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V0411-21 26. Februar 2021 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · rendimientos del capital inmobiliario

Abfindung bei Mietaufhebungsvertrag gilt als Einkunft aus Vermietung und Verpachtung ohne Anwendung des Minderungsabschlags

Eine Eigentümerin erkundigte sich, ob eine Abfindung in Höhe von 50.000 Euro für die vorzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Räumlichkeiten für den 30-prozentigen Abschlag bei unregelmäßigen Einkünften in Betracht kommt. Die DGT stellt fest, dass die Abfindung zwar eine Einkunft aus Vermietung und Verpachtung darstellt, der entsprechende Abschlag jedoch nicht anwendbar ist.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Es wird um Auskunft gebeten, ob die Ermäßigung gemäß Artikel 23.3 des Einkommensteuergesetzes anwendbar ist. Zweitens wird gefragt, wie die Kosten für die durchgeführten Arbeiten steuerlich geltend gemacht werden können.

Die Entscheidung der DGT

Die für die Vertragsbeendigung erhaltene Entschädigung wird als Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Immobilien qualifiziert. Die Aufwendungen zur Erzielung dieser Entschädigung sowie die zur Wiederherstellung des Mietobjekts in seinen ursprünglichen Zustand erforderlichen Kosten sind abzugsfähig. Der Abzug gemäß Artikel 23.3 des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) ist nicht zulässig, da kein Entstehungszeitraum vorliegt und der Betrag nicht unter die Liste der offensichtlich unregelmäßigen Einkünfte gemäß Artikel 15 der Verordnung fällt.

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