Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Renovierungs- und Reparaturarbeiten an Wohngebäuden unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10 % der Mehrwertsteuer (IVA), wenn der Empfänger eine Privatperson oder eine Eigentümergemeinschaft ist, das Gebäude älter als zwei Jahre ist und die Materialkosten 40 % der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Wird dieser Grenzwert überschritten, findet der Regelsatz von 21 % auf die gesamte Transaktion Anwendung. Im Falle von Sanierungsarbeiten umfasst der ermäßigte Satz Küchenmöbel, schließt jedoch Haushaltsgeräte aus.
Die Position der DGT hinsichtlich der Anforderungen für den ermäßigten Steuersatz bei Renovierungen und Reparaturen bleibt konstant. Die Grenze von 40 % für Materialien sowie das Alter des Gebäudes wurden beibehalten. Jüngste Auskünfte haben den Ausschluss von Haushaltsgeräten bei Sanierungen sowie die Unterscheidung zwischen periodischer Instandhaltung und nicht periodischen Maßnahmen in Gärten präzisiert.
Wendepunkte
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Legt fest, dass Bauarbeiten für Schwimmbecken und Sportanlagen unabhängig vom Empfänger mit 21 % besteuert werden.
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Präzisiert, dass bei Sanierungsarbeiten der Steuersatz von 10 % Küchenmöbel einschließt, aber Haushaltsgeräte ausschließt.
Analyse auf Grundlage von 95 der 95 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 21. September 2026.