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Die Anfragende erkundigt sich nach der steuerlichen Einordnung von Einnahmen aus einer Immobilie, die zur touristischen Vermietung mit Zusatzleistungen genutzt wird. Die DGT stellt klar, dass dies davon abhängt, ob hotelähnliche Dienstleistungen erbracht werden oder ob mindestens eine Person in Vollzeit beschäftigt ist.
Qualifizierung der erzielten Einkünfte im Hinblick auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen.
Wenn die Vermietung durch branchenübliche Hotelleistungen wie Gastronomie oder Reinigung ergänzt wird, handelt es sich bei den Einnahmen um Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit. Wenn diese Dienstleistungen nicht erbracht werden und nicht mindestens ein Arbeitnehmer mit einem Vollzeitarbeitsvertrag beschäftigt ist, werden die Einnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifiziert. Die Feststellung, ob die Dienstleistungen branchenüblich für die Hotelindustrie sind, ist eine Tatsachenfrage.
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