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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Bodenwert — Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 17 Auskünfte · 2017–2025

Geltende Auffassung

Die abzugsfähige Abschreibung bei Einkünften aus Immobilienkapital darf 3 % des jeweils höheren Wertes aus den gezahlten Anschaffungskosten oder dem Katasterwert nicht überschreiten, wobei in beiden Fällen der Bodenwert stets auszuschließen ist. Wenn der Bodenwert unbekannt ist, muss die Abschreibung durch die anteilige Verteilung der Anschaffungskosten auf die Katasterwerte von Boden und Gebäude berechnet werden. Dieses Kriterium findet auch bei gemeinsam erworbenen Immobilien individuell Anwendung.

Die Position der DGT ist seit 2017 konstant geblieben. Die Auskünfte bestätigen wiederholt den Ausschluss des Bodenwertes für die Berechnung der Abschreibung sowie die Methode der anteiligen Verteilung auf Basis der Katasterwerte, wenn dieser Wert unbekannt ist. Es sind keine Änderungen in der angewandten Rechtsprechung zu beobachten.

Analyse auf Grundlage von 17 der 17 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

17
V1459-21 18. Mai 2021

Grundstückswert bei der Abschreibung von Olivenhainen nicht abzugsfähig

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
estimación objetivaamortizacióninmovilizado materialvalor del sueloprecio de adquisición Orden HAC/1155/2020LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 106
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0529-18 26. Feb. 2018

Abschreibung von geerbtem Olivenhain unter Ausschluss des Bodenwerts möglich

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
amortizaciónvalor venalestimación directaactividad económicavalor del suelo LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 28.1RIRPF — RD 439/2007, Reglamento del IRPF art. 30.1ª
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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