Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Bestimmung des Steuerpflichtigen und die steuerliche Unterwerfung hängen von der tatsächlichen Natur der Tätigkeit oder des Rechtsgeschäfts ab. Im Hinblick auf die Mehrwertsteuer (IVA) wird die Unabhängigkeit des Berufsausübenden gegenüber der arbeitsrechtlichen Unterordnung analysiert. Im Hinblick auf die Gewerbesteuer (IAE) wird die Steuerpflicht durch die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und die Organisation eigener Mittel definiert. Im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer (ITPAJD) ist der Steuerpflichtige derjenige, der die Erstellung des Dokuments veranlasst, wenn keine Übertragung von Vermögenswerten stattfindet.
Die Abfolge zeigt keine doktrinäre Entwicklung eines einzelnen Konzepts, sondern präsentiert verstreute Kriterien zu verschiedenen Steuern (ISD, IAE, ITP, ITPAJD, IVA). Die Position der DGT bleibt in ihrem Ansatz der Vorrangstellung der Realität vor der Bezeichnung der Parteien oder der Rechtsform konstant.
Wendepunkte
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Bestätigt die Befugnis der Verwaltung, die tatsächliche rechtliche Qualifizierung des Vorgangs vorzunehmen, unabhängig von der von den Parteien gewählten Bezeichnung.
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Legt fest, dass bei der Entlastung von Gesamtschuldnern derjenige der Steuerpflichtige ist, der das notarielle Dokument veranlasst, da keine Übertragung von Vermögenswerten vorliegt.
Analyse auf Grundlage von 29 der 33 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 21. Juli 2026.