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Ein Arzt, der die Methode der vereinfachten direkten Schätzung anwendet, fragt an, welche Gruppe der Abschreibungstabelle für ein Ultraschallgerät anzuwenden ist. Die DGT stellt fest, dass es der Gruppe Maschinen zuzurechnen ist.
Fragestellung: Gruppe der Abschreibungstabelle der vereinfachten direkten Schätzung, die für die Abschreibung des Erwerbs eines Ultraschallgeräts anzuwenden ist.
Abschreibungen im Rahmen der vereinfachten direkten Schätzung werden linear gemäß der durch ministerielle Anordnung genehmigten vereinfachten Abschreibungstabelle vorgenommen. Das Ultraschallgerät muss in die Gruppe 3, Maschinen, mit einem maximalen Abschreibungssatz von 12 Prozent und einer maximalen Laufzeit von 18 Jahren aufgenommen werden.
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