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V0114-25 7. Februar 2025 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · amortización

Rebstöcke und Spaliersysteme können durch einen vorgeschlagenen Plan oder durch Nachweis ihres effektiven Wertverlusts abgeschrieben werden

Eine Gesellschaft fragt an, welche Abschreibungssätze auf Rebstöcke und Spaliersysteme anzuwenden sind, da diese nicht in den Tabellen des LIS aufgeführt sind. Die DGT gibt an, dass, da sie nicht in den offiziellen Tabellen enthalten sind, ein Plan bei der Verwaltung vorgeschlagen oder der Betrag des effektiven Wertverlusts nachgewiesen werden kann.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Angabe der anzuwendenden Abschreibungssätze für die beschriebenen Elemente.

Die Entscheidung der DGT

Da Rebstöcke und Spaliersysteme nicht in der Abschreibungstabelle gemäß Artikel 12.1.a) des LIS enthalten sind, kann das Unternehmen der Verwaltung gemäß Artikel 12.1.d) des LIS und Artikel 7 des RIS einen Abschreibungsplan vorschlagen. Alternativ kann es den als effektiven Wertverlust erachteten Betrag abschreiben, sofern es diesen Betrag gemäß Artikel 12.1.e) des LIS rechtfertigt. Der Steuerpflichtige muss die Beweismittel vorlegen, die diesen Wertverlust rechtfertigen.

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