Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Arbeitsentgelte, die zeitlich deutlich unregelmäßig erzielt werden, ermöglichen die Anwendung des Abzugs von 30 % gemäß Artikel 18.2 des LIRPF (Einkommensteuergesetz), sofern sie einer einzigen Steuerperiode zugerechnet werden. Dieser Abzug ist unabhängig von der Beschränkung auf die fünf vorangegangenen Zeiträume, welche ausschließlich auf Einkünfte mit einem Entstehungszeitraum von mehr als zwei Jahren Anwendung findet. Abfindungen aufgrund von Aufhebungsverträgen werden als deutlich unregelmäßige Einkünfte eingestuft.
Die DGT hat die Unterscheidung zwischen Einkünften mit einem Entstehungszeitraum von mehr als zwei Jahren und solchen, die deutlich unregelmäßig erzielt werden, klargestellt. Während erstere der Beschränkung auf die fünf vorangegangenen Zeiträume unterliegen, gilt diese für letztere nicht. Die Rechtsprechung hat sich von der Ablehnung des Abzugs in Fällen von Abfindungen hin zur Bestätigung seiner Anwendung unter der Voraussetzung der gesetzlich geregelten Unregelmäßigkeit entwickelt.
Wendepunkte
-
Legt fest, dass die Beschränkung auf die fünf vorangegangenen Jahre ausschließlich auf Einkünfte mit einem Entstehungszeitraum von mehr als zwei Jahren und nicht auf deutlich unregelmäßige Einkünfte Anwendung findet.
-
Bestätigt, dass es möglich ist, den Abzug für einen Entstehungszeitraum von mehr als zwei Jahren anzuwenden, selbst wenn zuvor bereits der Abzug für deutlich unregelmäßige Einkünfte angewandt wurde.
Analyse auf Grundlage von 50 der 53 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. September 2026.