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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Abriss — Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 19 Auskünfte · 2015–2025

Geltende Auffassung

Die Übergabe von Gebäuden, die vor einer neuen Erschließung zum Abriss bestimmt sind, unterliegt der Mehrwertsteuer (IVA) zum Regelsatz von 21 %. Die Befreiung für Zweitübertragungen sowie die Befreiung für Grundstücke mit steuerpflichtigen Gebäuden findet keine Anwendung. Die aus dem Abriss resultierenden Kosten gelten als Anschaffungswert des Grundstücks für künftige Übertragungen.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Einstufung des Abrisses als eine zum Regelsatz steuerpflichtige Operation konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde bekräftigt, dass die Übergabe von Gebäuden zum Abriss keine befreite Zweitübertragung darstellt, sondern eine Sachleistung als Anzahlung auf das Grundstück ist. Ebenso hat sich die Behandlung der Abrisskosten als Wertsteigerung des Bodens gefestigt.

Wendepunkte

  1. V5375-16

    Legt fest, dass Abrissvorgänge keine Bauausführungen für die Errichtung sind und zum Regelsatz von 21 % besteuert werden müssen.

  2. V2172-17

    Definiert die Übergabe eines zum Abriss bestimmten Gebäudes als eine Sachleistung als Anzahlung auf die künftige Übertragung von Immobilien.

Analyse auf Grundlage von 19 der 19 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

19
V1611-22 4. Juli 2022

Abrisskosten eines Gebäudes gelten als Anschaffungswert des Grundstücks

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
ganancia patrimonialvalor de adquisicióninversiones y mejorasdemolicióntransmisión de bienes LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 33.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 34
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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