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Eine Wohnungsbaugenossenschaft erkundigt sich, ob die Urkunde über die horizontale Teilung eines Grundstücks unter dem Regime der besonders geschützten Genossenschaften von der ITPAJD befreit ist. Die DGT antwortet, dass sich die Befreiung nach Artikel 34 des Gesetzes 20/1990 auf den Erwerb von Gütern und Rechten bezieht, nicht auf dokumentierte Rechtsgeschäfte wie die horizontale Teilung.
Fragestellung: Ob die Urkunde über die horizontale Teilung, die die Genossenschaft zur Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks vornehmen muss, unter Anwendung der in Artikel 34 des Gesetzes 20/1990 vom 19. Dezember über das Steuerregime für Genossenschaften festgelegten Vergünstigungen von der Steuer auf Vermögensübertragungen und dokumentierte Rechtsgeschäfte (ITPAJD) befreit ist.
Die Befreiung für besonders geschützte Genossenschaften gemäß Artikel 34 des Gesetzes 20/1990 beschränkt sich auf Erwerbsvorgänge von Gütern und Rechten, die ihren sozialen Zwecken dienen und als entgeltliche Vermögensübertragungen besteuert werden. Die Urkunde über die horizontale Teilung wird als dokumentiertes Rechtsgeschäft besteuert und stellt keinen Erwerb von Gütern dar. Die Anwendung der Befreiung auf diesen Akt würde eine durch Artikel 14 des allgemeinen Steuergesetzes verbotene Analogie darstellen.
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