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Der Anfragende erkundigt sich, ob ein Geldausgleich für einen Zuteilungsüberschuss bei Immobilien in einer Erbschaft der Grunderwerbsteuer (ITP) unterliegt. Die DGT stellt klar, dass ein solcher Überschuss, sofern er durch andere Teilungsmethoden vermeidbar wäre, als entgeltliche Vermögensübertragung zu besteuern ist.
Gestellte Frage: Besteuerung der Urkunde über die Annahme und Zuteilung des Erbes.
Ein Überschuss bei der Zuteilung unterliegt nicht der ITP, wenn er aufgrund der Unteilbarkeit der Vermögenswerte unvermeidlich ist und durch Geld ausgeglichen wird. Diese Ausnahme gilt jedoch für die gesamte Erbmasse und nicht für einzelne Vermögenswerte. Wenn das Ungleichgewicht der Lose durch andere Zuteilungen vermieden werden kann, unterliegt der daraus resultierende Überschuss der Steuer auf entgeltliche Vermögensübertragungen.
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