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Eine Gemeinde erkundigt sich nach der Umsatzsteuerpflicht bei der Enteignung von Grundstücken und der anschließenden Förderung von Mietwohnungen. Die DGT stellt klar, dass die Übertragung von der Umsatzsteuer befreit ist, sofern die Enteignung vor Beginn der materiellen Erschließungsarbeiten erfolgt, da es sich um landwirtschaftliche Flächen handelt.
Cuestión planteada Sujeción al Impuesto sobre el Valor Añadido de las referidas expropiaciones. En caso de destinar los solares resultantes a la promoción de viviendas para su alquiler, consecuencias en el Impuesto sobre el Valor Añadido.
Si la expropiación se realiza antes de iniciar las actuaciones materiales de transformación física del terreno, las transmisiones se encuentran sujetas pero exentas de IVA por su naturaleza rústica. El hecho de que el adquirente destine los solares resultantes a la promoción de viviendas para alquiler no cambia este tratamiento inicial. No obstante, si el promotor destina las viviendas al arrendamiento, no tendrá derecho a deducir el IVA soportado en la urbanización y promoción.
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