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Eine natürliche Person beabsichtigt, eine Kapitalerhöhung in ihrer Gesellschaft durch die Einbringung von Immobilien und Beteiligungen an anderen Gesellschaften vorzunehmen. Die DGT prüft, ob diese Transaktion unter das Sonderregime für Umstrukturierungen fallen kann, um die Einbeziehung von Gewinnen in die Einkommensteuer (IRPF) zu vermeiden.
Fragestellung: Ob die vorgeschlagene Umstrukturierungsmaßnahme unter das in Titel VII, Kapitel VII des LIS vorgesehene Sonderregime in Bezug auf die besondere Sacheinlage von Geschäftsanteilen fallen könnte und folglich zu bestätigen ist, dass aufgrund dieser Einlage etwaige entstehende Gewinne nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer der natürlichen Person einbezogen werden müssen.
Die Einbringung von Geschäftsanteilen durch natürliche Personen kann unter das Sonderregime gemäß Artikel 87 des LIS fallen, wenn die Anteile mindestens 5 % des Eigenkapitals der eingebrachten Gesellschaft ausmachen, im vorangegangenen Jahr ununterbrochen gehalten wurden und der Einbringer nach der Transaktion mindestens 5 % des Eigenkapitals der begünstigten Gesellschaft hält. Zudem müssen die für die Umstrukturierung dargelegten wirtschaftlichen Gründe gültig sein, um nicht unter den Tatbestand der Steuerumgehung gemäß Artikel 89.2 des LIS zu fallen.
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