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V0079-24 15. Februar 2024 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Sonderregimes für Sacheinlagen

Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob die Einbringung von Anteilen zweier Gesellschaften in eine neue Holding unter das Sonderregime der steuerlichen Neutralität fallen kann. Die DGT stellt fest, dass dies der Fall ist, sofern die Voraussetzungen einer Mindestbeteiligung von 5 %, ununterbrochener Haltedauer und das Fehlen betrügerischer Absichten erfüllt sind.

Die gestellte Frage

Fragestellung 1/ Ob die nicht geldwerte Einbringung der 6.750 Geschäftsanteile der Gesellschaft A und der von der Gesellschaft NC1 erhaltenen Wertpapiere infolge der möglichen finanziellen Teilabspaltung der Einheit A unter das im Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer geregelte Sondersteuerregime fallen kann und ob die dargelegten wirtschaftlichen Gründe für die Anwendung des genannten Sonderregimes als gültig angesehen werden können.

Die Entscheidung der DGT

Die Einbringung von Anteilen der Unternehmen A und NC1 in das Unternehmen NC2 kann unter das Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) fallen, wenn die Anforderungen des Artikels 87 erfüllt sind, wie die Mindestbeteiligung von 5 % und der ununterbrochene Besitz während des vorangegangenen Jahres. In diesem Fall bleiben die Anschaffungswerte und Anschaffungsdaten erhalten. Die von NC2 vereinnahmten Dividenden können von der Steuerbefreiung gemäß Artikel 21.1 des LIS profitieren, wenn die Anforderungen an die Beteiligung und die Haltedauer erfüllt sind. Die Anwendung des Regimes steht unter dem Vorbehalt, dass die Transaktion nicht primär der Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung dient.

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