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V1213-21 4. Mai 2021 · SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos Kriterium gültig
ITPAJD · disolución de comunidad de bienes

Die Auflösung von Gütergemeinschaften unterliegt der Stempelsteuer, wenn keine Zuteilungsüberschüsse vorliegen oder wenn die Sonderregel erfüllt ist

Geschwister fragen nach der Besteuerung der Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft mehrerer Immobilien durch gleichwertige Lose mit Geldentschädigung. Die DGT erläutert, dass die Besteuerung davon abhängt, ob Zuteilungsüberschüsse vorliegen und ob die Anforderungen der Sonderregel des Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllt sind.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Besteuerung des Vorgangs.

Die Entscheidung der DGT

Die Auflösung ohne Zuteilungsüberschüsse stellt keine entgeltliche Vermögensübertragung dar und unterliegt nur der Stempelsteuer (AJD), wenn die Anforderungen des Art. 31.2 TRLITPAJD erfüllt sind. Liegen Überschüsse vor, unterliegen diese der Besteuerung als entgeltliche Vermögensübertragungen (TPO), es sei denn, die Sonderregel des Art. 1.062 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird erfüllt (unteilbares Gut, Zuteilung an eine einzige Person und Ausgleich in bar), in diesem Fall unterliegen sie der Stempelsteuer. Wenn Güter verschiedener Gemeinschaften zum Ausgleich getauscht werden, gilt der Vorgang als Tauschgeschäft und unterliegt der TPO.

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