Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Bemessungsgrundlage ist der Realwert der übertragenen Güter und Rechte, welcher vom Steuerpflichtigen anzugeben ist. Falls der erklärte Wert oder der Wert aus der Überprüfung niedriger ist als der vereinbarte Preis oder die vereinbarte Gegenleistung, geht letztere als Bemessungsgrundlage vor. Bei vorläufigen Eintragungen darf die Bemessungsgrundlage weder den Realwert der gepfändeten Güter noch den Gesamtbetrag des Betrags, der die Pfändung auslöst, übersteigen.
Die Position der DGT bleibt in der Definition des Realwerts als Bemessungsgrundlage konstant, wobei dieser dem Marktwert gleichgestellt wird, sofern ein solcher existiert. Die Entwicklung zeigt eine größere technische Präzision bei der Festlegung, dass der vereinbarte Preis gegenüber jedem anderen Wert vorgeht, wenn dieser höher ist, sowie bei der Abgrenzung der anwendbaren Höchstgrenzen bei vorläufigen Eintragungen.
Wendepunkte
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Legt fest, dass wenn der erklärte Wert oder der Wert aus der Überprüfung niedriger als der vereinbarte Preis ist, die vereinbarte Gegenleistung als Bemessungsgrundlage vorgeht.
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Präzisiert, dass bei vorläufigen Eintragungen die Bemessungsgrundlage sowohl durch den Realwert der gepfändeten Güter als auch durch den Betrag der die Pfändung auslösenden Summe begrenzt ist.
Analyse auf Grundlage von 67 der 71 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.