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V0587-25 1. April 2025 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · rendimientos del trabajo

Abfindung bei Aufhebungsvertrag: Keine Steuerbefreiung und Voraussetzung der Zuordnung zu einem einzigen Veranlagungszeitraum

Der Anfragende möchte wissen, ob die Abfindung aus einem im gegenseitigen Einvernehmen aufgelösten Arbeitsverhältnis die Ermäßigung gemäß Art. 18 Abs. 2 LIRPF für unregelmäßige Einkünfte in Anspruch nehmen kann. Die DGT stellt klar, dass die Befreiung nach Art. 7 Buchst. e) nicht anwendbar ist und die 30%ige Ermäßigung nur möglich ist, wenn die Einkünfte einem einzigen Veranlagungszeitraum zugeordnet werden.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Möglichkeit der Anwendung des in Artikel 18.2 des Gesetzes über die Einkommensteuer für natürliche Personen vorgesehenen Abzugs auf die Abfindung, die aufgrund der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Falls ja, ob die Grenze von 300.000 Euro jährlich gilt oder einmaliger Natur ist.

Die Entscheidung der DGT

Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat den Charakter von Arbeitsentgelt und berechtigt nicht zur Befreiung gemäß Artikel 7 e) des LIRPF. Um den Abzug von 30 % für unregelmäßig erzielte Einkünfte gemäß Artikel 12 der Steuerverordnung anzuwenden, müssen die im Wege eines Vergleichs gezahlten Beträge einer einzigen Steuerperiode zugerechnet werden. Da die Zurechnung nicht auf eine einzige Periode erfolgt, findet der Abzug gemäß Artikel 18.2 LIRPF keine Anwendung.

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