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V1294-25 11. Juli 2025 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · libertad de amortización

Freie Abschreibung setzt Neuheit und erstmalige Inbetriebnahme voraus

Ein Apothekeninhaber fragt an, ob ein für Lagerzwecke erworbener Standort als neues Wirtschaftsgut für die Anwendung der freien Abschreibung gelten kann. Die DGT stellt klar, dass ein Wirtschaftsgut als neu gilt, wenn es am Betriebssitz des Erwerbers erstmalig in Betrieb genommen wird.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob das Lokal im Sinne der Anwendung der in Artikel 102 des Körperschaftsteuergesetzes vorgesehenen Abschreibungsfreiheit als neues Element gilt.

Die Entscheidung der DGT

Als neue Elemente gelten solche, die zum ersten Mal verwendet oder in Betrieb genommen werden. Um die Abschreibungsfreiheit anzuwenden, muss das Element neu sein, d. h. es muss zum ersten Mal am Sitz des Erwerbers in Betrieb gehen. Die DGT kann anhand der bereitgestellten Daten nicht feststellen, ob das Lokal diese Anforderung erfüllt, da es sich um eine Tatsachenfrage handelt, die nachgewiesen werden muss.

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