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V0387-18 14. Februar 2018 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · cargas urbanísticas

Zahlung von Entschädigungen für städtebauliche Lasten oder die Ausführung von Bauarbeiten unterliegen nicht der MwSt.

Es wird geprüft, ob die Erfüllung äußerer städtebaulicher Lasten (wie Bauarbeiten oder Geldzahlungen) der MwSt. unterliegt. Die DGT stellt fest, dass weder die geldwirtschaftliche Entschädigung anstelle von Abtretungen noch die Ausführung obligatorischer Bauarbeiten steuerpflichtig sind, wenngleich die Übertragung eines Grundstücks zur Tilgung dieser Lasten der Steuer unterliegen könnte.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Besteuerung der Erfüllung externer städtebaulicher Auflagen im Rahmen der Umsatzsteuer.

Die Entscheidung der DGT

Der wirtschaftliche Ausgleich anstelle der Pflicht zur Überlassung von Grundstücken stellt keinen nach der Umsatzsteuer steuerpflichtigen Vorgang dar. Die Ausführung von Pflichtwerken (wie Kreisverkehre oder Straßen) gilt als unentgeltliche Dienstleistung und unterliegt nicht der Steuer. Wenn die Verpflichtung jedoch durch die Übergabe eines Grundstücks durch einen Unternehmer erfüllt wird, unterliegt der Vorgang der Umsatzsteuer und ist nicht steuerbefreit.

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