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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Eigenleistung — Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 49 Auskünfte · 2017–2026

Geltende Auffassung

Der ermäßigte Mehrwertsteuer (IVA) Satz von 10 % findet Anwendung auf Bauausführungen zum Bau oder zur Sanierung von Gebäuden, die hauptsächlich als Wohnraum dienen und direkt zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer vereinbart wurden. Die Eignung zur Wohnnutzung wird durch objektive Merkmale des Entwurfs, der Konstruktion und der rechtlichen Bestimmung bestimmt, ohne dass eine Wohnbescheinigung (cédula de habitabilidad) oder eine Bezugsgenehmigung (licencia de ocupación) erforderlich ist. Im Falle der Eigenleistung kann der Bauherr eine Privatperson sein, die ihr eigenes Wohnhaus baut.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Bestimmung der Wohnnutzung durch objektive Kriterien des Entwurfs und der Konstruktion konstant. Es ist kein dogmatischer Wandel zu beobachten, sondern eine Bestätigung der Nichtverpflichtung einer Wohnbescheinigung oder Bezugsgenehmigung zur Anwendung des ermäßigten Satzes. Die Rechtsprechung hat sich bei der Anwendung des 10 %-Satzes auf die von Privatpersonen durchgeführte Eigenleistung gefestigt.

Wendepunkte

  1. V0338-26

    Legt fest, dass die Eignung zur Wohnnutzung durch objektive Merkmale des Entwurfs und der Konstruktion bestimmt wird, wobei auf die Wohnbescheinigung oder Bezugsgenehmigung verzichtet wird.

Analyse auf Grundlage von 48 der 49 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V1256-26 26. Mai 2026

Keine Anwendung der Reinvestitionsbefreiung bei unvollendeten Bauwerken

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
exención por reinversiónvivienda habitualautopromociónganancia patrimonialtransmisión de bienes LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 38.1RIRPF — RD 439/2007, Reglamento del IRPF art. 41
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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