Regularisieren Sie bevor die AEAT handelt: Strafbefreiung und minimale Aufschläge
Beratung und Vertretung bei der freiwilligen Steuerbereinigung vor Ermittlung oder Strafanzeige: Art. 252 LGT Strafbefreiung, Nachzahlungsaufschläge ohne Sanktion, vertrauliche Bearbeitung.
Art. 252 LGT: Was ist die freiwillige Selbstanzeige und wann befreit sie von Strafverantwortung
Wie wir arbeiten
Vertrauliche Diagnose der Situation
Wir analysieren die Situation mit absoluter Vertraulichkeit — das Berufsgeheimnis des Steuerberaters ist gesetzlich geschützt — um festzustellen, ob die steuerliche Unregelmäßigkeit bereinigungsfähig ist, in welchen Zeiträumen sie aufgetreten ist, wie hoch die ungefähre Steuerschuld ist und ob Umstände vorliegen, die strafrechtliche Verantwortung begründen können (hinterzogene Steuer über 120.000 Euro pro Steuerart und Jahr). Diese Phase dauert in der Regel 24–48 Stunden.
Quantifizierung der Schuld und Aufschlagsanalyse
Wir quantifizieren den genauen Betrag aus Steuer, Verzugszinsen und Verspätungsaufschlägen. Die Aufschläge nach Art. 27 LGT werden auf die nicht gezahlte Steuer berechnet: 1 % für jeden vollen Monat Verspätung in den ersten 12 Monaten, 15 % ab dem 13. Monat — immer ohne Sanktion. Der Verzugszins beträgt 4,0625 % jährlich (Stand 2026). Diese Analyse ermöglicht den Kostenvergleich: freiwillig jetzt bereinigen versus Kosten einer von der Verwaltung erzwungenen späteren Bereinigung.
Gestaltung der Bereinigungsstrategie
Wir bestimmen den Umfang der Bereinigung: welche Steuern, welche Zeiträume, welche Beträge. Bei komplexen Situationen — mehrere betroffene Steuern, teilweise verjährte Zeiträume, Auslandsvermögen — umfasst die Strategiegestaltung die optimale Reihenfolge der Einreichungen und die Koordination mit Informationspflichten (Modelo 720, Modelo 721). Bei Strafrisiko wird in dieser Phase der Strafverteidiger eingebunden.
Einreichung der Erklärungen und Abschluss
Wir bereiten die Ergänzungs- oder Verspätungserklärungen vor und reichen sie ein, verwalten die Zahlung der resultierenden Schuld und erhalten die Nachweise der Bereinigung, die der AEAT gegenüber die Spontaneität der Maßnahme belegen. Nach der Bereinigung erstellen wir einen internen Restrisikobericht mit Compliance-Empfehlungen zur Vermeidung einer Wiederholung.
Die Herausforderung
Wenn ein Unternehmen feststellt, dass es zu wenig Steuern erklärt hat — nicht verbuchte Einnahmen, gefälschte Rechnungen, nicht deklarierte Auslandskonten, unversteuerte Kryptowährungen — ist der erste Impuls, abzuwarten und zu beobachten, ob die AEAT das Problem entdeckt. Diese Kalkulation ist grundlegend falsch. Handelt die Verwaltung oder die Staatsanwaltschaft zuerst, ist eine freiwillige Bereinigung nicht mehr möglich — der Steuerpflichtige verliert den Vorteil der Strafbefreiung des Art. 252 LGT. In diesem Moment verwandelt sich eine Steuerschuld, die mit einem Aufschlag von 10–15 % und ohne Sanktion hätte bereinigt werden können, in ein Verfahren mit Risiko für ein Steuerdelikt, Sanktionen von 50–150 % und — wenn die hinterzogene Steuer 120.000 Euro übersteigt — in eine Strafsache mit Freiheitsstrafe.
Unsere Lösung
Bei BMC koordinieren wir die Analyse der steuerlichen Situation, die Quantifizierung der Schuld, die Bereinigungsstrategie und die Einreichung der notwendigen Ergänzungserklärungen, damit die Bereinigung die Voraussetzungen des Art. 252 LGT erfüllt: vollständig, spontan und vor jeder Verwaltungs- oder Strafmaßnahme. Wenn die Situation strafrechtliche Risiken aufweist, arbeiten wir mit auf Steuerstrafrecht spezialisierten Strafverteidigern zusammen.
Die freiwillige Selbstanzeige nach Art. 252 LGT (Ley General Tributaria) ist das spanische Äquivalent zur deutschen Selbstanzeige nach § 371 AO — mit dem entscheidenden Vorteil, dass sie bei korrekter Durchführung vollständige Strafbefreiung wegen Steuerhinterziehung gewährt, unabhängig von der Höhe der hinterzogenen Steuer.
Wann greift Art. 252 LGT?
Art. 252 LGT befreit von strafrechtlicher Verantwortung wegen Steuerhinterziehung (Art. 305 Código Penal), wenn der Steuerpflichtige seine steuerliche Situation regularisiert, bevor:
- Die AEAT (spanische Steuerbehörde) den Beginn einer Prüfungsmaßnahme mitteilt — Inspektion, beschränkte Prüfung oder Datennachprüfung.
- Die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung einleitet.
Die Bereinigung muss vollständig (alle betroffenen Steuern und Zeiträume) und spontan (ohne administrative oder strafrechtliche Vormaßnahme) sein. Diese beiden Bedingungen entsprechen konzeptionell § 371 AO, aber das spanische Regime enthält keinen fixen prozentualen Zuschlag für Beträge über einem bestimmten Schwellenwert — stattdessen gelten die Verspätungsaufschläge des Art. 27 LGT (1 % pro Monat die ersten 12 Monate, 15 % danach).
Der strafrechtliche Schwellenwert: 120.000 Euro
In Spanien ist Steuerhinterziehung eine Ordnungswidrigkeit, solange die hinterzogene Steuer pro Steuerart und Jahr unter 120.000 Euro liegt — dann gelten nur Sanktionen von 50–150 % der Steuerschuld. Über dieser Schwelle liegt eine Straftat nach Art. 305 CP vor: Freiheitsstrafe 1–5 Jahre, Geldstrafe und Berufsverbot. Bei über 600.000 Euro erhöht sich die Freiheitsstrafe auf 2–6 Jahre.
Die freiwillige Bereinigung nach Art. 252 LGT bewirkt Strafbefreiung in beiden Fällen — ob die Steuer unter oder über dem Schwellenwert liegt — solange sie vor Ermittlungsmaßnahmen erfolgt.
Kosten der freiwilligen Bereinigung vs. Kosten der erzwungenen Bereinigung
| Szenario | Steuerschuld | Verzugszins | Aufschlag/Sanktion | Strafrisiko |
|---|---|---|---|---|
| Freiwillige Bereinigung (1 Jahr Verspätung) | 100 % | 4,0625 % p.a. | 12 % (1 % × 12 Monate) | Keine |
| Freiwillige Bereinigung (2 Jahre Verspätung) | 100 % | 4,0625 % × 2 | 15 % | Keine |
| AEAT-Prüfung, leichte Zuwiderhandlung | 100 % | 4,0625 % p.a. | +50 % Sanktion | Bis 120k€: Nein |
| AEAT-Prüfung, schwere Zuwiderhandlung | 100 % | 4,0625 % p.a. | +100 % Sanktion | Bis 120k€: Nein |
| Straftat (>120k€) ohne Bereinigung | 100 % | 4,0625 % p.a. | +150 % + Geldstrafe | Ja: 1–5 Jahre |
Nicht deklarierte Auslandsvermögen und Kryptowährungen
Die Bereinigung nicht deklarierter Auslandsvermögen (Modelo 720) und Kryptowährungen (Modelo 721) ist ein häufiges Anwendungsfeld:
- Das Modelo 720 ist eine Informationspflicht — seine Nichterfüllung erzeugt formale Sanktionen, keine Steuerschuld. Die materiellen Steuern (IRPF auf Kapitalerträge, IS, Vermögensteuer) sind separat zu bereinigen.
- Ab 2026 ist die AEAT durch DAC8 und automatischen Informationsaustausch innerhalb der EU deutlich besser über Kryptovermögen informiert. Die Bereinigungsfenster werden kürzer.
Koordination mit dem Strafrecht
Wenn die hinterzogene Steuer nahe an oder über 120.000 Euro liegt, ist die Koordination mit einem auf Steuerstrafrecht spezialisierten Verteidiger unerlässlich. Die steuerliche Bereinigung und die strafrechtliche Verteidigung sind zwei separate, aber eng verzahnte Prozesse. BMC koordiniert beide und gewährleistet, dass die steuerliche Maßnahme auch strafrechtlich als wirksame Selbstanzeige i.S.d. Art. 252 LGT gilt.
Die Erfahrung hinter unserer Arbeit
Wir entdeckten eine Reihe von Unregelmäßigkeiten in der Buchführung der Jahre 2020–2023, die hinterzogene Steuern über dem strafrechtlichen Schwellenwert umfassten. BMC koordinierte die vollständige Bereinigung in drei Wochen: Analyse, Quantifizierung, Strategie mit den Strafverteidigern und Einreichung der Ergänzungserklärungen. Das Verfahren wurde ohne Verwaltungsbescheid und ohne Strafrisiko abgeschlossen.
Erfahrenes Team mit lokaler Expertise und internationaler Reichweite
Analysen und Perspektiven
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Freiwillige Selbstanzeige in Spanien (Art. 252 LGT)
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