deutsche Immobilie: Deutschland, spanische Immobilie: Spanien

Deutsche Renten im spanischen IRPF: die entscheidenden Unterschiede

Die steuerliche Behandlung deutscher Rentenansprüche ist eines der häufigsten Problemfelder für Deutsche in Spanien. Das liegt daran, dass verschiedene Rentenarten unterschiedlich qualifizieren:

Gesetzliche Rente (Deutsche Rentenversicherung, DRV)

Die gesetzliche Altersrente der DRV ist kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne von Art. 19 DBA. Sie unterliegt grundsätzlich dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates. Als Ansässiger in Spanien kann diese Rente in Spanien steuerpflichtig sein. Deutschland erhebt auf die DRV-Rente ebenfalls (teilweise) Einkommensteuer, was die Anrechnung im Rahmen des DBA notwendig macht. BMC analysiert für jeden Mandanten, welcher Anteil in welchem Staat wie zu behandeln ist.

Beamtenpensionen und Versorgungsbezüge (Art. 19 DBA)

Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamte, Richter, Soldaten, kommunale Angestellte im Beamtenstatus) unterliegen nach Art. 19 DBA grundsätzlich dem deutschen Besteuerungsrecht. In Spanien sind diese Bezüge in der Regel steuerbefreit, können aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts die spanische Steuerprogression auf übrige Einkünfte erhöhen. Dieser Unterschied ist erheblich: Eine Beamtenpension von 30.000 Euro, die fälschlicherweise im spanischen IRPF versteuert wird, führt zu einer signifikanten Überzahlung.

Private Renten, Betriebsrenten, Riester, Rürup

Für diese Rentenarten gilt keine einheitliche DBA-Regel. Ihre steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob sie als Arbeitseinkommen, Kapitaleinkünfte oder Ruhegehalt qualifizieren, ob die Beiträge steuerlich gefördert wurden und ob Deutschland ein Quellenbesteuerungsrecht behält. Eine individuelle Prüfung ist unerlässlich.


IRPF-Steuerklassen 2025: kombinierte Skala (staatlich plus autonom)

Der IRPF ist ein progressiver Tarif. Die folgenden Sätze sind kombinierte Grenzsteuersätze (staatliche plus autonome Hälfte, Referenzwerte für Gemeinschaften ohne eigene Abweichung), sie gelten nur für den in der jeweiligen Klasse liegenden Einkommensteil, nicht für das gesamte Einkommen.

Kombinierte Skala für allgemeine Einkünfte (Steuerjahr 2025)

BemessungsgrundlageGrenzsteuersatz (kombiniert)
Bis 12.450 Euro19 %
12.450 bis 20.200 Euro24 %
20.200 bis 35.200 Euro30 %
35.200 bis 60.000 Euro37 %
60.000 bis 300.000 Euro45 %
Über 300.000 Euro47 %

Zu diesen staatlichen Sätzen addiert sich die autonome Skala der jeweiligen Region (Comunidad Autónoma). Der kombinierte Gesamtsatz liegt je nach Region und Einkommenshöhe typischerweise zwischen 36 % und 47 %, in manchen Regionen bei höheren Einkommen darüber. Der Spitzensatz von 47 % des staatlichen Tarifs gilt für die Einkommensklasse über 300.000 Euro; auf den kombinierten Satz bezogen kann der Grenzsteuersatz in Regionen wie Katalonien oder dem Baskenland höher liegen.

Sparbasis: Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne

Einkünfte aus Kapitalvermögen und Veräußerungsgewinne werden auf einer separaten, günstigeren Skala besteuert:

SparbasisSteuersatz
Bis 6.000 Euro19 %
6.000 bis 50.000 Euro21 %
50.000 bis 200.000 Euro23 %
Über 200.000 Euro28 %

Warum der borrador für Deutsche unzureichend ist

Der AEAT-Erklärungsentwurf (borrador) ist ein automatisch generiertes Dokument auf Basis der Daten, die spanische Institutionen an die Agencia Tributaria gemeldet haben: Einbehalte spanischer Arbeitgeber, Zinsen bei spanischen Banken, Dividenden über spanische Depots, Veräußerungsgewinne über spanische Broker.

Was der borrador strukturell nicht enthält:

  • Rentenzahlungen der Deutschen Rentenversicherung oder anderer ausländischer Rententräger
  • Kapitalerträge bei deutschen Kreditinstituten
  • Mieteinnahmen aus deutschen Immobilien
  • DBA-Anrechnungsbeträge für in Deutschland gezahlte Quellensteuer
  • Autonome Abzüge, die der Steuerpflichtige selbst beantragen muss
  • Korrekte Klassifizierung von Beamtenpensionen als in Deutschland zu besteuernde Einkünfte

Wer den borrador als Deutscher in Spanien ungeprüft bestätigt, gibt eine unvollständige Erklärung ab. Das Risiko geht in beide Richtungen: Überzahlung, wenn Abzüge fehlen, oder Steuerhinterziehung, wenn ausländische Einkünfte nicht deklariert werden.


Modelo 720: Meldepflicht für deutsches Auslandsvermögen

Als steuerlich in Spanien ansässige Person sind Sie verpflichtet, ausländisches Vermögen über die Schwellenwerte von 50.000 Euro je Kategorie beim spanischen Fiskus zu melden. Das Modelo 720 erfasst:

  • Bankkonten bei deutschen (und anderen ausländischen) Kreditinstituten
  • Wertpapiere, Aktien, Investmentfondsanteile im Ausland
  • Immobilien und sonstige Rechte an Immobilien in Deutschland

Die Abgabefrist für das Modelo 720 ist der 31. März des Folgejahres: sie ist von der IRPF-Kampagne unabhängig. Das Modelo 720 löst keine unmittelbare Steuerzahlung aus, ist aber Meldeverpflichtung mit erheblichen Sanktionsrisiken bei Nichtabgabe. BMC klärt diesen Punkt systematisch in der Erstberatung.


Häufige Fehler Deutscher bei der spanischen Steuererklärung

  1. Beamtenpension als spanisch steuerpflichtig deklarieren. Art. 19 DBA weist das Besteuerungsrecht grundsätzlich Deutschland zu. Die fehlerhafte Einbeziehung in den spanischen IRPF führt zu Doppelbesteuerung.

  2. Gesetzliche DRV-Rente nicht deklarieren. Der borrador enthält sie nicht; die AEAT kann jedoch über das Auskunftssystem des EU-Informationsaustauschs Kenntnisse erlangen.

  3. Anrechnungsbetrag für deutsche Quellensteuer nicht geltend machen. Ohne korrekte Einbuchung der deutschen Steuerbescheinigungen wird die Doppelbesteuerungsentlastung nicht gewährt.

  4. Modelo 720 ignorieren. Deutsche Bankkonten und Immobilien über 50.000 Euro müssen gemeldet werden, unabhängig davon, ob die daraus erzielten Einkünfte schon in der Modelo-100-Erklärung deklariert wurden.

  5. Autonome Abzüge nicht beantragen. Der borrador setzt autonome Abzüge nicht automatisch an. Je nach Wohnsitzregion gibt es relevante Abzüge für Miete, Bildungsausgaben oder Pflegekosten.


BMC: Steuerliche Begleitung für Deutsche in Spanien

BMC berät seit Jahren deutsche Staatsangehörige und deutschsprachige Expatriates in Spanien zu den Schnittstellenfragen zwischen spanischem IRPF und deutschen Steuervorschriften. Unser Ansatz beginnt nicht mit dem borrador, sondern mit einer vollständigen Analyse der Einkunftsquellen, der DBA-Zuordnung und der Abzugspotenziale, bevor die Erklärung vorbereitet wird.

Für komplexere Fälle mit erheblichem deutschen Vermögen oder laufenden deutschen Unternehmensanteilen koordinieren wir uns auf Wunsch mit dem deutschen Steuerberater des Mandanten, um eine konsistente Behandlung auf beiden Seiten der Grenze sicherzustellen.

Weiterführende Informationen:

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Wer in Spanien steuerlich ansässig ist und Einkünfte erzielt, die die gesetzlichen Schwellenwerte überschreiten, ist zur Abgabe der IRPF-Erklärung (Modelo 100) verpflichtet. Die Ansässigkeit entsteht, wenn Sie im Kalenderjahr 2025 mehr als 183 Tage in Spanien verbracht haben oder den Mittelpunkt Ihrer wirtschaftlichen Interessen in Spanien haben (Art. 9 LIRPF). Die Erklärungspflicht beginnt bei Arbeitseinkünften ab 22.000 Euro brutto (ein Zahler) bzw. 15.876 Euro (mehrere Zahler), bei Kapitalerträgen oder Vermögensgewinnen über 1.600 Euro und bei imputierten Immobilieneinkünften über 1.000 Euro. Selbständige unterliegen der Erklärungspflicht ohne Mindestgrenze. Liegt man unter den Schwellenwerten, kann die freiwillige Abgabe dennoch sinnvoll sein, wenn zu viel einbehalten wurde.
Das Abkommen vom 3. Februar 2011 (anwendbar ab 1. Januar 2013), das das frühere Abkommen vom 5. Dezember 1966 vollständig ersetzt hat, bestimmt, welchem Staat das Besteuerungsrecht für die verschiedenen Einkunftsarten zusteht. Als in Spanien ansässige Person (Art. 4 DBA) bleibt die in Deutschland gezahlte Quellensteuer auf bestimmte Einkünfte in der spanischen Erklärung anrechenbar, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Maßgeblich sind u.a. Art. 11 (Zinsen), Art. 12 (Lizenzgebühren), Art. 13 (Veräußerungsgewinne) und Art. 19 (öffentliche Dienste, Beamtenpensionen). Die korrekte Anwendung des DBA auf Ihren konkreten Fall erfordert eine individuelle Prüfung.
Die Behandlung deutschen Renteneinkommens im spanischen IRPF hängt von der Rentenart ab und erfordert eine Einzelfallanalyse. Die gesetzliche Rente (Deutsche Rentenversicherung) gilt in der Regel als Arbeitseinkommen im Sinne des DBA und kann in Spanien steuerpflichtig sein, sofern hier die Ansässigkeit besteht. Beamtenpensionen und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unterliegen nach Art. 19 DBA grundsätzlich dem deutschen Besteuerungsrecht und sind in Spanien von der Steuer freigestellt (ggf. Progressionsvorbehalt). Private Betriebsrenten und Riester-/Rürup-Renten folgen wiederum anderen DBA-Regeln. Wegen dieser Vielschichtigkeit empfiehlt BMC für jeden Mandanten mit deutschen Rentenansprüchen eine individuelle Analyse, bevor die Erklärung eingereicht wird.
Der borrador ist ein von der AEAT automatisch erstellter Erklärungsentwurf auf Basis der Daten, die spanischen Behörden vorliegen: Einbehalte spanischer Arbeitgeber, spanische Bankzinsen, an spanische Intermediäre gemeldete Veräußerungsgewinne. Er kennt weder die Rentenzahlungen der Deutschen Rentenversicherung noch Kapitalerträge bei deutschen Banken, noch DBA-Entlastungen. Für Deutsche in Spanien ist der borrador fast immer unvollständig. Ihn ungeprüft zu bestätigen bedeutet, eine fehlerhafte Steuererklärung abzugeben, was entweder eine Überzahlung oder, falls Einkünfte fehlen, ein Haftungsrisiko gegenüber der AEAT zur Folge hat.
Die kombinierte IRPF-Skala (staatliche plus autonome Hälfte) für allgemeine Einkünfte (Steuerjahr 2025) gliedert sich wie folgt: bis 12.450 Euro 19 %, von 12.450 bis 20.200 Euro 24 %, von 20.200 bis 35.200 Euro 30 %, von 35.200 bis 60.000 Euro 37 %, von 60.000 bis 300.000 Euro 45 % und über 300.000 Euro 47 %. Diese Sätze sind Grenzsteuersätze: Jede Klasse gilt nur für den in ihr liegenden Einkommensteil, nicht für das gesamte Einkommen. Hinzu kommt die autonome Steuerklasse der jeweiligen Region, sodass der kombinierte Satz je nach Wohnsitzregion und Einkommenshöhe bis zu rund 47 % und in einzelnen Regionen wie Katalonien oder dem Baskenland höher liegen kann. Die rein staatliche Hälfte (escala estatal, Art. 63 LIRPF) reicht von 9,5 % bis 24,5 %; die hier genannten Sätze sind die kombinierten Gesamtsätze. Kapitalerträge (Sparbasis) werden in einer separaten, niedrigeren Skala von 19 % bis 28 % besteuert.
Ja. Wenn Sie auf Kapitalerträge aus deutschen Quellen (Dividenden, Zinsen) in Deutschland Quellensteuer gezahlt haben, können Sie diese im spanischen IRPF auf die spanische Steuerschuld anrechnen, soweit das DBA eine entsprechende Entlastung vorsieht. Maßgeblich sind die im DBA vereinbarten Quellensteuerhöchstsätze (z.B. Art. 11 für Zinsen). Der Anrechnungsbetrag wird in der Modelo-100-Erklärung in den dafür vorgesehenen Feldern eingetragen. Eine korrekte Dokumentation der deutschen Steuerbescheinigungen ist dabei unerlässlich.
Die Kampagne für das Steuerjahr 2025 öffnet am 2. April 2026 mit der Online-Einreichung über Renta Web (agenciatributaria.gob.es). Wichtige Daten: 25. Juni 2026 ist der letzte Tag für die Domizilierung der Zahlung bei einer zu zahlenden Erklärung (Splittung 60/40 mit Modell 102 möglich). Am 30. Juni 2026 endet die Kampagne für alle Einreichungsarten. Wer die Frist ohne vorherigen Aufforderungsbescheid der AEAT überschreitet, zahlt einen Aufschlag von 1 % pro angefangenem Monat Verspätung für die ersten 12 Monate; danach 15 % plus Verzugszinsen.
Als in Spanien steuerlich ansässige Person müssen Sie ausländische Vermögenswerte, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, beim spanischen Fiskus melden. Das Modelo 720 erfasst Bankkonten, Wertpapiere und Immobilien im Ausland mit einem Wert von jeweils mehr als 50.000 Euro. Seit 2021 existiert zudem das Modelo 721 für Kryptoaktiva. Das Modelo 720 hat eine separate Abgabefrist (31. März), die von der IRPF-Kampagne unabhängig ist. Die Nichtabgabe kann mit erheblichen Sanktionen geahndet werden, auch wenn seit dem EuGH-Urteil vom Januar 2022 die früher drakonischen Bußgelder reduziert wurden. BMC empfiehlt, die Modelo-720-Pflicht in der Erstberatung zu klären.
Das Modelo 100 ist die IRPF-Jahreserklärung für steuerlich in Spanien ansässige Personen und erfasst das weltweite Einkommen auf Basis der progressiven IRPF-Skala. Das Modelo 210 (IRNR) gilt für Personen, die in Spanien nicht steuerlich ansässig sind, aber spanische Einkünfte erzielen, z.B. Mieteinnahmen aus einer spanischen Immobilie, ohne in Spanien zu wohnen. Wer im Laufe des Jahres von Nichtansässigkeit zu spanischer Ansässigkeit wechselt (Zuzug nach Spanien), hat in der Regel bis zum Zuzugsdatum Modelo 210 und ab dem Zuzugsdatum IRPF abzuwickeln. Die korrekte Abgrenzung ist für Deutsche, die in Spanien eine Immobilie erwerben, bevor sie zuziehen, ein häufiges Thema.

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Häufige Fragen

Fragen zu Einkommensteuererklärung Spanien 2026: IRPF-Leitfaden für Deutsche | BMC

Wer in Spanien steuerlich ansässig ist und Einkünfte erzielt, die die gesetzlichen Schwellenwerte überschreiten, ist zur Abgabe der IRPF-Erklärung (Modelo 100) verpflichtet. Die Ansässigkeit entsteht, wenn Sie im Kalenderjahr 2025 mehr als 183 Tage in Spanien verbracht haben oder den Mittelpunkt Ihrer wirtschaftlichen Interessen in Spanien haben (Art. 9 LIRPF). Die Erklärungspflicht beginnt bei Arbeitseinkünften ab 22.000 Euro brutto (ein Zahler) bzw. 15.876 Euro (mehrere Zahler), bei Kapitalerträgen oder Vermögensgewinnen über 1.600 Euro und bei imputierten Immobilieneinkünften über 1.000 Euro. Selbständige unterliegen der Erklärungspflicht ohne Mindestgrenze. Liegt man unter den Schwellenwerten, kann die freiwillige Abgabe dennoch sinnvoll sein, wenn zu viel einbehalten wurde.
Das Abkommen vom 3. Februar 2011 (anwendbar ab 1. Januar 2013), das das frühere Abkommen vom 5. Dezember 1966 vollständig ersetzt hat, bestimmt, welchem Staat das Besteuerungsrecht für die verschiedenen Einkunftsarten zusteht. Als in Spanien ansässige Person (Art. 4 DBA) bleibt die in Deutschland gezahlte Quellensteuer auf bestimmte Einkünfte in der spanischen Erklärung anrechenbar, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Maßgeblich sind u.a. Art. 11 (Zinsen), Art. 12 (Lizenzgebühren), Art. 13 (Veräußerungsgewinne) und Art. 19 (öffentliche Dienste, Beamtenpensionen). Die korrekte Anwendung des DBA auf Ihren konkreten Fall erfordert eine individuelle Prüfung.
Die Behandlung deutschen Renteneinkommens im spanischen IRPF hängt von der Rentenart ab und erfordert eine Einzelfallanalyse. Die gesetzliche Rente (Deutsche Rentenversicherung) gilt in der Regel als Arbeitseinkommen im Sinne des DBA und kann in Spanien steuerpflichtig sein, sofern hier die Ansässigkeit besteht. Beamtenpensionen und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unterliegen nach Art. 19 DBA grundsätzlich dem deutschen Besteuerungsrecht und sind in Spanien von der Steuer freigestellt (ggf. Progressionsvorbehalt). Private Betriebsrenten und Riester-/Rürup-Renten folgen wiederum anderen DBA-Regeln. Wegen dieser Vielschichtigkeit empfiehlt BMC für jeden Mandanten mit deutschen Rentenansprüchen eine individuelle Analyse, bevor die Erklärung eingereicht wird.
Der borrador ist ein von der AEAT automatisch erstellter Erklärungsentwurf auf Basis der Daten, die spanischen Behörden vorliegen: Einbehalte spanischer Arbeitgeber, spanische Bankzinsen, an spanische Intermediäre gemeldete Veräußerungsgewinne. Er kennt weder die Rentenzahlungen der Deutschen Rentenversicherung noch Kapitalerträge bei deutschen Banken, noch DBA-Entlastungen. Für Deutsche in Spanien ist der borrador fast immer unvollständig. Ihn ungeprüft zu bestätigen bedeutet, eine fehlerhafte Steuererklärung abzugeben, was entweder eine Überzahlung oder, falls Einkünfte fehlen, ein Haftungsrisiko gegenüber der AEAT zur Folge hat.
Die kombinierte IRPF-Skala (staatliche plus autonome Hälfte) für allgemeine Einkünfte (Steuerjahr 2025) gliedert sich wie folgt: bis 12.450 Euro 19 %, von 12.450 bis 20.200 Euro 24 %, von 20.200 bis 35.200 Euro 30 %, von 35.200 bis 60.000 Euro 37 %, von 60.000 bis 300.000 Euro 45 % und über 300.000 Euro 47 %. Diese Sätze sind Grenzsteuersätze: Jede Klasse gilt nur für den in ihr liegenden Einkommensteil, nicht für das gesamte Einkommen. Hinzu kommt die autonome Steuerklasse der jeweiligen Region, sodass der kombinierte Satz je nach Wohnsitzregion und Einkommenshöhe bis zu rund 47 % und in einzelnen Regionen wie Katalonien oder dem Baskenland höher liegen kann. Die rein staatliche Hälfte (escala estatal, Art. 63 LIRPF) reicht von 9,5 % bis 24,5 %; die hier genannten Sätze sind die kombinierten Gesamtsätze. Kapitalerträge (Sparbasis) werden in einer separaten, niedrigeren Skala von 19 % bis 28 % besteuert.
Ja. Wenn Sie auf Kapitalerträge aus deutschen Quellen (Dividenden, Zinsen) in Deutschland Quellensteuer gezahlt haben, können Sie diese im spanischen IRPF auf die spanische Steuerschuld anrechnen, soweit das DBA eine entsprechende Entlastung vorsieht. Maßgeblich sind die im DBA vereinbarten Quellensteuerhöchstsätze (z.B. Art. 11 für Zinsen). Der Anrechnungsbetrag wird in der Modelo-100-Erklärung in den dafür vorgesehenen Feldern eingetragen. Eine korrekte Dokumentation der deutschen Steuerbescheinigungen ist dabei unerlässlich.
Die Kampagne für das Steuerjahr 2025 öffnet am 2. April 2026 mit der Online-Einreichung über Renta Web (agenciatributaria.gob.es). Wichtige Daten: 25. Juni 2026 ist der letzte Tag für die Domizilierung der Zahlung bei einer zu zahlenden Erklärung (Splittung 60/40 mit Modell 102 möglich). Am 30. Juni 2026 endet die Kampagne für alle Einreichungsarten. Wer die Frist ohne vorherigen Aufforderungsbescheid der AEAT überschreitet, zahlt einen Aufschlag von 1 % pro angefangenem Monat Verspätung für die ersten 12 Monate; danach 15 % plus Verzugszinsen.
Als in Spanien steuerlich ansässige Person müssen Sie ausländische Vermögenswerte, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, beim spanischen Fiskus melden. Das Modelo 720 erfasst Bankkonten, Wertpapiere und Immobilien im Ausland mit einem Wert von jeweils mehr als 50.000 Euro. Seit 2021 existiert zudem das Modelo 721 für Kryptoaktiva. Das Modelo 720 hat eine separate Abgabefrist (31. März), die von der IRPF-Kampagne unabhängig ist. Die Nichtabgabe kann mit erheblichen Sanktionen geahndet werden, auch wenn seit dem EuGH-Urteil vom Januar 2022 die früher drakonischen Bußgelder reduziert wurden. BMC empfiehlt, die Modelo-720-Pflicht in der Erstberatung zu klären.
Das Modelo 100 ist die IRPF-Jahreserklärung für steuerlich in Spanien ansässige Personen und erfasst das weltweite Einkommen auf Basis der progressiven IRPF-Skala. Das Modelo 210 (IRNR) gilt für Personen, die in Spanien nicht steuerlich ansässig sind, aber spanische Einkünfte erzielen, z.B. Mieteinnahmen aus einer spanischen Immobilie, ohne in Spanien zu wohnen. Wer im Laufe des Jahres von Nichtansässigkeit zu spanischer Ansässigkeit wechselt (Zuzug nach Spanien), hat in der Regel bis zum Zuzugsdatum Modelo 210 und ab dem Zuzugsdatum IRPF abzuwickeln. Die korrekte Abgrenzung ist für Deutsche, die in Spanien eine Immobilie erwerben, bevor sie zuziehen, ein häufiges Thema.
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