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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Verbesserungen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 35 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Reparatur- und Instandhaltungskosten, die darauf abzielen, die Nutzungsdauer oder die Gebrauchsfähigkeit zu erhalten, sind beim Nettoertrag aus Immobilienvermögen abzugsfähig. Verbesserungs- oder Erweiterungsarbeiten, die die Kapazität, Bewohnbarkeit oder Nutzungsdauer erhöhen, sind keine abzugsfähigen Aufwendungen, sondern müssen in die Anschaffungskosten der Immobilie einbezogen werden. Damit Aufwendungen vor der Vermietung abzugsfähig sind, müssen sie ausschließlich der Erzielung von Einkünften dienen und nicht dem persönlichen Gebrauch des Inhabers.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Reparaturkosten und Verbesserungen konstant. Die Auskünfte bestätigen, dass Verbesserungen den Anschaffungswert erhöhen, während Reparaturen abzugsfähige Aufwendungen sind. In der analysierten Abfolge sind keine Kriterienänderungen festzustellen.

Analyse auf Grundlage von 35 der 35 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V0079-22 19. Jan. 2022

Imputation von Immobilienerträgen auch bei Unnutzbarkeit während des Ausnahmezustands

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
imputación de rentas inmobiliariasrendimientos del capital inmobiliariogastos de reparación y conservaciónmejorasamortización LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 23.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 27.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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