Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Investitionen in Immobilien sind für die Gewinnreinvestitionsminderung geeignet, sofern sie fünf Jahre lang in Betrieb gehalten werden, ohne sie an Dritte zu veräußern. Im Falle von gemeinsam erworbenen Vermögenswerten beschränkt sich der Abzug auf den Anteil des Steuerpflichtigen am Eigentum. Bei der Berechnung der Investition muss der Bodenwert stets ausgeschlossen werden.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich des Ausschlusses des Bodenwertes für die Anwendung von Reinvestitionsminderungen konstant. Die Rechtsprechung hat präzisiert, dass die Überlassung zur Nutzung an Dritte, wie etwa Wohnraum für Arbeitnehmer, die Voraussetzung der Betriebsstetigkeit verletzt. Es ist kein Kriteriumswechsel zu beobachten, sondern eine Anwendung der Anforderungen an die betriebliche Zuordnung und das Eigentum.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Überlassung von Immobilien an Arbeitnehmer zur Wohnnutzung eine Überlassung an Dritte darstellt, die die Voraussetzung der fünfjährigen Betriebsstetigkeit verletzt.
Analyse auf Grundlage von 47 der 50 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. September 2026.