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Ein Steuerpflichtiger fragt, ob der von der deutschen Verwaltung festgelegte Wert einer Immobilie in Deutschland als Anschaffungswert für die Einkommensteuer (IRPF) herangezogen werden kann und ob eine ergänzende Erklärungsabgabe für die Schenkungsteuer (ISD) möglich ist, deren Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Die DGT stellt fest, dass weder der ausländische Wert übernommen werden kann noch eine Änderung des Schenkungsteuerwerts aufgrund der Verjährung zulässig ist.
Cuestión planteada En caso de venta del inmueble, si podría considerarse como valor de adquisición el valor determinado por la Administración tributaria alemana y si podría presentarse una declaración complementaria del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones español dónde se refleje el referido valor aunque corresponda a un impuesto prescrito.
El valor real para el Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones es el declarado por el contribuyente si no ha sido objeto de comprobación por la Administración española mediante los medios de la LGT. No se puede adoptar el valor de la Administración alemana porque este se rige por normativa y procedimientos distintos a los del artículo 57 de la LGT. Por tanto, para el IRPF, el valor de adquisición de un bien adquirido por herencia debe ser el que resulte de aplicar las normas del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, sin poder atribuirse el valor determinado por la Administración alemana.
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