Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Auflösung einer Gütergemeinschaft oder die Abspaltung eines Miteigentümers stellt keine Vermögensübertragung dar, wenn die Zuteilung den Beteiligungsquoten entspricht. In diesen Fällen unterliegt der Vorgang der Modalität der dokumentierten Rechtsgeschäfte (AJD). Besteht eine übermäßige Zuteilung, unterliegt diese der Steuer auf entgeltliche Vermögensübertragungen, es sei denn, die Regelung des Art. 1.062 des Código Civil wird erfüllt (unteilbare Sache, Zuteilung an einen einzigen Miteigentümer und Ausgleich in bar), in welchem Fall sie als dokumentiertes Rechtsgeschäft (AJD) besteuert wird.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Unterscheidung zwischen der Auflösung ohne Übermassen und dem Vorliegen derselben konstant. Es wurde bekräftigt, dass die übermäßige Zuteilung eine entgeltliche Übertragung darstellt, es sei denn, die im Código Civil vorgesehenen Anforderungen an die Unteilbarkeit und den Barausgleich liegen vor. Die Doktrin ist seit 2020 kohärent bei der Anwendung des variablen AJD-Steuersatzes für proportionale Zuteilungen.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die übermäßige Zuteilung in der Zugewinngemeinschaft einen entgeltlichen Charakter hat und der ITP (Steuer auf die Übertragung von Vermögenswerten) unterliegen muss, wenn das Übermass vermeidbar ist.
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Präzisiert, dass die übermäßige Zuteilung als entgeltliche Vermögensübertragung besteuert wird, es sei denn, die Sonderregelung des Art. 1.062 des Código Civil findet Anwendung.
Analyse auf Grundlage von 79 der 89 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 17. September 2026.