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Zwei Rechtsträger, die jeweils zu 50 % Eigentümer zweier unteilbarer städtischer Grundstücke sind, beabsichtigen, ihre Gemeinschaft aufzulösen, indem sie sich jeweils ein Grundstück gegen wirtschaftlichen Ausgleich zuweisen. Die DGT stellt fest, dass es sich aufgrund der Unteilbarkeit der Güter nicht um eine Übertragung, sondern um eine Konkretisierung bereits bestehender Rechte handelt.
Fragestellung: Besteuerung der geplanten Operation hinsichtlich der Körperschaftsteuer, der Mehrwertsteuer, der Grunderwerbsteuer und der Stempelsteuer sowie der Steuer auf die Wertsteigerung von Grundstücken städtischer Art, sowohl in dem Fall, in dem die Grundstücke der Geschäftstätigkeit zugeordnet sind, als auch in dem Fall, in dem sie nicht zugeordnet sind.
Bei der Auflösung der Gemeinschaft liegt keine Übertragung oder ein Einkommen für die Körperschaftsteuer vor, sofern die Zuweisung der Beteiligungsquote entspricht. Für die Grunderwerbsteuer und die Stempelsteuer stellt die Zuweisung unteilbarer Vermögenswerte mit Barabfindung keine entgeltliche Übertragung dar, sondern wird nach dem Satz für dokumentierte Rechtsgeschäfte besteuert. Bei der Steuer auf Immobilienübertragungen besteht keine Steuerpflicht, da keine Eigentumsübertragung, sondern eine Spezifizierung eines abstrakten Rechts vorliegt.
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