Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Übertragung von Grundstücken, die mit städtebaulichen Lasten belastet sind, unterliegt der Steuerschuldnerumkehr gemäß Artikel 84.Uno.2º.e), dritter Gedankenstrich, des Gesetzes 37/1992 (IVA). Für deren Anwendung ist es erforderlich, dass die Registerbelastung weiterhin besteht, dass die Erschließungskosten fällig sind und dass die Transaktion zwischen Unternehmern oder Freiberuflern erfolgt. Das Bestehen ausstehender Sonderumlagen verhindert die Anwendung dieses Mechanismus nicht.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anwendung der Steuerschuldnerumkehr für Grundstücke mit bestehender Registerbelastung und fälligen Lasten konstant. Jüngste Auskünfte haben präzisiert, dass das Bestehen ausstehender Sonderumlagen der Anwendung des Tatbestands nicht entgegensteht und dass die Belastung als dingliche Sicherheit fungieren muss.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass das Bestehen ausstehender Sonderumlagen die Anwendung der Steuerschuldnerumkehr nicht verhindert.
Analyse auf Grundlage von 13 der 13 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.