Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Das Recht auf Vorsteuerabzug basiert auf der voraussichtlichen Verwendung der Güter, welche durch objektive Elemente gerechtfertigt werden muss. Wenn sich die Verwendung vor der Inbetriebnahme der Investitionsgüter ändert, erfolgt die Korrektur einmalkünftig gemäß den Artikeln 99.Dos und 114 des IVA-Gesetzes (Mehrwertsteuergesetz). Tritt die Änderung ein, wenn das Gut bereits in Gebrauch ist, erfolgt die Korrektur gestaffelt gemäß Artikel 107. Im Falle von zum Verkauf bestimmten Wohnungen, die in die steuerfreie Vermietung übergehen, liegt ein Eigenverbrauch von Gütern vor, der der IVA unterliegt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anwendung der Korrekturmechanismen je nach Zeitpunkt der Nutzungsänderung konstant. Die Auskünfte haben die Unterscheidung zwischen der direkten Korrektur (vor der Nutzung) und der gestaffelten Korrektur (während der Nutzung) präzisiert und zudem die tatsächliche Natur der Nachweisführung der Verwendung integriert. Es sind keine grundlegenden Richtungswechsel in der Rechtsprechung zu beobachten, sondern eine systematische Anwendung des IVA-Gesetzes auf verschiedene Sachverhalte.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die voraussichtliche Verwendung durch objektive Elemente gerechtfertigt werden muss, und warnt davor, dass ein Mangel an Nachweisen zur Unzulässigkeit des Vorsteuerabzugs führt.
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Präzisiert, dass im Falle von Bauarbeiten die gestaffelte Korrektur nur dann Anwendung findet, wenn es sich um Verbesserungsarbeiten handelt, die den Wert des Gutes erhöhen.
Analyse auf Grundlage von 18 der 20 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.