Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Sanierung einer Wohnung wird für die Steuerbefreiung bei Reinvestition dem Erwerb gleichgestellt, sofern die Arbeiten die Rekonstruktion von Strukturen, Fassaden, Dächern oder ähnlichen Elementen umfassen und die Gesamtkosten 25 % des Gebäudewerts übersteigen. Verbesserungs- oder Reformarbeiten wie der Austausch von Installationen oder Tischlerarbeiten gelten nicht als Sanierung. Liegt eine Fremdfinanzierung vor, entspricht der zu reinvestierende Betrag dem Veräußerungswert abzüglich des noch zu tilgenden Kapitalbetrags.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Definition, welche Arbeiten für die Steuerbefreiung bei Reinvestition als Sanierung gelten, konstant. Die Schwelle von 25 % des Wertes sowie die Notwendigkeit der Rekonstruktion baulicher Elemente wurden beibehalten. Aktuelle Auskünfte präzisieren die Berechnung des zu reinvestierenden Betrags bei bestehenden Schulden.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Sanierung dem Erwerb gleichgestellt wird, wenn die Rekonstruktionskosten von Strukturen, Fassaden oder Dächern 25 % des Anschaffungspreises oder Marktwerts überschreiten.
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Stellt klar, dass Verbesserungs- oder Reformarbeiten, wie der Austausch von Installationen oder Tischlerarbeiten, für die Steuerbefreiung nicht als Sanierung gelten.
Analyse auf Grundlage von 53 der 56 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.