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Eine Mutter überlässt ihrem Sohn unentgeltlich ein Ladenlokal für dessen wirtschaftliche Tätigkeit. Die DGT stellt klar: Wenn die Unentgeltlichkeit nachgewiesen wird, erzielt die Mutter zwar keine Einkünfte aus Immobilienvermögen, muss jedoch Einkünfte auf Basis des Katasterwerts zurechnen.
Fragestellung 1.) Steuerliche Behandlung dieser Überlassung in der Einkommensteuer des Überlassenden.
Wenn nachgewiesen wird, dass die Überlassung unentgeltlich erfolgt und die Immobilie nicht einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden dient, entstehen keine Immobilienerträge aus Kapitalvermögen. Dennoch muss der Überlassende die in Artikel 85 des LIRPF festgelegte Zurechnung von Immobilienerträgen vornehmen. Der Nachweis der Unentgeltlichkeit ist eine Tatsachenfrage, die vom Steuerpflichtigen zu beweisen ist.
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