Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Damit der Steuertatbestand einer Schenkung vorliegt, muss der Animus Donandi, verstanden als die Absicht, eine Zuwendung zu tätigen, gegeben sein. Bei Transaktionen im Zusammenhang mit der Übertragung von Mitteln oder der Vermittlung hängt die Qualifizierung der Transaktion von den vorgelegten Beweisen und der Feststellung durch das zuständige Finanzamt ab, ob ein unentgeltlicher Erwerb mit Animus Donandi und Animus Accipiendi vorliegt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach der Absicht einer Zuwendung zur Konstituierung des Steuertatbestands stabil. Im Verlauf der Auskünfte wurde die Kohärenz gewahrt, indem Schenkungen in Fällen von Schuldentilgung, gemeinschaftlicher Kontoführung ohne Schenkungsabsicht oder bloßer Mittelvermittlung ausgeschlossen wurden.
Wendepunkte
-
Stellt fest, dass die gemeinschaftliche Kontoführung keine Schenkung impliziert, wenn nicht die Verfügungshandlung mit Schenkungsabsicht, die Annahme durch den Beschenkten und die Kenntnis des Schenkers vorliegen.
-
Präzisiert, dass das Vorliegen einer Schenkung sowohl den Animus Donandi als auch den Animus Accipiendi erfordert, wobei die Qualifizierung von den durch den Betroffenen vorgelegten Beweisen abhängt.
Analyse auf Grundlage von 46 der 48 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 21. September 2026.