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Wegzugsteuer 2026 — Was GmbH- und AG-Inhaber beim Umzug nach Spanien wissen müssen

Wer als Gesellschafter einer deutschen GmbH oder AG nach Spanien umzieht, löst automatisch die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus — unabhängig davon, ob er seine Anteile verkauft oder nicht. Die stille Reserve auf Anteile an Kapitalgesellschaften wird besteuert, als ob ein fiktiver Verkauf stattgefunden hätte. Eine unbefristete EU-Stundung gibt es für Wegzüge ab 2022 nicht mehr; ohne rechtzeitige Beratung können Steuerforderungen in sechsstelliger Höhe fällig werden, die allenfalls in sieben Jahresraten gezahlt werden können, die den Umzug finanziell existenziell belasten — obwohl kein Cent zugeflossen ist.

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Spezialisierte Beratung und persönlicher Service

BMC begleitet GmbH- und AG-Inhaber, Unternehmensgründer und Investoren mit deutschen Kapitalgesellschaftsanteilen bei ihrem Umzug nach Spanien: Bewertung der latenten Steuerlast nach § 6 AStG, Antrag auf Zahlung in sieben zinslosen Jahresraten (§ 6 Abs. 4 AStG), Koordination mit dem deutschen Steuerberater, Optimierung mit dem spanischen Sonderregime (Beckham-Gesetz) und laufende Compliance nach dem Wegzug. Wir arbeiten mit Gründern, Family-Office-Mandanten und Führungskräften mit Beteiligungen.

  • Jeder Gesellschafter einer deutschen oder ausländischen Kapitalgesellschaft mit ≥ 1 % Beteiligung löst beim Wegzug nach Spanien § 6 AStG aus — unabhängig von einem tatsächlichen Verkauf (§ 6 Abs. 1 AStG i.d.F. ATAD-UmsG 2021).

  • Seit 2022 gibt es auch bei Wegzug in EU/EWR-Staaten (inkl. Spanien) keine unbefristete Stundung mehr

    Auf Antrag kann die Steuer in sieben gleichen, zinslosen Jahresraten gezahlt werden, in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG).

  • Das Beckham-Gesetz (art. 93 LIRPF) schützt nur vor spanischer Steuer auf spanische Einkünfte — deutsche Wegzugsteuer auf deutsche Anteile bleibt vollständig in Deutschland fällig.

  • Das DBA Deutschland-Spanien (BOE-A-2012-10212) weist in Art. 13 Abs. 6 Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (allgemein) dem Wohnsitzstaat zu — Spanien hat nach dem Wegzug also das Besteuerungsrecht auf spätere echte Veräußerungsgewinne. Ausnahme

    Art. 13 Abs. 7 erlaubt Deutschland ein fünfjähriges Besteuerungsrecht auf Gewinne aus Anteilen, die während der deutschen Ansässigkeit gehalten wurden (mind. 5 Jahre). Für Immobiliengesellschaften gilt Art. 13 Abs. 2 (Belegenheitsstaat).

Wie wir arbeiten

Vom ersten Kontakt bis zum Abschluss

  1. Steuerliche Vorabanalyse der latenten Last

    Vor dem Wegzug erstellt BMC gemeinsam mit Ihrem deutschen Berater eine vollständige Bewertung Ihrer Kapitalgesellschaftsanteile nach dem gemeinen Wert (§ 6 Abs. 1 AStG). Wir ermitteln die latente Steuerlast, prüfen ob alle Beteiligungen ≥ 1 % die Schwelle überschreiten und berechnen die Belastung nach dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG).

  2. Antrag auf Ratenzahlung beim Finanzamt

    Für den Wegzug nach Spanien beantragen wir gemeinsam mit Ihrem deutschen Berater die Zahlung in sieben gleichen, zinslosen Jahresraten nach § 6 Abs. 4 AStG; dem Antrag wird in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattgegeben. Die erste Rate ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

  3. Residenzplanung und Beckham-Gesetz in Spanien

    Parallel koordinieren wir die Beantragung des Sondersteuerregimes nach art. 93 LIRPF (Beckham-Gesetz) über das Modelo 149, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig: Das Beckham-Regime ist für die deutschen GmbH-Anteile irrelevant — es schützt nur vor spanischer Steuer auf spanische Einkünfte. Die deutsche Wegzugsteuer läuft in einem separaten steuerlichen Kanal.

  4. Laufende Compliance bei Ratenzahlung

    Die noch offene Steuer wird innerhalb eines Monats fällig, wenn eine Jahresrate nicht fristgemäß gezahlt wird, die Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 5 AStG nicht erfüllt werden, Insolvenz eintritt, die Anteile veräußert oder übertragen werden oder Ausschüttungen mehr als ein Viertel des Anteilswerts ausmachen (§ 6 Abs. 4 Satz 5 AStG). Wir überwachen diese Bedingungen und koordinieren mit dem deutschen Berater die jährliche Mitteilung bis zum 31. Juli.

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Das Problem

Wer als Gesellschafter einer deutschen GmbH oder AG nach Spanien umzieht, löst automatisch die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus — unabhängig davon, ob er seine Anteile verkauft oder nicht. Die stille Reserve auf Anteile an Kapitalgesellschaften wird besteuert, als ob ein fiktiver Verkauf stattgefunden hätte. Eine unbefristete EU-Stundung gibt es für Wegzüge ab 2022 nicht mehr; ohne rechtzeitige Beratung können Steuerforderungen in sechsstelliger Höhe fällig werden, die allenfalls in sieben Jahresraten gezahlt werden können, die den Umzug finanziell existenziell belasten — obwohl kein Cent zugeflossen ist.

Unsere Lösung

BMC begleitet GmbH- und AG-Inhaber, Unternehmensgründer und Investoren mit deutschen Kapitalgesellschaftsanteilen bei ihrem Umzug nach Spanien: Bewertung der latenten Steuerlast nach § 6 AStG, Antrag auf Zahlung in sieben zinslosen Jahresraten (§ 6 Abs. 4 AStG), Koordination mit dem deutschen Steuerberater, Optimierung mit dem spanischen Sonderregime (Beckham-Gesetz) und laufende Compliance nach dem Wegzug. Wir arbeiten mit Gründern, Family-Office-Mandanten und Führungskräften mit Beteiligungen.

Vorgehen

Wie wir vorgehen

1

Steuerliche Vorabanalyse der latenten Last

Vor dem Wegzug erstellt BMC gemeinsam mit Ihrem deutschen Berater eine vollständige Bewertung Ihrer Kapitalgesellschaftsanteile nach dem gemeinen Wert (§ 6 Abs. 1 AStG). Wir ermitteln die latente Steuerlast, prüfen ob alle Beteiligungen ≥ 1 % die Schwelle überschreiten und berechnen die Belastung nach dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG).

2

Antrag auf Ratenzahlung beim Finanzamt

Für den Wegzug nach Spanien beantragen wir gemeinsam mit Ihrem deutschen Berater die Zahlung in sieben gleichen, zinslosen Jahresraten nach § 6 Abs. 4 AStG; dem Antrag wird in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattgegeben. Die erste Rate ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

3

Residenzplanung und Beckham-Gesetz in Spanien

Parallel koordinieren wir die Beantragung des Sondersteuerregimes nach art. 93 LIRPF (Beckham-Gesetz) über das Modelo 149, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig: Das Beckham-Regime ist für die deutschen GmbH-Anteile irrelevant — es schützt nur vor spanischer Steuer auf spanische Einkünfte. Die deutsche Wegzugsteuer läuft in einem separaten steuerlichen Kanal.

4

Laufende Compliance bei Ratenzahlung

Die noch offene Steuer wird innerhalb eines Monats fällig, wenn eine Jahresrate nicht fristgemäß gezahlt wird, die Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 5 AStG nicht erfüllt werden, Insolvenz eintritt, die Anteile veräußert oder übertragen werden oder Ausschüttungen mehr als ein Viertel des Anteilswerts ausmachen (§ 6 Abs. 4 Satz 5 AStG). Wir überwachen diese Bedingungen und koordinieren mit dem deutschen Berater die jährliche Mitteilung bis zum 31. Juli.

5

Exit-Planung und Veräußerungsstrategie

Wenn ein tatsächlicher Verkauf der GmbH- oder AG-Anteile geplant ist, optimieren wir die Transaktion unter Berücksichtigung beider Steuersysteme: fälliger Wegzugsteuer in Deutschland, Anrechnung, und den Bedingungen des DBA Deutschland-Spanien art. 13 für den Veräußerungsgewinn nach dem Wegzug.

≥ 1 %
Mindestbeteiligung für die Anwendung von § 6 AStG (Kapitalgesellschaftsanteile)
60 %
Steuerpflichtiger Anteil des fiktiven Veräußerungsgewinns, zum persönlichen Steuersatz (Teileinkünfteverfahren, § 3 Nr. 40 EStG)
7 Raten
Ratenzahlung der Wegzugsteuer, zinslos, in der Regel gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG)
7 Jahre
Rückkehroption nach § 6 Abs. 3 AStG, Frist verlängerbar auf zwölf Jahre

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Wegzugsteuer beim Umzug nach Spanien — GmbH-Inhaber Leitfaden

Die Wegzugsteuer nach § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) ist eine der am häufigsten unterschätzten steuerlichen Folgen eines Umzugs von Deutschland nach Spanien. Wer als Gesellschafter einer GmbH, AG oder ausländischen Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung von mindestens 1 % nach Spanien übersiedelt, löst einen steuerpflichtigen Vorgang aus — ohne einen einzigen Euro zu vereinnahmen. Der deutsche Fiskus besteuert die latente stille Reserve auf Kapitalgesellschaftsanteile so, als ob am Tag des Wegzugs ein fiktiver Verkauf stattgefunden hätte.

Dieser Leitfaden analysiert das vollständige Regelwerk der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in seiner ab 2022 geltenden Fassung (ATAD-Umsetzungsgesetz), die Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG, die Wechselwirkung mit dem spanischen Beckham-Gesetz und den Kapitalgewinnsregelungen des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Spanien — mit konkreten Zahlenbeispielen und Handlungsempfehlungen für GmbH-Gründer, Unternehmerfamilien und Führungskräfte mit Beteiligungen.

Marco normativo: § 6 AStG und das ATAD-Umsetzungsgesetz 2021

Historische Entwicklung der Wegzugsbesteuerung

Die Wegzugsbesteuerung für natürliche Personen existiert in Deutschland seit der Einführung von § 6 AStG im Jahr 1972. Die ursprüngliche Fassung war auf den Wegzug in Steueroasen und niedrig besteuernde Drittstaaten ausgerichtet. Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Leitentscheidungen — insbesondere in den Rechtssachen de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, 2004), N (C-470/04, 2006) sowie, für den Wegzug in die Schweiz, Wächtler (C-581/17, 2019) — festgestellt, dass die sofortige und vollständige Fälligkeit der Wegzugsteuer bei Umzug in einen EU-Mitgliedstaat mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Personenverkehr nach dem AEUV unvereinbar ist.

Das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2021, S. 2035) hat § 6 AStG grundlegend neu gefasst, um die EU-Konformität herzustellen und die ATAD-Richtlinie (Anti Tax Avoidance Directive, Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016) in nationales Recht umzusetzen. Die wesentlichen Änderungen waren:

  • Ratenzahlung statt EU-Stundung: Die frühere unbefristete, zinslose Stundung für Wegzüge in EU- und EWR-Staaten wurde abgeschafft. Für Wegzüge ab 2022 kann die Steuer unabhängig vom Zielstaat auf Antrag in sieben gleichen, zinslosen Jahresraten gezahlt werden, in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG).
  • Beibehaltung der Sieben-Jahres-Rückkehroption: Die Regelung, nach der die Wegzugsteuer entfällt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren zurückkehrt, ohne die Anteile verkauft zu haben, wurde beibehalten; die Frist kann auf Antrag um höchstens fünf Jahre verlängert werden (§ 6 Abs. 3 AStG).
  • Erweiterter Anwendungsbereich: Einbeziehung von Kapitalgesellschaftsanteilen jeder Art und Herkunft, nicht nur deutcher Rechtsformen.

Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 AStG im Detail

Persönlicher Anwendungsbereich: § 6 AStG erfasst natürliche Personen, die in den letzten zwölf Jahren vor dem Wegzugszeitpunkt insgesamt mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren. Diese Mindestdauer soll reine Steuerfluchtbewegungen von kurzfristig Ansässigen adressieren. Für langjährig in Deutschland lebende GmbH-Gründer und -Gesellschafter ist diese Voraussetzung nahezu immer erfüllt.

Sachlicher Anwendungsbereich: Die Vorschrift greift, wenn der Steuerpflichtige an einer oder mehreren Kapitalgesellschaften zu mindestens 1 % beteiligt ist. Als Kapitalgesellschaften gelten im Sinne von § 17 EStG alle Gesellschaften, deren Anteile nach dem Prinzip der beschränkten Haftung ausgestaltet sind: GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt), GmbH & Co. KG (unter bestimmten Voraussetzungen), Ltd., BV, SRL, LLC und vergleichbare ausländische Rechtsformen. Mittelbare Beteiligungen werden entsprechend dem Durchschaueprinzip berücksichtigt.

Wegzugstatbestand: Der Wegzug tritt ein, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland durch Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts endet. Der maßgebliche Zeitpunkt ist der letzte Tag der inländischen Ansässigkeit. Bei einem Umzug nach Spanien tritt der Wegzugstatbestand typischerweise ein, wenn der spanische Wohnsitz begründet und der deutsche Wohnsitz aufgegeben wird — die Reihenfolge ist steuerlich bedeutsam.

Wer ist betroffen: Typische Fallkonstellationen

GmbH-Gründer und Mehrheitsgesellschafter

Der klassische Anwendungsfall ist der deutsche Unternehmer, der seine GmbH aufgebaut hat und mit 80 %, 100 % oder einer anderen Mehrheitsbeteiligung nach Spanien umzieht. Die latente stille Reserve — also der Unterschied zwischen dem historischen Buchwert (typischerweise dem Stammeinlagebetrag von 25.000 € oder dem Kaufpreis bei Einstieg) und dem aktuellen Unternehmensverkaufswert — kann bei einem profitablen Mittelständler oder einer gewachsenen Startup-GmbH Millionenbeträge erreichen.

Rechenbeispiel: Eine GmbH mit einem Unternehmensverkaufswert (gemeiner Wert) von 3.000.000 € und Anschaffungskosten des Gesellschafters von 50.000 € weist eine stille Reserve von 2.950.000 € auf. Nach dem Teileinkünfteverfahren sind 60 % davon steuerpflichtig, also 1.770.000 €; beim Spitzensteuersatz von 45 % ergibt das rund 796.500 € Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 %, rund 43.808 €), zusammen rund 840.308 € Steuerschuld, die auf Antrag in sieben Jahresraten gezahlt werden kann (§ 6 Abs. 4 AStG). Hinweis: Der Solidaritätszuschlag von 5,5 % entfällt seit 2021 für die meisten Steuerpflichtigen (SolZG 2021, BGBl. I 2020 S. 1852), greift jedoch weiterhin bei hohen Einkommen (Einkommensteuer > 96.409 € bei Einzelveranlagung 2026); bei Wegzugsteuer-Beträgen dieser Größenordnung ist der volle Soli-Satz regelmäßig anwendbar.

Minderheitsgesellschafter mit strategischer Beteiligung

Auch Venture-Capital-Investoren, Business Angels und Mitgründer mit Beteiligungen von 1 % bis 25 % fallen unter § 6 AStG, sofern die persönlichen Voraussetzungen (7 aus 12 Jahren) erfüllt sind. Viele dieser Investoren haben ihre Beteiligungen zu Nominalwerten oder niedrigen Einstiegspreisen erworben und halten heute werthaltige Anteile an gewachsenen Scale-ups oder Series-B-Unternehmen — mit entsprechend hohen latenten Reserven.

Führungskräfte mit Beteiligungsprogrammen (ESOP/VSOP)

Führungskräfte in Technologieunternehmen, die über Mitarbeiterbeteiligungsprogramme echte Anteile (nicht nur Phantom Shares oder VSOPs, die keine echten Gesellschaftsanteile vermitteln) erworben haben und die 1 %-Schwelle überschreiten, können ebenfalls von § 6 AStG erfasst werden. VSOP (Virtual Stock Option Programs), die lediglich Schuldverhältnisse begründen, fallen dagegen typischerweise nicht unter § 6 AStG, da keine echten Kapitalgesellschaftsanteile vorliegen.

Familien mit Beteiligungen in Familiengesellschaften

Bei Familienholdings und Familiengesellschaften kann die Summe der Beteiligungen über mehrere Generationsmitglieder die 1 %-Schwelle für jeden Einzelnen übersteigen. Der Wegzug eines Familienmitglieds — etwa des nachfolgenden Unternehmers — löst dessen Wegzugsteuer auf die eigenen Anteile aus, während die übrigen Familienmitglieder in Deutschland verbleiben.

Wie wird die Wegzugsteuer berechnet?

Ermittlung des gemeinen Werts

Der steuerlich maßgebliche Wert der Kapitalgesellschaftsanteile zum Wegzugszeitpunkt ist der gemeine Wert im Sinne von § 9 Abs. 2 BewG: der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Bei börsennotierten Aktien ist dies der Börsenkurs. Bei nicht börsennotierten GmbH-Anteilen ist die Bewertung aufwändiger:

  • Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach § 199 BewG: Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer anerkannte Methode, aber für § 6 AStG-Zwecke nur eingeschränkt bindend.
  • IDW-S-1-Gutachten: Ertragswertverfahren nach IDW Standard 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer, die verlässlichste Methode für substanzielle GmbH-Bewertungen.
  • Transaktionsmultiples: Bei jungen, wachstumsstarken Unternehmen oft sachgerechter als Ertragswertmethoden.

Das Finanzamt ist an die vom Steuerpflichtigen eingereichte Bewertung nicht gebunden und kann eine eigene Schätzung vornehmen — daher empfiehlt sich stets ein professionell erstelltes Bewertungsgutachten, das den gemeinen Wert nachvollziehbar und belastbar dokumentiert.

Steuersatz und Berechnung

Die latente stille Reserve (gemeiner Wert minus Anschaffungskosten) wird wie ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG behandelt: Nach dem Teileinkünfteverfahren sind 60 % steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG), und zwar zum persönlichen Einkommensteuersatz (bis 45 %). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Einkommensteuer, jedoch nach der SolZ-Freigrenze nicht mehr für alle Steuerpflichtigen). Kirchensteuer kann je nach Konfessionszugehörigkeit anfallen.

Die Abgeltungsteuer von 25 % (§ 32d EStG) gilt dagegen nicht für Beteiligungen ab 1 % im Sinne des § 17 EStG; sie betrifft Kapitalerträge nach § 20 EStG.

Zahlenbeispiel (Privatvermögen):

PositionBetrag
Gemeiner Wert der GmbH-Anteile am Wegzugstag2.000.000 €
Anschaffungskosten des Gesellschafters25.000 €
Latente stille Reserve1.975.000 €
Steuerpflichtiger Anteil (60 %, Teileinkünfteverfahren)1.185.000 €
Einkommensteuer beim Spitzensteuersatz (45 %)533.250 €
Solidaritätszuschlag (5,5 % davon)29.329 €
Gesamte Wegzugsteuer (auf Antrag in sieben Jahresraten)ca. 562.579 €

Die Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG

Grundprinzip

Seit dem 1. Januar 2022 gibt es keine unbefristete Stundung für Wegzüge in EU- oder EWR-Staaten mehr. § 6 Abs. 4 AStG erlaubt, die festgesetzte Steuer auf Antrag in sieben gleichen, zinslosen Jahresraten zu zahlen; dem Antrag wird in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattgegeben. Die erste Rate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig, die übrigen jeweils am 31. Juli der Folgejahre.

Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats fällig, wenn:

  1. eine Jahresrate nicht fristgemäß entrichtet wird.
  2. der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 6 Abs. 5 AStG nicht erfüllt.
  3. der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet.
  4. die Anteile veräußert oder übertragen werden (Übertragungen von Todes wegen auf natürliche Personen ausgenommen).
  5. Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr mehr als ein Viertel des Werts der Anteile ausmachen. (§ 6 Abs. 4 Satz 5 AStG in der Fassung des ATAD-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I 2021 S. 2035)

EuGH-Urteil Wächtler (C-581/17)

Das EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 in der Rechtssache Wächtler (C-581/17) ist ein wichtiger Hintergrund der Reform. Der EuGH stellte fest, dass die damals geltende Regelung — die eine ratierliche Zahlung der Wegzugsteuer in fünf Jahresraten erlaubte, aber Zinsen und Sicherheitsleistungen verlangte — mit dem im Abkommen zwischen der EU und der Schweiz garantierten freien Personenverkehr unvereinbar war. Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber eine einheitliche Regel für alle Zielstaaten geschaffen: Ratenzahlung in sieben Jahresraten, in der Regel gegen Sicherheitsleistung.

Seit 2022 gilt diese Ratenzahlung für alle Zielstaaten gleichermaßen, für Spanien ebenso wie für Drittstaaten wie die USA, die Schweiz oder die Emirate (§ 6 Abs. 4 AStG). Die frühere EU/EWR-Stundung und die frühere 5-Jahres-Regelung gelten nur noch für Wegzüge vor 2022.

Wechselwirkung mit dem Beckham-Gesetz

Was das Beckham-Gesetz leistet und was nicht

Das spanische Sondersteuerregime nach art. 93 LIRPF — in Deutschland bekannt als Beckham-Gesetz oder Beckham-Regime — ermöglicht es qualifizierten Neumietern (Arbeitnehmer, Unternehmer, Forscher), für maximal sechs Jahre einen Pauschalsteuersatz von 24 % auf spanische Einkünfte zu zahlen, statt der progressiven spanischen Einkommensteuer (die bis zu 47 % erreicht). Außerdem bleiben ausländische Einkünfte steuerfrei.

Das Beckham-Gesetz ist für die deutsche Wegzugsteuer irrelevant. Die Wegzugsteuer ist eine deutsche Steuer auf einen deutschen Steuertatbestand — den Wegzug aus Deutschland. Sie wird nach deutschem Steuerrecht berechnet, festgesetzt und erhoben. Das spanische Steuerrecht hat darauf keinen Einfluss.

Was das Beckham-Gesetz für GmbH-Inhaber leisten kann:

  • Dividendenausschüttungen aus deutschen GmbH-Anteilen nach dem Wegzug fallen als ausländische Einkünfte unter die Freistellung des Beckham-Regimes — sie sind in Spanien steuerfrei (Deutschland behält als Quellenstaat Kapitalertragsteuer ein; nach Nr. II des Protokolls zum DBA können Steuerpflichtige im Beckham-Regime die Art. 4 und 6 bis 21 des Abkommens nicht in Anspruch nehmen).
  • Spätere Veräußerungsgewinne auf die GmbH-Anteile nach dem Wegzug sind nach Beckham-Regime ebenfalls potenziell von der spanischen Steuer freigestellt, wenn die Anteile als ausländische Kapitalanlage qualifizieren.

Strategische Gesamtplanung

Für GmbH-Inhaber, die nach Spanien ziehen, empfiehlt sich folgende Reihenfolge:

  1. Vor dem Wegzug (Deutschland): Bewertungsgutachten einholen, Antrag auf Ratenzahlung vorbereiten, Wegzugszeitpunkt steueroptimal wählen.
  2. Mit dem Wegzug (Übergang): Spanischen Wohnsitz begründen, NIE beantragen, Beckham-Antrag (Modelo 149) innerhalb von sechs Monaten stellen.
  3. Nach dem Wegzug (Spanien): jährliche Mitteilung nach § 6 Abs. 5 AStG an das deutsche Finanzamt (bis 31. Juli), spanische Steuererklärung (Modelo 151 unter Beckham), Dividendenoptimierung.
  4. Bei Veräußerung: Binationale Transaktionsplanung, Abstimmung DBA, sofortige Fälligkeit noch offener Raten der Wegzugsteuer.

Das DBA Deutschland-Spanien und Kapitalgewinne nach dem Wegzug

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien (DBA Deutschland-Spanien vom 3. Februar 2011, BOE-A-2012-10212, das das Abkommen von 1966 ersetzt hat) enthält in Art. 13 die Regelungen zur Besteuerung von Kapitalgewinnen.

Grundsätzlich gilt: Nach Art. 13 Abs. 6 DBA Deutschland-Spanien (BOE-A-2012-10212) hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (allgemeiner Residualtatbestand) — also Spanien, wenn der Veräußerer dort ansässig ist. Deutschland verliert damit nach dem Wegzug das ordentliche Besteuerungsrecht auf künftige echte Veräußerungsgewinne. Ausnahme: Art. 13 Abs. 7 DBA räumt Deutschland ein fünfjähriges Quellenstaatsbesteuerungsrecht für Gewinne aus Anteilen ein, die der Veräußerer mindestens fünf Jahre während seiner deutschen Ansässigkeit gehalten hat. Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG sichert das deutsche Besteuerungsrecht auf die bis zum Wegzug aufgelaufene stille Reserve — das ist ihr eigentlicher Zweck.

Für Immobiliengesellschaften gilt eine Sonderregel: Art. 13 Abs. 2 DBA Deutschland-Spanien (BOE-A-2012-10212) weist das Besteuerungsrecht auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften, deren Vermögen überwiegend (zu mehr als 50 %) unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, dem Belegenheitsstaat zu (also Deutschland für eine deutsche Immobilien-GmbH mit deutschen Immobilien, bzw. Spanien für eine spanische Immobilien-SL). Art. 13 Abs. 1 DBA regelt direkte Immobilienveräußerungen (ebenfalls Belegenheitsstaat).

Praktische Planungshinweise und häufige Fehler

Fehler 1: Wegzug ohne vorherige steuerliche Bestandsaufnahme

Der häufigste und teuerste Fehler: Der Unternehmer zieht um, meldet sich in Deutschland ab, und erfährt erst Monate später — oft durch ein Schreiben des Finanzamts — von der Wegzugsteuer. Dann fehlen Bewertung und Liquiditätsplanung, und die Steuer ist ohne Ratenzahlungsantrag in einer Summe zu zahlen. Prävention: Bewertung und Antrag auf Ratenzahlung (§ 6 Abs. 4 AStG) vor dem Wegzug vorbereiten.

Fehler 2: Falsche Bewertung des gemeinen Werts

Eine zu niedrige Bewertung der GmbH-Anteile spart kurzfristig, birgt aber das Risiko einer späteren Betriebsprüfung, bei der das Finanzamt eine höhere Bewertung ansetzt und Nachzahlungen zuzüglich Zinsen fordert. Eine solide, mit einem WP-Gutachten belegte Bewertung schützt vor späteren Überraschungen.

Fehler 3: Verwechslung von Ratenzahlung und Erlass

Die Ratenzahlung bedeutet nicht, dass die Steuer erlassen wird. Die Steuerschuld ist real; bei einer Veräußerung der Anteile wird der noch offene Betrag innerhalb eines Monats vollständig fällig. Wer plant, die GmbH innerhalb weniger Jahre nach dem Wegzug zu verkaufen, muss die Steuerlast in der Transaktionsplanung vollständig berücksichtigen.

Fehler 4: Fehlende jährliche Mitteilung

Wer in Raten zahlt, muss dem Finanzamt jährlich bis zum 31. Juli seine aktuelle Anschrift mitteilen und bestätigen, dass ihm die Anteile weiterhin zuzurechnen sind (§ 6 Abs. 5 AStG). Werden die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, wird die noch offene Steuer innerhalb eines Monats fällig (§ 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 AStG).

Fehler 5: Beckham-Antrag zu spät stellen

Der Modelo-149-Antrag auf das Beckham-Regime muss innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Aktivität in Spanien gestellt werden (art. 116 RIRPF). Bei GmbH-Inhabern, die nicht als Arbeitnehmer, sondern als Unternehmer nach Spanien ziehen, ist der Beginn der relevanten Aktivität mitunter schwierig zu bestimmen. Eine frühzeitige Klärung verhindert den unwiederbringlichen Verlust des Beckham-Status.

Häufige Fragen zu Holdingstrukturen und Umstrukturierungen

GmbH & Co. KG und Personengesellschaften

§ 6 AStG gilt ausdrücklich für Kapitalgesellschaftsanteile. Personengesellschaftsanteile (GmbH & Co. KG, OHG, KG) fallen nicht direkt unter § 6 AStG, unterliegen aber möglicherweise anderen Exit-Tax-Regelungen nach §§ 16, 18 EStG.

Umstrukturierung vor dem Wegzug

In manchen Fällen kann eine Umstrukturierung der Beteiligungsstruktur vor dem Wegzug die Wegzugsteuerlast reduzieren — etwa durch Einbringung der Anteile in eine Holdinggesellschaft, Übertragung auf nahe Angehörige (sofern diese in Deutschland verbleiben) oder Ausnutzung von Buchwertprivilegien nach §§ 20, 21 UmwStG. Diese Gestaltungen sind komplex, erfordern genaue Prüfung der Anti-Missbrauchsregelungen (§ 42 AO) und müssen vor dem Wegzug abgeschlossen sein.

Checkliste: 10 Punkte vor dem Umzug nach Spanien für GmbH-Inhaber

  1. Alle Kapitalgesellschaftsbeteiligungen ≥ 1 % identifizieren (inkl. ausländische Gesellschaften)
  2. Gemeinen Wert aller Beteiligungen durch Gutachten belegen lassen
  3. Latente Steuerlast nach § 6 AStG berechnen
  4. Antrag auf Ratenzahlung beim zuständigen Finanzamt vorbereiten (§ 6 Abs. 4 AStG)
  5. Spanischen Residenzplan abstimmen (NIE, Beckham-Antrag Modelo 149)
  6. Überprüfen, ob Umstrukturierungen vor dem Wegzug sinnvoll sind
  7. Deutschen Steuerberater und spanischen Steuerberater koordinieren
  8. Gesellschaftsvertrag auf Übertragungsbeschränkungen prüfen (Change-of-Control-Klauseln)
  9. Bankverbindungen und SEPA-Lastschriften für deutsche Steuerzahlungen sicherstellen
  10. Jährliche Mitteilung nach § 6 Abs. 5 AStG (bis 31. Juli) im Kalender vormerken

Fazit: Komplexität erfordert binationale Expertise

Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG ist kein theoretisches Risiko, sondern eine reale und erhebliche Steuerlast für GmbH- und AG-Inhaber, die nach Spanien umziehen. Die Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG verteilt die Last auf sieben Jahre, beseitigt sie aber nicht. Eine frühzeitige, binationale steuerliche Beratung — koordiniert zwischen deutschem und spanischem Steuerrecht — ist der einzige Weg, die Steuerlast rechtskonform zu optimieren und böse Überraschungen zu vermeiden.

BMC arbeitet mit einem Netzwerk erfahrener deutscher Steuerberater zusammen und koordiniert die vollständige steuerliche Begleitung des Umzugs — von der Wegzugsteuerbewertung in Deutschland bis zur Beckham-Antragsstellung und laufenden Compliance in Spanien.

Rechtliche Quellen:

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG trifft jeden unbeschränkt Steuerpflichtigen in Deutschland, der in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre lang unbeschränkt steuerpflichtig war (§ 6 Abs. 2 AStG in der Fassung des ATAD-Umsetzungsgesetzes 2021, BGBl. I 2021 S. 2035) und der Anteile an Kapitalgesellschaften hält, an denen er zu mindestens 1 % beteiligt ist. Betroffen sind damit GmbH-Gesellschafter, AG-Aktionäre mit entsprechendem Paket, und Inhaber ausländischer Kapitalgesellschaftsanteile wie Ltd., BV, LLC oder SRL — unabhängig davon, ob die Gesellschaft deutsch oder ausländisch ist. Auch stille Beteiligungen und mittelbare Beteiligungen über Holdingstrukturen können unter § 6 AStG fallen, sofern die wirtschaftliche Betrachtungsweise eine Zurechnung ergibt.
Die Wegzugsteuer erfasst den Unterschied zwischen dem gemeinen Wert der Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs und den Anschaffungskosten — also die latente (noch nicht realisierte) stille Reserve. Diese wird so besteuert, als ob die Anteile zum Wegzugszeitpunkt veräußert worden wären. Der fiktive Veräußerungsgewinn wird wie ein Gewinn nach § 17 EStG behandelt: Nach dem Teileinkünfteverfahren sind 60 % mit dem persönlichen Einkommensteuersatz steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG), zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die Bewertung des gemeinen Werts ist bei nicht börsengehandelten GmbH-Anteilen komplex und erfordert ein Unternehmensbewertungsgutachten nach IDW S 1 oder vereinfachtem Ertragswertverfahren (§ 199 ff. BewG). Ein Beispiel: GmbH-Anteile mit Anschaffungskosten 50.000 € und gemeinem Wert 1.000.000 € ergeben eine stille Reserve von 950.000 €; steuerpflichtig sind 570.000 €, beim Spitzensteuersatz von 45 % also bis zu rund 256.500 € Einkommensteuer zuzüglich Soli.
Aufschieben ja, vermeiden in der Regel nicht. Für Wegzüge ab dem 1. Januar 2022 kann die Steuer auf Antrag in sieben gleichen, zinslosen Jahresraten gezahlt werden; dem Antrag wird in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattgegeben (§ 6 Abs. 4 AStG in der Fassung des ATAD-Umsetzungsgesetzes vom 25. Juni 2021, BGBl. I S. 2035). Die frühere unbefristete Stundung für Wegzüge in EU/EWR-Staaten gilt nur noch für Wegzüge vor 2022 (§ 21 Abs. 3 AStG). Bei einer nur vorübergehenden Abwesenheit entfällt der Steueranspruch, wenn Sie innerhalb von sieben Jahren (auf Antrag verlängerbar auf zwölf) wieder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig werden und die Anteile nicht veräußert haben (§ 6 Abs. 3 AStG). Werden die Anteile verkauft oder übertragen, wird die noch offene Steuer innerhalb eines Monats fällig.
Nein — das Beckham-Gesetz (régimen especial de impatriados, art. 93 LIRPF) ist ein spanisches Steuerregime, das nur über spanische Steuer auf spanisch qualifizierte Einkünfte entscheidet. Die deutsche Wegzugsteuer nach § 6 AStG ist eine deutsche Steuerforderung, die ausschließlich nach deutschem Recht beurteilt wird und mit der spanischen Einkommensteuer nicht interferiert. Ein GmbH-Inhaber mit Beckham-Status in Spanien muss die Wegzugsteuer trotzdem in Deutschland begleichen, auf Antrag in sieben Jahresraten (§ 6 Abs. 4 AStG). Was das Beckham-Gesetz leistet: Es schützt vor spanischer Steuer auf spätere Dividendenausschüttungen aus deutschen GmbH-Anteilen an ausländische (nicht-spanische) Investoren — aber nicht vor der deutschen Steuer auf die latente Reserve.
Wenn die GmbH-Anteile nach dem Wegzug nach Spanien verkauft werden, löst dies mehrere steuerliche Ereignisse aus: (1) Die noch nicht gezahlten Raten der deutschen Wegzugsteuer nach § 6 AStG werden innerhalb eines Monats fällig (§ 6 Abs. 4 Satz 5 AStG). (2) Außerdem entsteht möglicherweise ein spanisch zu versteuernder Kapitalgewinn auf den Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis und dem beim Wegzug festgestellten gemeinen Wert (dem neuen Anschaffungskostenwert aus spanischer Sicht). Das DBA Deutschland-Spanien (BOE-A-2012-10212) Art. 13 Abs. 6 weist das Besteuerungsrecht auf Kapitalgewinne aus Anteilen (allgemeiner Residualtatbestand) dem Wohnsitzstaat zu — also Spanien nach dem Wegzug. Deutschland behält jedoch nach Art. 13 Abs. 7 DBA für fünf Jahre das Quellenstaatsbesteuerungsrecht für Gewinne aus Anteilen, die der Veräußerer während mindestens fünf Jahren seiner deutschen Ansässigkeit gehalten hat. Für Anteile an Gesellschaften mit überwiegendem Immobilienvermögen (> 50 %) gilt Art. 13 Abs. 2 DBA (Belegenheitsstaat, nicht Wohnsitzstaat). Die Abstimmung beider Steuersysteme ist komplex und erfordert binationale Fachberatung.
Nach § 6 Abs. 3 AStG (in der Fassung des ATAD-Umsetzungsgesetzes 2021, BGBl. I 2021 S. 2035) entfällt die Wegzugsteuer, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren nach dem Wegzug wieder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wird und die Anteile nicht veräußert wurden (sog. Rückkehroption). Das Finanzamt kann die Frist auf Antrag um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Rückkehrabsicht fortbesteht. Das bedeutet: Wer nach weniger als sieben Jahren wieder nach Deutschland zurückzieht, ohne die Anteile in der Zwischenzeit veräußert zu haben, kann die Wegzugsteuer ganz vermeiden. Es gibt keine gesetzliche Regelung, nach der die Wegzugsteuer automatisch 'erlischt', wenn jemand dauerhaft in Spanien bleibt — sie ist nach der Festsetzung zu zahlen, auf Antrag in sieben Jahresraten, unabhängig davon, wie lange der Steuerpflichtige schon außerhalb Deutschlands lebt.
Nach dem Wegzug aus Deutschland endet die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Gleichwohl bestehen für GmbH-Inhaber weiterhin beschränkte Steuerpflichten in Deutschland, nämlich auf deutschem Territorium generierte Einkünfte (z.B. Dividenden aus der deutschen GmbH unterliegen der deutschen Kapitalertragsteuer). Außerdem muss, wer in Raten zahlt, dem zuständigen Finanzamt jährlich bis zum 31. Juli seine aktuelle Anschrift mitteilen und bestätigen, dass ihm die Anteile weiterhin zuzurechnen sind (§ 6 Abs. 5 AStG). Die spanische Steuererklärung (Modelo 100 bzw. Modelo 151 unter Beckham) wird ab dem Jahr des Zuzugs in Spanien verpflichtend.
Ja — § 6 AStG erfasst nicht nur Anteile an deutschen Kapitalgesellschaften, sondern an Kapitalgesellschaften jeder Rechtsform und Herkunft. Wer als in Deutschland ansässige Person zu ≥ 1 % an einer spanischen Sociedad Limitada (SL), einer niederländischen BV, einer US-LLC oder einer britischen Ltd. beteiligt ist, löst beim Wegzug aus Deutschland ebenfalls die Wegzugsteuer aus. Dies ist ein häufig übersehener Punkt bei internationalen Gründern, die ihre Holdingstruktur im Ausland haben, aber in Deutschland leben. Die Voraussetzungen (7 aus 12 Jahren unbeschränkte Steuerpflicht, Beteiligung ≥ 1 %) müssen für jede einzelne Beteiligung geprüft werden.

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Fragen zu Wegzugsteuer Spanien 2026: GmbH-Inhaber Leitfaden | BMC

Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG trifft jeden unbeschränkt Steuerpflichtigen in Deutschland, der in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre lang unbeschränkt steuerpflichtig war (§ 6 Abs. 2 AStG in der Fassung des ATAD-Umsetzungsgesetzes 2021, BGBl. I 2021 S. 2035) und der Anteile an Kapitalgesellschaften hält, an denen er zu mindestens 1 % beteiligt ist. Betroffen sind damit GmbH-Gesellschafter, AG-Aktionäre mit entsprechendem Paket, und Inhaber ausländischer Kapitalgesellschaftsanteile wie Ltd., BV, LLC oder SRL — unabhängig davon, ob die Gesellschaft deutsch oder ausländisch ist. Auch stille Beteiligungen und mittelbare Beteiligungen über Holdingstrukturen können unter § 6 AStG fallen, sofern die wirtschaftliche Betrachtungsweise eine Zurechnung ergibt.
Die Wegzugsteuer erfasst den Unterschied zwischen dem gemeinen Wert der Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs und den Anschaffungskosten — also die latente (noch nicht realisierte) stille Reserve. Diese wird so besteuert, als ob die Anteile zum Wegzugszeitpunkt veräußert worden wären. Der fiktive Veräußerungsgewinn wird wie ein Gewinn nach § 17 EStG behandelt: Nach dem Teileinkünfteverfahren sind 60 % mit dem persönlichen Einkommensteuersatz steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG), zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die Bewertung des gemeinen Werts ist bei nicht börsengehandelten GmbH-Anteilen komplex und erfordert ein Unternehmensbewertungsgutachten nach IDW S 1 oder vereinfachtem Ertragswertverfahren (§ 199 ff. BewG). Ein Beispiel: GmbH-Anteile mit Anschaffungskosten 50.000 € und gemeinem Wert 1.000.000 € ergeben eine stille Reserve von 950.000 €; steuerpflichtig sind 570.000 €, beim Spitzensteuersatz von 45 % also bis zu rund 256.500 € Einkommensteuer zuzüglich Soli.
Aufschieben ja, vermeiden in der Regel nicht. Für Wegzüge ab dem 1. Januar 2022 kann die Steuer auf Antrag in sieben gleichen, zinslosen Jahresraten gezahlt werden; dem Antrag wird in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattgegeben (§ 6 Abs. 4 AStG in der Fassung des ATAD-Umsetzungsgesetzes vom 25. Juni 2021, BGBl. I S. 2035). Die frühere unbefristete Stundung für Wegzüge in EU/EWR-Staaten gilt nur noch für Wegzüge vor 2022 (§ 21 Abs. 3 AStG). Bei einer nur vorübergehenden Abwesenheit entfällt der Steueranspruch, wenn Sie innerhalb von sieben Jahren (auf Antrag verlängerbar auf zwölf) wieder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig werden und die Anteile nicht veräußert haben (§ 6 Abs. 3 AStG). Werden die Anteile verkauft oder übertragen, wird die noch offene Steuer innerhalb eines Monats fällig.
Nein — das Beckham-Gesetz (régimen especial de impatriados, art. 93 LIRPF) ist ein spanisches Steuerregime, das nur über spanische Steuer auf spanisch qualifizierte Einkünfte entscheidet. Die deutsche Wegzugsteuer nach § 6 AStG ist eine deutsche Steuerforderung, die ausschließlich nach deutschem Recht beurteilt wird und mit der spanischen Einkommensteuer nicht interferiert. Ein GmbH-Inhaber mit Beckham-Status in Spanien muss die Wegzugsteuer trotzdem in Deutschland begleichen, auf Antrag in sieben Jahresraten (§ 6 Abs. 4 AStG). Was das Beckham-Gesetz leistet: Es schützt vor spanischer Steuer auf spätere Dividendenausschüttungen aus deutschen GmbH-Anteilen an ausländische (nicht-spanische) Investoren — aber nicht vor der deutschen Steuer auf die latente Reserve.
Wenn die GmbH-Anteile nach dem Wegzug nach Spanien verkauft werden, löst dies mehrere steuerliche Ereignisse aus: (1) Die noch nicht gezahlten Raten der deutschen Wegzugsteuer nach § 6 AStG werden innerhalb eines Monats fällig (§ 6 Abs. 4 Satz 5 AStG). (2) Außerdem entsteht möglicherweise ein spanisch zu versteuernder Kapitalgewinn auf den Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis und dem beim Wegzug festgestellten gemeinen Wert (dem neuen Anschaffungskostenwert aus spanischer Sicht). Das DBA Deutschland-Spanien (BOE-A-2012-10212) Art. 13 Abs. 6 weist das Besteuerungsrecht auf Kapitalgewinne aus Anteilen (allgemeiner Residualtatbestand) dem Wohnsitzstaat zu — also Spanien nach dem Wegzug. Deutschland behält jedoch nach Art. 13 Abs. 7 DBA für fünf Jahre das Quellenstaatsbesteuerungsrecht für Gewinne aus Anteilen, die der Veräußerer während mindestens fünf Jahren seiner deutschen Ansässigkeit gehalten hat. Für Anteile an Gesellschaften mit überwiegendem Immobilienvermögen (> 50 %) gilt Art. 13 Abs. 2 DBA (Belegenheitsstaat, nicht Wohnsitzstaat). Die Abstimmung beider Steuersysteme ist komplex und erfordert binationale Fachberatung.
Nach § 6 Abs. 3 AStG (in der Fassung des ATAD-Umsetzungsgesetzes 2021, BGBl. I 2021 S. 2035) entfällt die Wegzugsteuer, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren nach dem Wegzug wieder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wird und die Anteile nicht veräußert wurden (sog. Rückkehroption). Das Finanzamt kann die Frist auf Antrag um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Rückkehrabsicht fortbesteht. Das bedeutet: Wer nach weniger als sieben Jahren wieder nach Deutschland zurückzieht, ohne die Anteile in der Zwischenzeit veräußert zu haben, kann die Wegzugsteuer ganz vermeiden. Es gibt keine gesetzliche Regelung, nach der die Wegzugsteuer automatisch 'erlischt', wenn jemand dauerhaft in Spanien bleibt — sie ist nach der Festsetzung zu zahlen, auf Antrag in sieben Jahresraten, unabhängig davon, wie lange der Steuerpflichtige schon außerhalb Deutschlands lebt.
Nach dem Wegzug aus Deutschland endet die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Gleichwohl bestehen für GmbH-Inhaber weiterhin beschränkte Steuerpflichten in Deutschland, nämlich auf deutschem Territorium generierte Einkünfte (z.B. Dividenden aus der deutschen GmbH unterliegen der deutschen Kapitalertragsteuer). Außerdem muss, wer in Raten zahlt, dem zuständigen Finanzamt jährlich bis zum 31. Juli seine aktuelle Anschrift mitteilen und bestätigen, dass ihm die Anteile weiterhin zuzurechnen sind (§ 6 Abs. 5 AStG). Die spanische Steuererklärung (Modelo 100 bzw. Modelo 151 unter Beckham) wird ab dem Jahr des Zuzugs in Spanien verpflichtend.
Ja — § 6 AStG erfasst nicht nur Anteile an deutschen Kapitalgesellschaften, sondern an Kapitalgesellschaften jeder Rechtsform und Herkunft. Wer als in Deutschland ansässige Person zu ≥ 1 % an einer spanischen Sociedad Limitada (SL), einer niederländischen BV, einer US-LLC oder einer britischen Ltd. beteiligt ist, löst beim Wegzug aus Deutschland ebenfalls die Wegzugsteuer aus. Dies ist ein häufig übersehener Punkt bei internationalen Gründern, die ihre Holdingstruktur im Ausland haben, aber in Deutschland leben. Die Voraussetzungen (7 aus 12 Jahren unbeschränkte Steuerpflicht, Beteiligung ≥ 1 %) müssen für jede einzelne Beteiligung geprüft werden.
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