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V0235-24 29. Februar 2024 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · tipo reducido

Reduzierter Mehrwertsteuersatz von 10 % für Renovierungsarbeiten in Gemeinschaftsgaragen unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar

Ein Unternehmen erkundigt sich, ob Pflasterungs-, Abdichtungs- und Beleuchtungsarbeiten in Garagen einer Wohnungseigentümergemeinschaft zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz abgerechnet werden können und ob der Mechanismus der Reverse Charge (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) anwendbar ist. Die DGT stellt fest, dass ein Steuersatz von 10 % zulässig ist, sofern die Arbeiten als Renovierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb bestimmter Materialgrenzen eingestuft werden. Zudem findet die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Rechnungen von Subunternehmern gegenüber dem Hauptauftragnehmer Anwendung.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Klärung, ob die genannten Arbeiten zum Zwecke der Anwendung des ermäßigten Satzes der Mehrwertsteuer als Sanierungsarbeiten gelten können. Ebenso die Frage, ob der Reverse-Charge-Mechanismus dieser Steuer für die von der Anfragenden mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Subunternehmer anwendbar ist.

Die Entscheidung der DGT

Arbeiten in Garagen von Gebäuden, die hauptsächlich zu Wohnzwecken dienen (mindestens 50 % der Fläche), können mit 10 % besteuert werden, wenn sie unter die Sanierung oder die Renovierung und Reparatur fallen. Bei der Renovierung darf der Wert der gelieferten Materialien 40 % der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Reverse-Charge-Mechanismus findet Anwendung auf Rechnungen von Subunternehmern an den Hauptunternehmer, wenn es sich bei der Gesamtmaßnahme um eine Sanierung handelt, jedoch nicht zwischen dem Unternehmer und der Wohnungseigentümergemeinschaft, da diese kein Unternehmer ist.

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