Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um die steuerneutrale Sonderregelung in Anspruch nehmen zu können, muss die Transaktion im geschäftlichen Bereich gemäß dem Gesetz 3/2009 erfolgen und Artikel 76.1 des LIS (Gesellschaftsteuergesetz) erfüllen. Die Regelung findet keine Anwendung, wenn das Hauptziel Betrug, Steuerhinterziehung oder die bloße Erlangung eines Steuervorteils ohne triftige wirtschaftliche Gründe ist. Bei Spaltungen müssen die abgesonderten Vermögenswerte differenzierte Geschäftsbereiche und eigenständige wirtschaftliche Einheiten darstellen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen tritt die übernehmende Gesellschaft in die Rechte der übernommenen Gesellschaften ein, um negative steuerliche Verlustvorträge unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszugleichen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderung, das Handelsrecht und Artikel 76.1 des LIS einzuhalten, konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde die Notwendigkeit verstärkt, dass Transaktionen triftige wirtschaftliche Gründe haben müssen, um Betrug oder Steuerhinterziehung zu vermeiden. Die Rechtsprechung hat präzisiert, dass bei Spaltungen die Vermögenswerte eigenständige wirtschaftliche Einheiten sein müssen, um Zugang zu der Regelung zu erhalten.
Wendepunkte
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Legt fest, dass bei nicht anteilsmäßigen Gesamtspaltungen die abgesonderten Vermögenswerte differenzierte Geschäftsbereiche und eigenständige wirtschaftliche Einheiten bilden müssen.
Analyse auf Grundlage von 27 der 29 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.