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V0553-25 31. März 2025 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · rendimientos del trabajo

Der Abzug von 30 % auf Produktivitätszulagen, die aus neuen Vereinbarungen (ex novo) entstehen, ist nicht zulässig

Es wird angefragt, ob eine Produktivitätszulage für den Ruhestand, die auf fünfzehn Dienstjahren basiert, die Anwendung des Abzugs gemäß Artikel 18.2 LIRPF ermöglicht. Die DGT antwortet, dass dies nicht anwendbar ist, da die Vereinbarung, die die Gratifikation festlegt, neu ist.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Anwendung des Abzugs von 30 Prozent gemäß Artikel 18.2 des Gesetzes 35/2006 auf die im Jahr 2024 gezahlten Beträge.

Die Entscheidung der DGT

Um den Abzug anzuwenden, muss ein Erzeugungszeitraum von mehr als zwei Jahren vorliegen, was voraussetzt, dass die Erträge mit einer Mindestbetriebszugehörigkeit von diesem Zeitraum verknüpft sind und dass die die Zulage festlegende Vereinbarung oder der Vertrag ebenfalls zwei Jahre überschreitet. In diesem Fall ist, da es sich um eine Gratifikation handelt, die ex novo mit der Vereinbarung selbst entsteht, die Bedingung, dass die Vereinbarung den geforderten Zeitraum von zwei Jahren überschreitet, nicht erfüllt. Daher ist der Abzug von 30 Prozent nicht zulässig.

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