Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die abzugsfähige Abschreibung bei Einkünften aus Immobilienkapital darf 3 % des jeweils höheren Wertes aus den gezahlten Anschaffungskosten oder dem Katasterwert nicht überschreiten, wobei in beiden Fällen der Bodenwert stets auszuschließen ist. Wenn der Bodenwert unbekannt ist, muss die Abschreibung durch die anteilige Verteilung der Anschaffungskosten auf die Katasterwerte von Boden und Gebäude berechnet werden. Dieses Kriterium findet auch bei gemeinsam erworbenen Immobilien individuell Anwendung.
Die Position der DGT ist seit 2017 konstant geblieben. Die Auskünfte bestätigen wiederholt den Ausschluss des Bodenwertes für die Berechnung der Abschreibung sowie die Methode der anteiligen Verteilung auf Basis der Katasterwerte, wenn dieser Wert unbekannt ist. Es sind keine Änderungen in der angewandten Rechtsprechung zu beobachten.
Analyse auf Grundlage von 17 der 17 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.