Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Einkünfte aus touristischer Vermietung werden als Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit eingestuft, wenn sie durch Dienstleistungen der Hotelindustrie ergänzt werden oder eine Person mit einem Vollzeit-Arbeitsvertrag beschäftigt wird. Wenn lediglich die Immobilie ohne solche Dienstleistungen oder Personal zur Verfügung gestellt wird, gelten sie als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Einkünfte aus Immobilienkapital). In letzterem Fall müssen die abzugsfähigen Aufwendungen dem Zeitraum entsprechen, in dem die Immobilie vermietet ist, und den Kriterien der Instandsetzung oder Erhaltung entsprechen.
Die Position der DGT bleibt in der Unterscheidung zwischen Einkünften aus wirtschaftlicher Tätigkeit und Einkünften aus Immobilienkapital konstant. Die Entwicklung konzentriert sich auf die Präzisierung der Elemente, die die wirtschaftliche Tätigkeit bestimmen, wie etwa die Aufnahme der Beschäftigung von Personal in Vollzeit als Differenzierungskriterium. Zudem wurde die Anforderung verstärkt, dass die bei Immobilienkapital abzugsfähigen Aufwendungen strikt mit dem Mietzeitraum korrespondieren müssen.
Wendepunkte
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Führt die Beschäftigung von mindestens einer Person mit einem Vollzeit-Arbeitsvertrag als Kriterium für die Einstufung der Einkünfte als Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit ein.
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Präzisiert die Abziehbarkeit von Sanierungs- und Möbelanschaffungskosten bei Einkünften aus Immobilienkapital unter den Kriterien der Instandsetzung und Abschreibung.
Analyse auf Grundlage von 29 der 29 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.