Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die horizontale Teilung verändert weder den Wert noch das Anschaffungsdatum der ursprünglichen Güter. Die Anmeldung als Neubau wird nach den tatsächlichen Kosten des Bauwerks besteuert, während die horizontale Teilung nach den Kosten des Bauwerks zuzüglich des Bodenwertes besteuert wird. Die Aufhebung der Anmeldung als Neubau und der horizontalen Teilung unterliegt nicht dem variablen Anteil der AJD (Steuer auf das Rechtsgeschäft), da sie keinen wertmäßigen Inhalt aufweist.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Natur der horizontalen Teilung und deren Auswirkungen auf den Anschaffungswert stabil. Es wurden die Elemente präzisiert, die die Bemessungsgrundlage bei der Anmeldung als Neubau und der horizontalen Teilung bilden. Zudem wurde die Nichtunterwerfung unter den variablen Anteil der AJD bei Aufhebungsakten klargestellt.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass bei der Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft der Zuteilungsüberschuss nur dann der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn es nicht möglich ist, Parzellen mit einem geringeren Überschuss zu bilden.
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Stellt fest, dass die Urkunde zur Aufhebung der Anmeldung als Neubau und der horizontalen Teilung nicht dem variablen Anteil der AJD unterliegt, da sie nicht auf eine wertmäßige Menge oder Sache abzielt.
Analyse auf Grundlage von 48 der 49 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. September 2026.