Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Zuweisung von Vermögenswerten bei der Auflösung einer Gütergemeinschaft stellt keine Vermögensübertragung dar, sofern sie entsprechend der Beteiligungsquote erfolgt. Im Falle einer Überzuteilung wird der Vorgang entsprechend seiner Art (entgeltlich oder unentgeltlich) besteuert. Für die Bemessungsgrundlage bei Immobilienübertragungen gilt der Referenzwert des Katasters; als Bemessungsgrundlage dient der höchste Wert aus diesem Referenzwert, dem vereinbarten Preis oder dem erklärten Wert.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Art der Zuweisung nach Beteiligungsquote konstant und bestätigt, dass keine Übertragung vorliegt, wenn dieses Verhältnis eingehalten wird. Es ist eine Entwicklung hin zu technischer Präzision bei der Behandlung von Überzuteilungen aufgrund von Unteilbarkeit sowie bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage mittels des katastralen Referenzwertes zu beobachten.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass eine Überzuteilung aufgrund der Unteilbarkeit des Vermögenswertes (Art. 1.062 Código Civil), die durch eine Geldzahlung ausgeglichen wird, nicht der ITP (Grunderwerbsteuer) unterliegt, sondern der variablen Quote der AJD (Grunderwerbsteuer auf Rechtsgeschäfte).
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Legt fest, dass die Bemessungsgrundlage bei Immobilienübertragungen der höchste Wert aus dem Referenzwert des Katasters, dem vereinbarten Preis oder dem erklärten Wert ist.
Analyse auf Grundlage von 32 der 36 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.