Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die unentgeltliche Überlassung von Gütern oder Rechten generiert keine Immobilienerträge, verpflichtet den Inhaber jedoch zur Zurechnung von Immobilienerträgen auf Basis des Katasterwerts. Im Bereich der Mehrwertsteuer (IVA) gilt: Wenn der Überlassende Unternehmer ist und die Überlassung Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen betrifft, wird der Vorgang als Eigenverbrauch betrachtet, der der Steuer unterliegt. Die Unentgeltlichkeit des Vorgangs muss vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Unterscheidung zwischen dem Fehlen von Immobilienerträgen und der Verpflichtung zur Zurechnung von Immobilienerträgen zum Katasterwert konstant. Die Kohärenz bei der Anwendung der IVA auf den Eigenverbrauch von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen wurde beibehalten. Es sind keine doktrinären Änderungen zu beobachten, sondern lediglich die Anwendung des Kriteriums auf verschiedene Sachverhalte wie die Ferienvermietung oder Dividenden.
Analyse auf Grundlage von 52 der 54 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.