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V2937-15 7. Oktober 2015 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Anwendung des Sonderregimes für Sacheinlagen bei Erfüllung rechtlicher Voraussetzungen und Vorliegen wirtschaftlicher Gründe

Eine natürliche Person erkundigt sich, ob die Einbringung von Anteilen einer Gesellschaft B in eine Gesellschaft A unter das Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) fallen kann. Die DGT stellt klar, dass dies möglich ist, sofern die Anforderungen an die Beteiligung und den Besitz erfüllt sind und die Transaktion wirtschaftlichen Zwecken dient, wie etwa der Verbesserung der Finanzierung oder der operativen Effizienz.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die Sacheinlage von B an die Einheit A unter das Sondersteuerregime des Kapitels VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer fallen kann. Und ob die geltend gemachten Gründe im Sinne des Artikels 89.2 des LIS als gültig angesehen werden können.

Die Entscheidung der DGT

Der Sonderregelung für die Einbringung von Vermögenswerten findet Anwendung, wenn die empfangende Einheit in Spanien ansässig ist, der Einbringer nach der Transaktion mindestens 5 % des Eigenkapitals behält und die Anteile im vorangegangenen Jahr ununterbrochen gehalten wurden. Zudem darf die Transaktion nicht primär der Betrugs- oder Umgehungsabsicht dienen, sondern muss auf gültigen wirtschaftlichen Gründen wie der Rationalisierung von Aktivitäten beruhen. Hinsichtlich der ITPAJD unterliegen Restrukturierungsgeschäfte nach dem LIS nicht der Modalität der Gesellschaftsgeschäfte und sind in den Modalitäten der entgeltlichen Übertragungen und der dokumentierten Rechtsgeschäfte befreit.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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