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Der Anfragende erkundigt sich, ob der Zeitraum des COVID-19-Ausnahmezustands von der Imputation der Immobilienerträge ausgeschlossen werden kann und wie Kosten für Renovierungen sowie Elektrogeräte zu behandeln sind. Die DGT stellt klar, dass die Imputation der Erträge von der Verfügbarkeit der Immobilie abhängt und nicht von deren tatsächlicher Nutzung. Zudem wird zwischen abzugsfähigen Reparaturkosten und abschreibungsfähigen Verbesserungen unterschieden.
Cuestión planteada - Si a efectos de la imputación de rentas inmobiliarias, debe excluirse el tiempo al que se extienda el estado de alarma derivado de la epidemia de COVID-19, teniendo en cuenta la obligación de confinamiento y limitación de desplazamientos que dicho estado implica.
La imputación de rentas inmobiliarias se basa en la disponibilidad del inmueble y no en su utilización efectiva, por lo que circunstancias como la enfermedad o el confinamiento no eximen de su tributación. Los gastos de reparación y conservación son deducibles con el límite de los rendimientos íntegros, mientras que las mejoras aumentan el valor de adquisición y son amortizables. Los electrodomésticos y mobiliario se deducen mediante amortización según la tabla simplificada.
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