Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Übertragung von Grundstücken ist befreit, wenn es sich um landwirtschaftliche oder nicht bebaubare Flächen handelt und diese sich nicht im Prozess der Erschließung befinden. Ein Grundstück gilt als im Prozess der Erschließung befindlich, wenn physische Umwandlungsarbeiten stattfinden oder der Übertragende Erschließungskosten übernommen hat. Wenn das Grundstück ein bebaubares Grundstück (Solar) ist oder über eine Baugenehmigung verfügt, ist der Vorgang steuerpflichtig und nicht befreit, es sei denn, er ist ausschließlich für Parks, öffentliche Gärten oder Verkehrsflächen für die öffentliche Nutzung bestimmt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen Flächen und bebaubaren Grundstücken konstant. Die Entwicklung konzentriert sich auf die Präzisierung der Elemente, die bestimmen, ob sich ein Grundstück im Prozess der Erschließung befindet, wobei sowohl physische Arbeiten als auch die Übernahme von Kosten integriert werden. Die jüngste Auskunft fügt eine spezifische Ausnahme für Grundstücke hinzu, die für die öffentliche Nutzung bestimmt sind.
Wendepunkte
-
Führt die Ausnahme ein, dass die Übertragung steuerpflichtig, aber befreit ist, wenn das Grundstück ausschließlich für Parks, öffentliche Gärten oder Verkehrsflächen für die öffentliche Nutzung bestimmt ist.
Analyse auf Grundlage von 25 der 26 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.