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V0287-24 4. März 2024 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Anwendung des Sonderregimes für Sacheinlagen bei Erfüllung von Beteiligungs- und Besitzvoraussetzungen

Eine natürliche Person erkundigt sich, ob die Einbringung von Anteilen zweier Gesellschaften in eine neue Holding unter das Sonderregime der steuerlichen Neutralität fallen kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Voraussetzungen einer Mindestbeteiligung von 5 %, ununterbrochener Besitz und triftige wirtschaftliche Gründe erfüllt sind.

Die gestellte Frage

Fragestellung 1/ Ob die nicht monetäre Einbringung der 6.750 Geschäftsanteile der Gesellschaft A und der von der Gesellschaft NC1 erhaltenen Wertpapiere infolge der möglichen teilweisen finanziellen Abspaltung der Einheit A unter das im Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer geregelte Sondersteuerregime fallen kann und ob die dargelegten wirtschaftlichen Gründe für die Anwendung des genannten Sonderregimes als gültig angesehen werden können.

Die Entscheidung der DGT

Die Einbringung von Anteilen der Unternehmen A und NC1 in die Gesellschaft NC2 kann unter das Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) fallen, wenn die einbringende Gesellschaft mindestens 5 % des Eigenkapitals der eingebrachten Unternehmen hält und diese Unternehmen nicht als Haupttätigkeit die Verwaltung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen ausüben. In diesem Fall behalten die Anteile an der erwerbenden Gesellschaft den Wert und das Alter der ursprünglichen Anteile. Die von der Erwerberin vereinnahmten Dividenden sind gemäß Artikel 21.1 des LIS steuerfrei, wenn die Mindestbeteiligung von 5 % aufrechterhalten wird und die Haltefrist eingehalten wird. Die Anwendung des Regimes ist davon abhängig, dass die Transaktion nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielt.

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