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Insolvenzberatung: Fachkundige Begleitung durch Insolvenz und Restrukturierung

Fachkundige Begleitung durch spanische Insolvenzverfahren und vorinsolvenzliche Restrukturierungspläne nach der reformierten Ley Concursal. Mit über 9.000 Insolvenzen in Spanien im Jahr 2024 ist frühzeitiges Eingreifen der Unterschied zwischen Werterhalt und totalem Verlust — einschließlich des persönlichen Vermögens der Geschäftsführer.

9.000+
Insolvenzverfahren in Spanien 2024 (+22 % gegenüber Vorjahr)
30–50%
Durchschnittliche Schuldenreduzierung durch ausgehandelte Restrukturierungspläne
6 Monate
Gerichtlicher Schutz gegen individuelle Vollstreckungsmaßnahmen
4,8/5 bei Google · 50+ Bewertungen 25+ Jahre Erfahrung 5 Büros in Spanien 500+ Kunden
Frist 2 Monate ab Kenntnis der faktischen Insolvenz

Insolvenzanmeldungspflicht der Geschäftsführer

Geschäftsführer sind gesetzlich verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der faktischen Insolvenz des Unternehmens Insolvenz anzumelden — Verzögerung erzeugt persönliche Haftung für nachfolgende Schulden

Schnellbewertung

Betrifft das Ihr Unternehmen?

Hat Ihr Unternehmen Schwierigkeiten, Lieferantenzahlungen oder Schuldendienstverpflichtungen in den nächsten drei Monaten zu erfüllen?

Haben Sie formelle Zahlungsaufforderungen oder Bürgschaftsdurchsetzungsdrohungen von wesentlichen Gläubigern erhalten?

Wissen Sie als Geschäftsführer genau, wann die zweimonatige gesetzliche Frist für Ihre Insolvenzanmeldungspflicht zu laufen begann?

Hat Ihr Unternehmen eine gläubigerseitig initiierte Insolvenzanmeldungsbenachrichtigung erhalten und muss dringend reagieren?

0 von 4 Fragen beantwortet

Unser Ansatz

Unser vorinsolvenzlicher Restrukturierungs- und Insolvenzberatungsprozess

01

Tragfähigkeitsbewertung und Optionsanalyse

Wir analysieren die tatsächliche Finanzlage des Unternehmens: projizierter Cashflow, Schuldenstruktur, verfügbare Vermögenswerte und die Verhandlungsposition der wichtigsten Gläubiger. Wir bestimmen, ob das Unternehmen einer drohenden oder faktischen Insolvenz gegenübersteht, welche vorinsolvenzlichen Mechanismen durchführbar sind und wie das Haftungsrisiko der Geschäftsführer je nach dem Zeitpunkt des Handelns aussieht.

02

Design des vorinsolvenzlichen Restrukturierungsplans

Wir erstellen den Restrukturierungsplan nach den Anforderungen der konsolidierten Ley Concursal (TRLC): Tragfähigkeitsanalyse, Schuldenschnitt- und Laufzeitverlängerungsvorschläge gegenüber Finanzkreditgläubigern, Identifizierung von Gläubigerklassen und Management des Abstimmungsprozesses. Wir reichen die gerichtliche Benachrichtigung ein, um den Schutzschild gegen individuelle Vollstreckungsmaßnahmen während der Verhandlungen zu aktivieren.

03

Gläubigerverhandlung und gerichtliche Homologation

Wir vertreten das Unternehmen bei Verhandlungen mit Banken, Schuldenfonds und wesentlichen Handelsgläubigern. Wir verwalten den gerichtlichen Homologationsprozess, wenn nötig, um die Wirkungen des Plans auf widersprechende Gläubiger auszuweiten. Wir koordinieren mit Finanzberatern die operativen Restrukturierungsmaßnahmen, die den Finanzplan begleiten.

04

Formelle Insolvenzverfahren und Second-Chance-Gesetz

Wenn formelle Insolvenz unvermeidlich ist, verwalten wir die Einreichung zum optimalen Zeitpunkt: freiwillige vs. unfreiwillige Verfahren, vorgeschlagene Einigung im Voraus, abgekürztes Verfahren für Kleinstunternehmen und Second-Chance-Mechanismus für einzelne Unternehmer und persönliche Bürgen.

Die Herausforderung

Spanien verzeichnete über 9.000 Insolvenzverfahren im Jahr 2024 — ein Anstieg von 22 % gegenüber dem Vorjahr. Die reformierte Ley Concursal führte vorinsolvenzliche Restrukturierungspläne ein, die eine formelle Insolvenz vermeiden oder die Verschuldung drastisch reduzieren können. Die meisten Unternehmen suchen jedoch zu spät Beratung: Wenn die Situation bereits eine faktische statt einer drohenden Insolvenz ist, schrumpfen die verfügbaren Optionen und die persönliche Haftung der Geschäftsführer wächst. Verzögerung ist der teuerste Fehler in einer Finanzkrise.

Unsere Lösung

Wir greifen bei den ersten Anzeichen finanzieller Schwierigkeiten ein — wenn echte Optionen noch bestehen. Wir entwerfen den vorinsolvenzlichen Restrukturierungsplan, verhandeln mit Finanzkreditgläubigern, koordinieren gerichtlichen Schutz bei Bedarf und beraten den Vorstand bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zur Begrenzung der persönlichen Haftung. Wenn formelle Insolvenzverfahren unvermeidlich sind, verwalten wir den Prozess, um die Geschäftskontinuität zu maximieren oder eine geordnete Liquidation zu erreichen.

Insolvenzverfahren in Spanien werden durch das Texto Refundido de la Ley Concursal (TRLC, Königliches Gesetzesdekret 1/2020) geregelt, das durch Gesetz 16/2022 wesentlich reformiert wurde, das EU-Richtlinie 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen umsetzt. Das spanische Insolvenzrecht unterscheidet zwischen drohender Insolvenz — bei der der Schuldner vorhersieht, dass er seine Verpflichtungen innerhalb von drei Monaten nicht mehr regelmäßig erfüllen kann — und faktischer Insolvenz, bei der Zahlungsverpflichtungen bereits nicht mehr erfüllt werden. Geschäftsführer haben eine gesetzliche Pflicht, innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der faktischen Insolvenz Insolvenz anzumelden; die Nichteinhaltung setzt sie persönlicher Haftung für Unternehmensschulden aus.

Unser Team kombiniert insolvenzrechtliche Expertise, Erfahrung in der finanziellen Restrukturierung und Gläubigerverhandlungsfähigkeiten, um an dem Punkt einzugreifen, an dem Optionen noch bestehen — nicht nachdem sie erschöpft wurden.

Warum spanische Unternehmen die formelle Insolvenz zu spät erreichen

Die reformierte Ley Concursal (TRLC) führte vorinsolvenzliche Restrukturierungspläne als Alternative zur formellen Insolvenz für Unternehmen mit drohender Insolvenz ein. Dieser Mechanismus ermöglicht es Unternehmen, Schulden mit Finanzkreditgläubigern unter dem Schutz eines gerichtlichen Schutzschilds zu verhandeln, der individuelle Vollstreckungsmaßnahmen aussetzt — ohne formelle Insolvenz zu erklären und ohne dass die Geschäftsführung die Kontrolle über das Unternehmen verliert.

Wenn der Plan die erforderliche Mehrheitsunterstützung in jeder Gläubigerklasse erhält, kann der Richter ihn homologieren und seine Wirkungen auf widersprechende Gläubiger ausdehnen. Mit den richtigen Mehrheiten nach Klasse bindet der Plan alle Gläubiger.

Persönliche Haftung der Geschäftsführer: Wie man sie durch frühzeitiges Handeln begrenzt

Die persönliche Haftung der Geschäftsführer in finanziellen Schwierigkeiten ist einer der kritischsten Aspekte unserer Beratungsarbeit. Artikel 367 des spanischen Gesellschaftsgesetzes begründet die gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer für Unternehmensverbindlichkeiten, die nach dem Auftreten des Auflösungsgrundes entstanden sind, wenn sie es versäumen, innerhalb von zwei Monaten eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Das Kleinstunternehmen-Verfahren und das Second-Chance-Gesetz

Das TRLC führte ein besonderes abgekürztes Verfahren für Kleinstunternehmen ein — Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und Verbindlichkeiten unter 1 Mio. EUR. Dieses Verfahren ist erheblich schneller und kostengünstiger als ordentliche Insolvenzverfahren.

Für natürliche Personen — selbständige Unternehmer und Unternehmensgeschäftsführer, die persönliche Bürgschaften übernommen haben — ermöglicht Spaniens Second-Chance-Gesetz die Stornierung unbezahlter Schulden nach Insolvenzverfahren.

Verhandlung mit Banken und Schuldenfonds

Verhandlungen mit Finanzkreditgläubigern in Finanzkrisensituationen haben ihre eigene Dynamik. Banken agieren nach internen Risikomanagementprotokollen, von denen ihre lokalen Beziehungsmanager nur begrenzte Befugnis haben abzuweichen. Notleidende Schuldenfonds haben sehr unterschiedliche Entscheidungsstrukturen und Renditeziele. Diese Dynamiken zu verstehen ist grundlegend für die Gestaltung eines tragfähigen Vorschlags.

Referenzen

Was frühzeitiges Eingreifen für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten erreicht

Als uns bewusst wurde, dass wir die nächste Rate unseres syndizierten Darlehens nicht bedienen konnten, hatte unsere Bank bereits die formelle Benachrichtigung gesendet. BMC war innerhalb von 48 Stunden vor Ort und erklärte, dass wir uns noch in einer drohenden — nicht faktischen — Insolvenz befanden und echte Optionen noch vorhanden seien. Innerhalb von fünf Monaten verhandelten wir einen Restrukturierungsplan mit einem 35 %-Schuldenschnitt und einer siebenjährigen Verlängerung. Das Unternehmen ist immer noch mit 180 Mitarbeitern in Betrieb.

Industrias Plasticas del Mediterraneo, S.A.
Geschäftsführerin

Erfahrenes Team mit lokaler Expertise und internationaler Reichweite

Ergebnisse

Was unser Insolvenzberatungsservice abdeckt

Tragfähigkeits- und Insolvenzdiagnose

Finanzanalyse der Insolvenzposition (drohend oder faktisch), Bewertung der Vermögens- und Schuldenstruktur, Identifizierung wichtiger Gläubiger und ihrer Verhandlungsposition sowie Quantifizierung des Haftungsrisikos der Geschäftsführer als Funktion des Zeitpunkts.

Vorinsolvenzlicher Restrukturierungsplan

Planerstellung nach TRLC-Anforderungen, Gerichtsbenachrichtigung zur Aktivierung des Vollstreckungsschutzes, Management des Abstimmungsprozesses nach Gläubigerklasse und Einreichung der gerichtlichen Homologation bei Bedarf.

Verhandlung mit Finanzkreditgläubigern

Vertretung des Unternehmens bei Verhandlungen mit Banken, Schuldenfonds und wesentlichen Handelsgläubigern. Design von Schuldenschnitt- und Verlängerungsvorschlägen, Management von Stillhalteabkommen.

Management formeller Insolvenzverfahren

Einreichung zum optimalen Zeitpunkt, Koordination mit gerichtlich bestelltem Verwalter, Management des vorgeschlagenen Einigungsabkommens im Voraus, Bearbeitung des concursal ERE und Beratung zum Qualifizierungsabschnitt.

Second-Chance-Mechanismus für natürliche Personen

Beratung natürlicher Personen (Unternehmer, Selbständige, persönliche Bürgen) zum Erlass von unerfüllten Verbindlichkeiten: Berechtigungsbewertung, Management des Zahlungsplan- oder Liquidationswegs.

FAQ

Häufig gestellte Fragen zur Insolvenz und Restrukturierung in Spanien

Ein Geschäftsführer ist gesetzlich verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis (oder vermuteter Kenntnis) der faktischen Insolvenz des Unternehmens Insolvenz anzumelden. Die Nichteinhaltung dieser Frist kann eine persönliche Haftung der Geschäftsführer für danach entstandene Schulden erzeugen. Vor Erreichen der formellen Insolvenz ermöglicht das Gesetz jedoch die Aktivierung vorinsolvenzlicher Mechanismen ab dem Punkt der drohenden Insolvenz (innerhalb der nächsten drei Monate).
Ein vorinsolvenzlicher Restrukturierungsplan ist ein ausgehandeltes Instrument zwischen dem Unternehmen und seinen Finanzkreditgläubigern, ohne dass formelle Insolvenzverfahren erklärt werden müssen. Er ermöglicht Schuldenreduzierung (Schuldenschnitt), Laufzeitverlängerungen und Unternehmensrestrukturierung, während die Geschäftsführung die Kontrolle behält. Wenn der Plan die erforderliche Mehrheitsunterstützung nach Gläubigerklasse erhält, kann das Gericht ihn homologieren und seine Wirkungen auf widersprechende Gläubiger ausdehnen.
Geschäftsführer können in verschiedenen Szenarien persönliche Haftung in Insolvenzverfahren übernehmen: Versäumnis der Insolvenzanmeldung innerhalb der zweimonatigen Frist ab Kenntnis der faktischen Insolvenz; Eingehen von Schulden während des Insolvenzverfahrens ohne Ergreifung erforderlicher Maßnahmen; oder Verhalten, das im Qualifizierungsabschnitt als betrügerisch oder grob fahrlässig eingestuft wird.
Der Second-Chance-Mechanismus ermöglicht natürlichen Personen — Unternehmern, Selbständigen und persönlichen Bürgen, die Unternehmensgeschäftsführer sind — nach Insolvenzverfahren unbezahlte Schulden zu stornieren und neu anzufangen. Das TRLC sieht zwei Wege vor: Erlass von unerfüllten Verbindlichkeiten (BEPI) nach dem Liquidationsverfahren oder BEPI ohne vorherige Liquidation, wenn ein tragfähiger Zahlungsplan vorgelegt wird.
Kosten umfassen vom Gericht bestellte Insolvenzverwaltergebühren (nach gerichtlichem Tarif basierend auf Vermögens- und Verbindlichkeitsvolumen), Verfahrenskosten und eigene Beratungsgebühren des Unternehmens. Das abgekürzte Kleinstunternehmen-Verfahren hat einen erheblich niedrigeren Tarif. Frühzeitige vorinsolvenzliche Beratung reduziert die Gesamtkosten erheblich.
Die Dauer variiert erheblich je nach Komplexität. Das abgekürzte Kleinstunternehmen-Verfahren (weniger als 10 Mitarbeiter, Verbindlichkeiten unter 1 Mio. EUR) kann in 3-6 Monaten abgeschlossen werden. Eine ordentliche Insolvenz mit einem Einigungsabkommen dauert 12-24 Monate. Ein vorinsolvenzlicher Restrukturierungsplan kann in 3-6 Monaten nach der Gerichtsbenachrichtigungseinreichung abgeschlossen werden.
Die Insolvenzerklärung beendet keine laufenden Verträge automatisch. Das insolvente Unternehmen kann Verträge weiterhin erfüllen, die für seinen Betrieb notwendig sind. Vertragliche Klauseln, die eine automatische Kündigung bei Insolvenz vorsehen, sind nach spanischem Recht im Allgemeinen nicht durchsetzbar.
Arbeitnehmeransprüche haben eine bevorzugte Rangfolge in der Insolvenzmasse: Löhne der letzten 30 Tage (innerhalb festgelegter Grenzen) gelten als besonderes Privileg und Lohn- und Abfindungsansprüche innerhalb der FOGASA-Grenzen gelten als allgemeines Privileg. FOGASA (der spanische Lohngarantiefonds) garantiert einen Teil der unbezahlten Löhne und Abfindungen in Insolvenzverfahren.
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